Mutter wohnt mietfrei, wählt aber neuen Wohnort, verbunden mit Unterhaltsforderungen

  • Unsere Mutter wohnt in einer von uns Kindern für sie erworbenen Eigentumswohnung. Mietfrei.

    Jetzt hat sie vor, zurück in ihren Heimatort zu ziehen und verlangt von uns Unterhalt. Sind wir, ohne dass sie pflegebedürftig ist, für solchen Umzug mit allen Konsequenzen unterhaltspflichtig?

    Wir zahlten seit 1993 die Wohnung ab, mit Übernahme aller Nebenkosten. Kann sie uns zwingen ihre neuen Pläne zu finanzieren?


    Danke für eine erste Einschätzung.

  • Hallo Flense,


    wovon lebt denn die Mutter, welche eigenen Einkünfte sind vorhanden?

    Grundsätzlich kann man seinen Wohnsitz frei wählen (Artikel 11 GG).


    LG frase

  • Sind wir, ohne dass sie pflegebedürftig ist, für solchen Umzug mit allen Konsequenzen unterhaltspflichtig?

    die Frage ist ganz einfach zu beantworten


    siehe unterhaltsrechtliche Leitlinien, dort ist die Antwort


    "19. Elternunterhalt

    19.1 Der Bedarf der Eltern bemisst sich in erster Linie nach deren Einkommens- und Vermö-gensverhältnissen. Mindestens muss jedoch das Existenzminimum eines Nichterwerbstätigen (Ziff. 21.2) sichergestellt werden. Darin sind Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. Etwaiger Mehrbedarf ist zusätzlich auszugleichen.


    das Existenzminimum beträgt lt. Leitlinie


    "Er beträgt beim Erwerbstätigen 1.080 € und kann bei einem nichterwerbstätigen Unterhalts-pflichtigen bis auf 880 € herabgesetzt werden."


    weitere Verpflichtungen gibt es nicht

  • Hi frase,


    das Grundgesetz gilt im Verhältnis Staat/Bürger, nicht im Verhältnis Bürger/Bürger, um welches es hier geht.


    Hi unikat,


    wenn man schon Leitlinien zitiert, dann sollte man auch sagen, welche. Es gibt in unserem Land im Prinzip eigene Leitlinien von jedem OLG, dann gibt es auch noch Leitlinien anderen Ursprungs, etwa von Ministerien, Landesregierungen, u.s.w.

    Abgesehen davon musst du da etwas mißverstanden haben. Die Beträge, die du genannt hast, beziehen sich auf den Selbstbehalt von zahlenden Eltern, die ihre Kids unterhalten müssen.


    Herzlichst


    TK

  • wenn man schon Leitlinien zitiert, dann sollte man auch sagen, welche. Es gibt in unserem Land im Prinzip eigene Leitlinien von jedem OLG,

    es sollte dir bekannt sein, die unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind alle nach dem gleichen Schema aufgebaut, und mein Zitat ist völlig unabhängig von einer speziellen Leitlinie eines OLG

  • So, Flense, jetzt zu dir.


    Wie alt ist denn die Mutter, wovon lebt sie? Das wäre von Interesse. Und, keine Angst, dein Selbstbehalt ist wesentlich höher, als einer meiner Vorschreiber behauptet hat. Ehe wir anfangen mit der Rechnerei, mal eine ganz dumme Frage: da ihr ohnehin für die Wohnung aufkommt, wie wäre es damit, die Wohnung zu vermieten, das hätte den Vorteil, dass ihr auch die Nebenkosten zumindest anteilig dem Mieter anlasten könntet und dann diesen Betrag an die Mutter auskehrt?


    Herzlichst


    TK

  • das Existenzminimum beträgt lt. Leitlinie


    "Er beträgt beim Erwerbstätigen 1.080 € und kann bei einem nichterwerbstätigen Unterhalts-pflichtigen bis auf 880 € herabgesetzt werden."

    dieses Existenzminimum steht lt. Rechtsprechung des BGH einem Elternteil zu, es ist jedoch vorrangig Grundsicherung zu beantragen, ob ein Anspruch besteht, lässt sich ohne weitere Informationen nicht beurteilen

  • dieses Existenzminimum steht lt. Rechtsprechung des BGH einem Elternteil zu, es ist jedoch vorrangig Grundsicherung zu beantragen, ob ein Anspruch besteht, lässt sich ohne weitere Informationen nicht beurteilen

    das genannte Existenzminimum ist ein Anhaltspunkt für eine Bedarfsberechnung des Elternteil, der Bedarf kann durchaus höher sein, ist wie immer eine Einzelfallentscheidung

    auch bei Leistungen der Grundsicherung gibt es keinen festen Betrag, sondern auch hier wird eine jeweilige Bedarfsberechnung durchgeführt, auch eine Einzelfallentscheidung

  • das Grundgesetz gilt im Verhältnis Staat/Bürger, nicht im Verhältnis Bürger/Bürger, um welches es hier geht.

    Was willst du denn damit sagen?


    So wie ich Frase verstanden habe, wollte er nur zum Ausdruck bringen, dass die Mutter ihren Wohnort selbst wählen kann und sie niemand daran hindern kann. Mehr kann ich nicht aus dieser Antwort heraus lesen.


    Ob dann die Kinder dann zahlen müssen ist doch eine ganz andere Frage.

    Um die zu beantworten fehlen noch viele Informationen.


    dein Selbstbehalt ist wesentlich höher, als einer meiner Vorschreiber behauptet hat.

    Von einem Selbstbehalt ist nirgends die Rede. Den Begriff bringst Du hier zum ersten Mal ein.

  • aber es war vom Existenzminimum die Rede, die sich durch Zufall exakt mit den Daten vom Selbstbehalt deckt.

    Selbstbehalt und Existenzminimum (Bedarf) sollte man schon auseinanderhalten können


    Selbstbehalt gilt für Unterhaltspflichtige

    Existenzminimum (Bedarf) gilt für den Unterhaltsberechtigten

  • Unsere Mutter wohnt in einer von uns Kindern für sie erworbenen Eigentumswohnung. Mietfrei.

    Jetzt hat sie vor, zurück in ihren Heimatort zu ziehen und verlangt von uns Unterhalt. Sind wir, ohne dass sie pflegebedürftig ist, für solchen Umzug mit allen Konsequenzen unterhaltspflichtig?

    in diesem Zusammenhang, wenn also ein Elternteil direkt vom Kind Unterhalt verlangt, dann gibt es keine 100.000 € Grenze

    Fälle dieser Art sind zwar recht selten, aber .......

  • Danke erst einmal für die Diskussion. Meine Mutter ist 81 Jahre alt und bekommt ca 1000€ Rente. Wie gesagt, aktuell wohnt sie mietfrei, warm. Sie verlangt von uns Unterhalt, sobald sie auszieht, wobei es hierfür keinen Grund gibt. Sie hat lebenslanges Wohnrecht.

  • Sie verlangt von uns Unterhalt, sobald sie auszieht, wobei es hierfür keinen Grund gibt. Sie hat lebenslanges Wohnrecht.

    Es braucht keinen Grund für einen Auszug, Sie kann über ihren Wohnsitz frei bestimmen.

    Sie muss um Unterhaltsanspruch geltend zu machen ihre Bedürftigkeit nachweisen.

    Dann sehe ich wie unikat eigentlich keine Unterhaltsansprüche, da bei dieser Rente das Existenzminimum überschritten ist.

    Anders sieht die Sache aus, wenn eine Pflegebedürftigkeit entsteht und ein Umzug ins Pflegeheim notwendig wird.


    LG frase

  • Meine Mutter ist 81 Jahre alt und bekommt ca 1000€ Rente.


    Sie verlangt von uns Unterhalt, sobald sie auszieht, wobei es hierfür keinen Grund gibt.


    dieses Existenzminimum steht lt. Rechtsprechung des BGH einem Elternteil zu, es ist jedoch vorrangig Grundsicherung zu beantragen, ob ein Anspruch besteht, lässt sich ohne weitere Informationen nicht beurteilen

    in ihrem Alter hat sie Anspruch auf Grundsicherung, ob Leistungen beispielweise wegen "neuer Mietzahlungen" geleistet wird, ist eine Entscheidung des zuständigen Amts

    Unterhaltsansprüche über Grundsicherung hinaus gibt es nicht, sofern keine weitere Sozialhilfe geleistet wird


    auf alle Fälle ist damit der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht unterhaltspflichtig, sofern sein Einkommen unter der 100.000 € Grenze liegt

  • sofern sein Einkommen unter der 100.000 € Grenze liegt

    Hierzu nun eine Frage:


    Leigt der Unterhaltspflichtige über 100.000€, wird keine GS mehr gezahlt.

    Dann kann die Mutter klagen und muss doch aber hierfür immer noch eine Bedürftigkeit nachweisen (die ich immer noch nicht sehe), oder?
    Zählt dazu dann bei Ihr auch der vorhandene Lebenstandart?

    Den kann Sie ja ohne Unterhalt an einem anderen Ort niemals halten, die kostenlose Wohnsituation entfällt ja dann!

    Kann sie uns zwingen ihre neuen Pläne zu finanzieren?

    Diese Frage bleibt also für mich noch unbeantwortet.


    LG frase

  • Diese Frage bleibt also für mich noch unbeantwortet.

    wenn die Mutter meint, ihr würde Unterhalt zustehen, kann sie ja klagen, das Kind kann dann den Einwand erheben, das sie Grundsicherung beantragen kann, mehr steht ihr nicht zu