Hallo,
habe eine Frage bezüglich der Fußnote im § 28 der Zweite Berechnungsverordnung - II. BV die da lautet
§ 28 Instandhaltungskosten
(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden:
1.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres weniger als 22 Jahre zurückliegt, höchstens 7,10 Euro,
2.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 22 Jahre zurückliegt, höchstens 9 Euro,
3.für Wohnungen, deren Bezugsfertigkeit am Ende des Kalenderjahres mindestens 32 Jahre zurückliegt, höchstens 11,50 Euro.
Fußnote
(+++ Hinweis: Zur Anpassung der Beträge nach Absatz 2 bis 5 vgl. § 26 Abs. 4 +++)
§ 26 Verwaltungskosten
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträge verändern sich am 1. Januar 2005 und am 1. Januar eines jeden darauf folgenden dritten Jahres um den Prozentsatz, um den sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der Veränderung vorausgehenden Monat Oktober gegenüber dem Verbraucherpreisindex für Deutschland für den der letzten Veränderung vorausgehenden Monat Oktober erhöht oder verringert hat. Für die Veränderung am 1. Januar 2005 ist die Erhöhung oder Verringerung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland maßgeblich, die im Oktober 2004 gegenüber dem Oktober 2001 eingetreten ist.
Kennt jemand hierzu Werte wie diese Beträge (§28 Abs. 2) sich ggf. tatsächlich Angepasst hätten?
Wäre ja dann schon 5 mal erfogt.
Danke und Gruß...