Wenn das Einkommen um die 100.000€ schwankt.

  • bei der Prüfung der 100.000 € Grenze bleibt das Vermögen außen vor, es gelten nur die Einkünfte

    Ich weiß. Es geht nur um den Schutz des gesparten Vermögens, wenn die 100k-Grenze, aus welchen Gründen auch immer, versagt.

  • Hier hatten wir schon so was ähnliches diskutiert:

    wenn die 100.000 Grenze kommt ...


    Ich zitiere mich selber:

    Die RWA ist ja nur ein informatives Schreiben. Die Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen muss darin nicht zwingend enthalten sein (Quelle).


    Eine RWA kann somit eigentlich gar nicht ungerechtfertigt sein, da es nur eine Information ist.

    Was aus einer RWA bei unter 100.000 für rechtliche Konsequenzen für den potentiellen UHP folgen? Das wüsste ich auch gerne.

  • eine Rechtswahrungsanzeige hat mit der Grenze nichts zu tun, eine RWA bedeutet ,

    das Sozialamt leistet Sozialhilfe, der Unterhaltsanspruch geht auf das Sozialamt über,

    der Unterhaltspflichtige befindet sich im Verzug

    die Rechtswahrungsanzeige hat zugleich eine Mahn- und Warnfunktion,

    das bedeutet,

    ein Sozialamt kann ab RWA Unterhalt fordern, und

    die Dispositionen, welcher Art auch immer, sind sehr eingeschränkt

    Die RWA ist ja nur ein informatives Schreiben. Die Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen muss darin nicht zwingend enthalten sein

    das Auskunftsersuchen ist davon strikt zu trennen, wenn RWA und Auskunft zugleich eintrudeln


    die Auskunftsstufe ab 2020 für die Zeit ab 2020, beinhaltet

    1. die Widerlegung der Vermutung, Stichwort "hinreichende Anhaltspunkte"

    2. die Prüfung, liegt der Unterhaltspflichtige unter oder über der 100.000 € Grenze

    3. ergibt die Prüfung, über der Grenze, dann ist Auskunft gemäß § 117 SGB XII zu erteilen, dann gilt das übliche Unterhaltsrecht


    zu 2. folgende Anmerkung:

    wenn ich ein Unterhaltspflichtiger mit Einkünften unter 100.000 € wäre, würde ich dem Sozialamt mitteilen, ich liege unter der Grenze und dies entsprechend belegen

  • die Rechtswahrungsanzeige hat zugleich eine Mahn- und Warnfunktion,

    das bedeutet,

    ein Sozialamt kann ab RWA Unterhalt fordern, und

    die Dispositionen, welcher Art auch immer, sind sehr eingeschränkt

    wie sich dies zukünftig im Einzelnen auswirken wird, lasse ich mal offen, das wird die Zukunft zeigen

  • die Rechtswahrungsanzeige hat zugleich eine Mahn- und Warnfunktion,

    das bedeutet,

    ein Sozialamt kann ab RWA Unterhalt fordern, und

    die Dispositionen, welcher Art auch immer, sind sehr eingeschränkt

    was bedeutet dies ab Einführung der 100.000 € Grenze


    dazu ein Beispiel zum Nachdenken:

    ein Sozialhilfe beziehender Elternteil benötigt 1 Jahr lang keine Sozialhilfe mehr, weil Mutter geerbt hat, in der Zeit wird kein Unterhalt mehr gezahlt


    in dieser Zeit macht der Unterhaltspflichtige folgendes:

    - er reduziert seine Arbeitszeit, oder

    - er macht einen Haufen neuer Schulden

    - etc.


    würde die Reduzierung der Arbeitszeit folgenlos bleiben, also kein fiktives Einkommen?

    sind die Schulden anzuerkennen?

  • wer auf die Idee kommt, seine Einkünfte zu vermindern, um unter die 100.000 € Grenze zu kommen, minimiert damit seine Netto-Einkünfte,

    liegt dabei der geltend gemachte Unterhaltsanspruch (gezahlte Sozialhilfe) unter der dem Netto-Verlust, so ist dies ein Minus-Geschäft

    Beispiel:

    Mtl. Nettoeinbuße 500 €, Unterhaltsanspruch 400 €

    Ergebnis, jährliches Minusgeschäft 1.200 €


    und ob diese Unterhaltsverkürzung überhaupt anerkannt wird, steht in den Sternen


    bei meinen privaten Beratungsfällen ist der Ansatzpunkt Bedarf/Bedürftigkeit, dazu gibt es ja bereits Urteile, damit kann ein Unterhaltspflichtiger durchaus Erfolg haben

    siehe hier


  • Für mich eine der spannendsten Fragen.

    Kann man hier nicht ähnliche Urteile aus der Grundsicherung zu Rate ziehen? Oder ist das juristisch wie Äpfel und Birnen?