Wenn das Einkommen um die 100.000€ schwankt.

  • Hallo Unikat,


    vielen Dank für deine schnelle Antwort.


    Ich entnehme hier, dass für uns sich somit gar nichts ändert....


    Wäre ja auch zu schön gewesen ...... :(


    Gruß


    Lemming

  • Ich entnehme hier, dass für uns sich somit gar nichts ändert....


    Wäre ja auch zu schön gewesen ...... :(

    wer zu weit von den 100.000 € entfernt ist, da werden auch die Werbungskosten oftmals nicht ausreichen, unter die Grenze zu kommen


    ich gehe mal davon aus, wenn bei unselbständiger Arbeit das Brutto bei 105.000 € und höher liegt, dann wird es sehr eng, wie immer ein Einzelfall

  • hallo Lemming :)

    die letzte Aussage von Unikat, solltest du nicht ernst nehmen, da sie keinen praktischen Wert hat.

    du solltest dich informieren und dir Gedanken machen wie deine Familie mit den existierenden und geplanten Gesetzen klar kommt, wie ihr z.B. eure Einkommensverhältnisse optimieren könnt

  • Danke für eure Unterstützung.


    Wir werden mal überlegen, was wir machen können und abwarten, wie das Gesetzt ausgestaltet wird.


    Vielleicht vergisst uns das Sozialamt ja sogar ... ;)


    Gruß


    Lemming

  • so wird gerechnet:


    Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).


    Hallo!

    Wie sieht mit Gewinnen aus privaten Veräußerungen aus, z.B. durch den Verkauf einer Immobilien?

    Zu den Einkünften gemäß § 2 EStg zählen auch sonstige Einkünfte nach § 22 und demnach auch Gewinne aus private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23.


    Heißt für mich:

    a.) Der Verkauf von selbstgenutzten Immobilien sollte ok sein und nicht zum Einkommen nach § 16 SGB IV zählen.

    b.) Sollte ich aber eine vermietete Immobilie innerhalb der 10-Jahresfrist verkaufen, dann wird der Gewinn zum Einkommen gezählt und ich kann leicht über die 100000-Grenze kommen.


    Ist diese Einschätzung korrekt?

    (Eine alternative Interpretation wäre ja, dass Gewinne bei selbstgenutzten Immobilien oder nach der 10-Jahresfrist zwar steuerfrei nach EStG wären, aber trotzdem zum Einkommen nach § 16 SGB IV zählen.)


    Beste Grüße!

  • demnach auch Gewinne aus private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23.

    sehe ich auch so

    b.) Sollte ich aber eine vermietete Immobilie innerhalb der 10-Jahresfrist verkaufen, dann wird der Gewinn zum Einkommen gezählt und ich kann leicht über die 100000-Grenze kommen.

    im Rahmen einer Selbständigkeit?

    Ist diese Einschätzung korrekt?

    (Eine alternative Interpretation wäre ja, dass Gewinne bei selbstgenutzten Immobilien oder nach der 10-Jahresfrist zwar steuerfrei nach EStG wären, aber trotzdem zum Einkommen nach § 16 SGB IV zählen.)

    § 16 SGB IV verweist auf § 2 EStG, dies ist entscheidend


    diese spezielle Fragen kann ich beantworten, bin kein Steuerrechtler

  • Ist diese Einschätzung korrekt?

    (Eine alternative Interpretation wäre ja, dass Gewinne bei selbstgenutzten Immobilien oder nach der 10-Jahresfrist zwar steuerfrei nach EStG wären, aber trotzdem zum Einkommen nach § 16 SGB IV zählen.)

    Innerhalb der 10 jährigen Spekulationsfrist sind es gem. § 22 Nr.2 EstG Einkünfte


    Diese müssten dann im Jahr der Veräußerung hinzugerechnet werden.


    Aber dass muss der SHT ja nicht erfahren ;-)

  • Innerhalb der 10 jährigen Spekulationsfrist sind es gem. § 22 Nr.2 EstG Einkünfte

    Dabei sollte man auch nicht vergessen, das mögliche Verlusste, die über die Jahre zu Steuererstattungen geführt haben, vom Finanzamt zurückgefordert werden können. Dann noch Spekulationssteuer wenn ein Wertsteigerung erfolgt ist. Alles in allem keine gute Idee.


    LG frase

  • Wie verhält es sich aber mit der Auszahlung einer steuerfreien Lebensversicherung?


    Mit einer privaten (fondsgebundenen) Lebens- oder Rentenversicherung sorgen Millionen Deutsche fürs Alter vor. Doch ist der Rentenbeginn erreicht, stellt sich die Frage, wie viel Steuern eigentlich auf das angesparte Kapital fällig werden. Die Frage der Besteuerung wird auch für alle wichtig, die ihre Versicherung frühzeitig kündigen oder den Vertrag an einen spezialisierten Ankäufer veräußern.

    Ob und wie viel Steuern Sie zahlen müssen, hängt davon ab, wann Sie den Vertrag abgeschlossen haben. Entscheidend ist das Datum auf Ihrem Versicherungsschein. Wichtig ist auch, wie lange der Vertrag lief und wie alt Sie sind, wenn Sie das Geld abrufen. Kapitalauszahlungen werden grundsätzlich anders behandelt als Rentenzahlungen. Schauen Sie also, welcher Fall auf Sie zutrifft.

  • Hallo, ich hatte steuerfrei geschrieben!


    Es geht um die Frage, ob es die Einkünfte im Jahr der Auszahlung erhöht und damit auch die Leistungsfähigkeit?

    Es gibt ja LV die schon vor dem erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden, denn die wurden vor der Anpassung des Renteneintrittsalters abgeschlossen.


    LG frase

  • Es geht um die Frage, ob es die Einkünfte im Jahr der Auszahlung erhöht und damit auch die Leistungsfähigkeit?

    Es gibt ja LV die schon vor dem erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden, denn die wurden vor der Anpassung des Renteneintrittsalters abgeschlossen.

    steuerliche Fragen interessieren mich nicht, Kenntnisse habe ich nur wenig