Diskussion zum § 9 SGB XII der Pflegeversicherung

  • Hallo,


    aus einem anderen Thema heraus würde ich gerne mal mehr zum § 9 SGB XII der Pflegeversicherung erfahren.


    unikat hat hierzu folgendes Zitat eingebracht:


    "Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen."


    Diese Aussage kannte ich bisher noch nicht und bin überrascht, das der Sachverhalt in der Diskussion zum neuen "Angehörigen Entlastungsgesetz" keinerlei Rolle spielt.

    Wenn ich es richtig verstanden habe, wurden die Kommunen mit der Einführung der Pflegeversicherung finanziell entlastet, da ja ein Teil der Heimkosten jetzt von der Pflegeversicherung getragen werden. Seit 2017 gibt es ja noch eine andere Regelung zu den Heimkosten, den EEE (einrichtungs einheitlichen Eigenanteil).


    Da ich erst seit zwei Jahren von der Materie betroffen bin, würde es mich freuen, wenn jemand mal mehr Licht in die Sache bringen könnte.


    LG frase


  • Bin zwar Laie, aber ich da was gefunden, was eventl. interessant in diesem Zusammenhang sein könnte.


    Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe forderte eine Lösung für die steigenden Eigenanteile in Pflegeheimen, die auf einen bundeseinheitlichen Satz gedeckelt werden sollten. Zudem müssten die Kosten für Investitionen sowie Unterkunft und Verpflegung besser kontrolliert werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Länder dazu verpflichtet seien, die Investitionskosten zu tragen.


    Die Frage ist ist das nun bereits gültiges Gesetz oder nur angedacht.


    https://www.bundestag.de/presse/hib/641146-641146


    LG

    BU

  • Hi frase,

    könntest du bitte die Überschrift anpassen, ich habe aus Versehen XII geschrieben, lautet jedoch XI (Pflegeversicherung)


    § 9 SGB XI (Aufgaben der Länder)

    "Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung 1.der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder
    2.der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen
    als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen."


    Das Thema Investitionskosten hat 2 Dimensionen:


    1. die politische Seite, und

    2. die unterhaltsrechtliche Seite


    beides werde ich beleuchten


    Insbesondere die unterhaltsrechtliche Seite ist für viele Unterhaltspflichtige interessant, da es in vielen Fällen zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung kommen kann

  • aus Urteil des BSG vom 08.09.2011, AZ: B 3 P 2/11 R


    a) Anders als ursprünglich vorgesehen ist die Finanzierung von Pflegebetrieb und Pflegeinfrastruktur nach dem SGB XI nicht in einer Hand konzentriert (sog monistische Finanzierung, vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum PflegeVG, BT-Drucks 12/5262 S 35 f zu § 91), sondern auf mehrere Säulen aufgeteilt (vgl Schütze in: Udsching, SGB XI, 3. Aufl 2010, § 82 RdNr 3). Danach obliegt die Zuständigkeit für die Finanzierung des Pflegebetriebs und der betrieblichen Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf der abschließenden bundesrechtlichen Grundlage des § 82 Abs 1 Satz 2 und 4 SGB XI den Pflegekassen sowie den Heimbewohnern bzw - soweit sie die Lasten nicht tragen können - deren Angehörigen oder dem zuständigen Sozialhilfeträger, die dazu Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu tragen haben. Dagegen sollen die Mittel für die Pflegeinfrastruktur auf landesgesetzlicher Grundlage grundsätzlich von den Ländern aufgebracht werden, wie in § 9 SGB XI klarstellend zum Ausdruck gebracht ist (vgl BSGE 88, 215, 223 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1 S 10). Demgemäß obliegt die Verantwortung "für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur" den Ländern, die dazu "das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen" durch Landesrecht bestimmen und zur Förderung Einsparungen einsetzen sollen, "die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen" (§ 9 Satz 1, 2 und 3 SGB XI in der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung des PflegeVG vom 26.5.1994, BGBl I 1014).


  • es bleibt somit festzuhalten, die Länder bzw. die Träger der Sozialhilfe sind für die Investitionskosten verantwortlich

    mittlerweile haben sich sämtliche Länder von der Förderung verabschiedet, nur das Land NRW zahlt weiterhin Pflegewohngeld als Zuschuss für die Investitionskosten, die Heimbewohner bzw. die unterhaltspflichtigen Kinder werden, sofern das Heim in NRW liegt, nicht mit Investitionskosten belastet

    dies ist aus meiner Sicht eine Ungleichheit


    im Klartext, eine unbillige Härte, s. dazu § 94 SGB XII

    (3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit 1.die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
    2.der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.


    aus Urteil BGH

    "Eine sogenannte unbillige Härte gemäß § 94 SGB XII liegt für den Unterhaltsverpflichteten dann vor, wenn der zu beurteilende Lebenssachverhalt auch soziale Belange erfasst und ein Zusammenhang zu staatlichem Handeln vorliegt."


    und dies ist aus meiner Sicht hier der Fall