bei der Prüfung der 100.000 € Grenze bleibt das Vermögen außen vor, es gelten nur die Einkünfte
Ich weiß. Es geht nur um den Schutz des gesparten Vermögens, wenn die 100k-Grenze, aus welchen Gründen auch immer, versagt.
bei der Prüfung der 100.000 € Grenze bleibt das Vermögen außen vor, es gelten nur die Einkünfte
Ich weiß. Es geht nur um den Schutz des gesparten Vermögens, wenn die 100k-Grenze, aus welchen Gründen auch immer, versagt.
Alles anzeigenGenau das ist ja eine Frage, ob die RWA dann gerechtfertigt war?
Wenn ein Amt ins "blau" eine RWA auslösen kann, warum dann die Vermutung, das man unter 100.000€ liegt.
Gelingt es dem Angehörigen das zu wiederlegen, dürfte doch die RWA keine Gültigkeit haben.
unikat stellt ja heraus, das die RWA an die Sozialhilfezahlung gebunden ist.
Das kann ich für mich nicht bestätigen, meine Mutter hat 15 Jahre GS bezogen, ich habe niemals eine RWA erhalten, weil keine "Anhaltspunkte..." vorlagen.
Erst mit der Zahlung von Hilfe zur Pflege habe ich die RWA erhalten.
Das sollte ja jetzt für fast alle Sozialhilfezahlungen gelten, oder irre ich mich?
LG frase
Hier hatten wir schon so was ähnliches diskutiert:
wenn die 100.000 Grenze kommt ...
Ich zitiere mich selber:
Die RWA ist ja nur ein informatives Schreiben. Die Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen muss darin nicht zwingend enthalten sein (Quelle).
Eine RWA kann somit eigentlich gar nicht ungerechtfertigt sein, da es nur eine Information ist.
Was aus einer RWA bei unter 100.000 für rechtliche Konsequenzen für den potentiellen UHP folgen? Das wüsste ich auch gerne.
eine Rechtswahrungsanzeige hat mit der Grenze nichts zu tun, eine RWA bedeutet ,
das Sozialamt leistet Sozialhilfe, der Unterhaltsanspruch geht auf das Sozialamt über,
der Unterhaltspflichtige befindet sich im Verzug
die Rechtswahrungsanzeige hat zugleich eine Mahn- und Warnfunktion,
das bedeutet,
ein Sozialamt kann ab RWA Unterhalt fordern, und
die Dispositionen, welcher Art auch immer, sind sehr eingeschränkt
Die RWA ist ja nur ein informatives Schreiben. Die Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen muss darin nicht zwingend enthalten sein
das Auskunftsersuchen ist davon strikt zu trennen, wenn RWA und Auskunft zugleich eintrudeln
die Auskunftsstufe ab 2020 für die Zeit ab 2020, beinhaltet
1. die Widerlegung der Vermutung, Stichwort "hinreichende Anhaltspunkte"
2. die Prüfung, liegt der Unterhaltspflichtige unter oder über der 100.000 € Grenze
3. ergibt die Prüfung, über der Grenze, dann ist Auskunft gemäß § 117 SGB XII zu erteilen, dann gilt das übliche Unterhaltsrecht
zu 2. folgende Anmerkung:
wenn ich ein Unterhaltspflichtiger mit Einkünften unter 100.000 € wäre, würde ich dem Sozialamt mitteilen, ich liege unter der Grenze und dies entsprechend belegen
die Rechtswahrungsanzeige hat zugleich eine Mahn- und Warnfunktion,
das bedeutet,
ein Sozialamt kann ab RWA Unterhalt fordern, und
die Dispositionen, welcher Art auch immer, sind sehr eingeschränkt
wie sich dies zukünftig im Einzelnen auswirken wird, lasse ich mal offen, das wird die Zukunft zeigen
die Rechtswahrungsanzeige hat zugleich eine Mahn- und Warnfunktion,
das bedeutet,
ein Sozialamt kann ab RWA Unterhalt fordern, und
die Dispositionen, welcher Art auch immer, sind sehr eingeschränkt
was bedeutet dies ab Einführung der 100.000 € Grenze
dazu ein Beispiel zum Nachdenken:
ein Sozialhilfe beziehender Elternteil benötigt 1 Jahr lang keine Sozialhilfe mehr, weil Mutter geerbt hat, in der Zeit wird kein Unterhalt mehr gezahlt
in dieser Zeit macht der Unterhaltspflichtige folgendes:
- er reduziert seine Arbeitszeit, oder
- er macht einen Haufen neuer Schulden
- etc.
würde die Reduzierung der Arbeitszeit folgenlos bleiben, also kein fiktives Einkommen?
sind die Schulden anzuerkennen?
wer auf die Idee kommt, seine Einkünfte zu vermindern, um unter die 100.000 € Grenze zu kommen, minimiert damit seine Netto-Einkünfte,
liegt dabei der geltend gemachte Unterhaltsanspruch (gezahlte Sozialhilfe) unter der dem Netto-Verlust, so ist dies ein Minus-Geschäft
Beispiel:
Mtl. Nettoeinbuße 500 €, Unterhaltsanspruch 400 €
Ergebnis, jährliches Minusgeschäft 1.200 €
und ob diese Unterhaltsverkürzung überhaupt anerkannt wird, steht in den Sternen
bei meinen privaten Beratungsfällen ist der Ansatzpunkt Bedarf/Bedürftigkeit, dazu gibt es ja bereits Urteile, damit kann ein Unterhaltspflichtiger durchaus Erfolg haben
siehe hier
und ob diese Unterhaltsverkürzung überhaupt anerkannt wird, steht in den Sternen
Unterhaltsverkürzung bedeutet beispielsweise wenn ein Unterhaltspflichtiger seine Arbeitszeit verkürzt und deswegen weniger Einkommen hat
Alles anzeigenwer auf die Idee kommt, seine Einkünfte zu vermindern, um unter die 100.000 € Grenze zu kommen, minimiert damit seine Netto-Einkünfte,
liegt dabei der geltend gemachte Unterhaltsanspruch (gezahlte Sozialhilfe) unter der dem Netto-Verlust, so ist dies ein Minus-Geschäft
Beispiel:
Mtl. Nettoeinbuße 500 €, Unterhaltsanspruch 400 €
Ergebnis, jährliches Minusgeschäft 1.200 €
und ob diese Unterhaltsverkürzung überhaupt anerkannt wird, steht in den Sternen
...
Für mich eine der spannendsten Fragen.
Kann man hier nicht ähnliche Urteile aus der Grundsicherung zu Rate ziehen? Oder ist das juristisch wie Äpfel und Birnen?
aus der Zeit der Grundsicherung gibt es keine Urteile, die herangezogen werden könnten. Es gab einfach zu wenig Fälle