Unikat , es geht doch nicht um die Steuerfrage.
Wirkt sich die Auszahlung einer Lebensversicherung einkommenserhöhend aus?
Stichwort: Zuflussprinzip!
LG frase
Unikat , es geht doch nicht um die Steuerfrage.
Wirkt sich die Auszahlung einer Lebensversicherung einkommenserhöhend aus?
Stichwort: Zuflussprinzip!
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es geht doch nicht um die Steuerfrage.
Wirkt sich die Auszahlung einer Lebensversicherung einkommenserhöhend aus?Stichwort: Zuflussprinzip!
in diesem Thread geht es um die Fragestellung
"wenn das Einkommen um die 100.000 € schwankt"auf
das ist primär eine steuerrechtliche Fragestellung, also die Antwort
bin ich über oder unter der 100.000 € Grenze
unterhaltsrechtlich ist die Lebensversicherung während der Laufzeit Vermögen,
und bleibt es auch nach der Kapitalauszahlung inkl. aller Überschussanteile, etc.
Alles anzeigenHallo, ich hatte steuerfrei geschrieben!
Es geht um die Frage, ob es die Einkünfte im Jahr der Auszahlung erhöht und damit auch die Leistungsfähigkeit?
Es gibt ja LV die schon vor dem erreichen des Rentenalters ausgezahlt werden, denn die wurden vor der Anpassung des Renteneintrittsalters abgeschlossen.
LG frase
Ich bin kein Experte, aber hier steht, dass Leibrenten aus einer privaten Rentenversicherung wiederkehrende Bezüge sind, die zu den sonstigen Einkünften zählen:
Es geht um die Frage, ob es die Einkünfte im Jahr der Auszahlung erhöht und damit auch die Leistungsfähigkeit?
ich habe diese Fragestellung so verstanden, die LV wird komplett ausgezahlt, also keine Leibrente
unterhaltsrechtlich ist die Lebensversicherung während der Laufzeit Vermögen,
und bleibt es auch nach der Kapitalauszahlung inkl. aller Überschussanteile, etc.
von der meiner obigen Prämisse ausgehend, ist und bleibt es Vermögen, da keine Leibrente
es ist eine blosse Umwandlung, somit auch kein Zufluss
dass Leibrenten aus einer privaten Rentenversicherung wiederkehrende Bezüge sind, die zu den sonstigen Einkünften zählen:
ich glaube, hier liegt ein Missverständnis vor
Frase, wie hast du deine Fragestellung gemeint?
Frase, wie hast du deine Fragestellung gemeint?
So wie du Sie jetzt beantwortet hast, Danke.
Einmalzahlung , also Vermögen und kein anrechbares Einkommen.
Denken wir weiter:
Die LV wird im Rentenalter ausgezahlt, wird dann das gewachsene Vermögen auch neu verrentet und erhöht somit die mögliche Leistungsfähigkeit?
Ist nur eine theoretische Frage, denn ich habe keinen Plan ob bei Verrentung des Vermögens dann zur Überschreitung der 100.000€ Grenze führen könnte.
Nach meinem jetzigen Stand ist ja Vermögen aussen vor bei der Beurteilung der Grenze, oder irre ich da?
LG frase
Nach meinem jetzigen Stand ist ja Vermögen aussen vor bei der Beurteilung der Grenze, oder irre ich da?
bei der Prüfung der Grenze bleibt das Vermögen draußen vor
Die LV wird im Rentenalter ausgezahlt, wird dann das gewachsene Vermögen auch neu verrentet und erhöht somit die mögliche Leistungsfähigkeit?
Ist nur eine theoretische Frage, denn ich habe keinen Plan ob bei Verrentung des Vermögens dann zur Überschreitung der 100.000€ Grenze führen könnte.
wenn der Unterhaltspflichtige bei der Prüfung über der Grenze liegt, dann spielt das Vermögen wieder eine Rolle
das kann dann dazu führen, sofern der Unterhaltspflichtige bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, das existierende Vermögen kann gemäß der Rechtsprechung verrentet werden und erhöht damit seine Leistungsfähigkeit
wenn der Unterhaltspflichtige bei der Prüfung über der Grenze liegt, dann spielt das Vermögen wieder eine Rolle
das kann dann dazu führen, sofern der Unterhaltspflichtige bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, das existierende Vermögen kann gemäß der Rechtsprechung verrentet werden und erhöht damit seine Leistungsfähigkeit
wer die Grenze überschreitet, unterliegt dann wieder dem Unterhaltsrecht
Das finde ich sehr interessant.
Im Renten oder Pensionsalte kommt jetzt es also auch strategisches Denken ins Spiel.
Beispiel: Ein Pensionär hat neben seiner guten Pension Jährliche Mieteinnahmen aus seinen Immobilien.
Er überschreitet damit die 100.000€ Grenze und darf Unterhaltsregress leisten.
Das findet er blöd und verkauft einen Teil der Immobilien.
Sein Einkommen sinkt unter die 100.000€ Grenze, sein Vermögen hat nun aber eine andere Form angenommen.
Da das Vermögen aber bei der Überprüfung der Grenze keine Rolle spielt, ist er die Regressforderung los?!?
LG frase
Das findet er blöd und verkauft einen Teil der Immobilien.
das ist unterhaltsrechtlich unschädlich, somit kein Problem
Sein Einkommen sinkt unter die 100.000€ Grenze, sein Vermögen hat nun aber eine andere Form angenommen.
Da das Vermögen aber bei der Überprüfung der Grenze keine Rolle spielt, ist er die Regressforderung los?!?
aus Immobilienvermögen wird Barvermögen, soweit ok
wenn seine Einkünfte nach Verkauf unter der Grenze liegt, dann ist eraus dem Schneider, ja
Beispiel: Ein Pensionär hat neben seiner guten Pension Jährliche Mieteinnahmen aus seinen Immobilien.
Er überschreitet damit die 100.000€ Grenze und darf Unterhaltsregress leisten.
Das findet er blöd und verkauft einen Teil der Immobilien.
...
Jedoch sollte er darauf achten, dass er die Immobilien mindestens zehn Jahre gehalten hat, ansonsten wäre der Erlös wohl auch Einkommen.
Angenommen er käme durch den Immobilienverkauf über die 100000-Grenze. Dann müsste er doch nur im Jahr des Verkaufs Unterhalt zahlen, denn im nächsten Jahr wäre er ja wieder unter der 100000-Grenze. Ist das richtig?
Wenn man gegen Ende des Jahres verkaufen würde, dann hätte der SHT ja gar keine Chance mehr schnell genug zu reagieren und man wäre aus dem Schneider.
Angenommen er käme durch den Immobilienverkauf über die 100000-Grenze. Dann müsste er doch nur im Jahr des Verkaufs Unterhalt zahlen, denn im nächsten Jahr wäre er ja wieder unter der 100000-Grenze. Ist das richtig?
grundsätzlich ja
Wenn man gegen Ende des Jahres verkaufen würde, dann hätte der SHT ja gar keine Chance mehr schnell genug zu reagieren und man wäre aus dem Schneider.
das Sozialamt kann im darauf folgenden Jahr jedoch Auskunft verlangen, sofern es die Vermutung widerlegen kann
und wenn sich dann heraustellen sollte, die Einkünfte liegen über 100.000 €, dann unterliegt der Unterpflichtige den Regeln des Elternunterhalts
so mal ganz grundsätzlich, wenn das Sozialamt einmal nachweisen konnte, der Unterhaltspflichtige liegt mit seinen Einkünften über der Grenze, dann benötigt das Sozialamt aus meiner Sicht keine Widerlegung der Vermutungsregel mehr,
mit der Folge, der Unterhaltspflichtige hat auch zukünftig
Auskunft gemäß § 117 SGB XII zu erteilen, und zwar Jahr für Jahr,
auch wenn zwischendurch der Unterhaltspflichtige mal unter die Grenze rutscht, insbesondere bei schwankenden Einkünften
so mal ganz grundsätzlich, wenn das Sozialamt einmal nachweisen konnte, der Unterhaltspflichtige liegt mit seinen Einkünften über der Grenze, dann benötigt das Sozialamt aus meiner Sicht keine Widerlegung der Vermutungsregel mehr
aus dem Gesetzentwurf:
§ 94 Absatz 1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmt die Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer Übernahme dieses Normteils in §94 Absatz1a Satz5 ein Verweis auf §117. Der Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben
grundsätzlich ja
das Sozialamt kann im darauf folgenden Jahr jedoch Auskunft verlangen, sofern es die Vermutung widerlegen kann
und wenn sich dann heraustellen sollte, die Einkünfte liegen über 100.000 €, dann unterliegt der Unterpflichtige den Regeln des Elternunterhalts
Ja, das stimmt. Aber ich gehe von einem Szenario aus, in dem der UHP eigentlich unter 100k liegt, und nur einmalig durch einen Immobilienverkauf (oder sonstige einmalige Einkünfte) über die Grenze kommt.
Selbst wenn das Sozialamt es mitbekommt, so darf es ja nichts rückwirkend verlangen. Und im nächsten Jahr wäre man ja wieder unter der Grenze. So bliebe (wenn man gegen Ende des Jahres verkaufen würde) nur ein kleiner Zeitraum, in dem das Sozialamt etwas verlangen könnte.
Stimmt das soweit oder habe ich einen Denkfehler?
Ist wie gesagt nur ein Gedankenspiel, aber darum geht es ja in diesem Thread.
rückwirkend kann das Sozialamt ab Rechtwahrungsanzeige Unterhalt verlangen
da ja ab RWA Unterhalt verlangt werden kann, kommt es es also darauf an, wann ist sie eingetrudelt
Da sind wir bei einer wichtigen Frage.
Ist eine RWA, die einmal verschickt wurde denn endlos gültig?
Wenn ein Amt diese verschickt und nach Jahren der UHP plötzlich über 100.000€ liegt, ab wann kann dann Unterhalt verlangt werden?
LG frase
ja, solange Sozialhilfe gezahlt wird