Rechtswahrungsanzeige nach 9 Jahren

  • Hallo alle Zusammen,


    leider hat sich das Sozialamt auch nochmal an mich erinnert.

    Im Mai diesen Jahres erhielt ich auf Umwegen die RWA nachdem ich zuletzt eine im Mai 2010 erhielt. Es geht um die Unterhaltszahlungen für meine Mutter.

    Auskunft wurde Anfang Juli erteilt, ich war deswegen beim Anwalt weil mir die ganze Sache zu unsicher war. Unsere Rechtsschutzversicherung deckt dieses aber ab.


    Nun habe ich natürlich in den letzten Jahren gedacht, da ich ja auch keine RWA mehr erhalten habe, dass sich die Sache, aus welchen Gründen auch immer, erledigt hätte. Ich habe keinerlei Kontakt zu meiner Mutter oder meiner Familie.

    Vor 3 Jahren haben wir ein Haus gekauft und die Frage die sich mir nun stellt, ob die Raten anerkannt werden. Ich lese immer nur, dass die RWA Gültigkeit hat solange Sozialhilfe gezahlt wird und Raten nur anerkannt werden, wenn diese vor Zugang der RWA aufgenommen wurden. Aber ich kann ja nach dieser langen Zeit nicht wissen ob noch Sozialhilfe gezahlt wird und den Teufel werde ich tun und eine solche Frage dem Sozialamt stellen.


    Meine Anwältin sagt, dass das Sozialamt uns aufgrund der langen Zeit gar nichts kann, meint aber natürlich auch, dass man nie weiß, was der Sachbearbeiter meint.

    Da ich einen solchen Fall nirgends im Netz und auch nicht in diesem Forum gefunden habe, wollte ich mal nach eurer Meinung fragen.


    Viele Grüße und einen schönen Abend

  • Meine Anwältin sagt, dass das Sozialamt uns aufgrund der langen Zeit gar nichts kann, meint aber natürlich auch, dass man nie weiß, was der Sachbearbeiter meint.

    eigentlich müsste die Anwältin wissen, was Sache ist, es erstaunt mich immer wieder, wie unwissend Anwälte sind, denn die Rechtslage ist hier eindeutig


    da eine Rechtswahrunsanzeige vorliegt, dann gilt diese solange wie Sozialhilfe gezahlt wird, ich nehme an, es wird weiterhin Sozialhilfe gezahlt


    eine neue Rechtswahrungsanzeige ist nur nötig, wenn der Bezug von Sozialhilfe unterbrochen wird, warum auch immer

    Auskunft wurde Anfang Juli erteilt,

    ich gehe mal davon aus, es wurde seitens des Sozialamts Auskunft verlangt, ist dies so richtig?

  • Im Mai diesen Jahres erhielt ich auf Umwegen die RWA nachdem ich zuletzt eine im Mai 2010 erhielt.

    was ist in der Zwischenzeit passiert, wurde damals Auskunft erteilt, was war das Ergebnis?

    keine Leistungsfähigkeit?

  • Es geht um die Unterhaltszahlungen für meine Mutter.

    warum wird Sozialhilfe geleistet?


    ich frage deswegen, weil in der Regel 4 - 6 jahrelang Sozialhilfe geleistet wird, dann sind die meisten Elternteile verstorben


    9 Jahre Sozialhilfe sind eine sehr lange Zeit

  • Ja in 2010 wurde Auskunft erteilt und festgestellt dass ich nicht leistungsfähig bin. Was in den letzten 9 Jahren passiert ist kann ich nicht beurteilen, da kein Kontakt besteht.

    Auch kann ich nicht beurteilen wofür Sozialhilfe geleistet wird da wie gesagt kein Kontakt besteht.

    Die Dauer ist deswegen solange da meine Mutter einen Unfall in jungen Jahren hatte.


    Ich weiss dass mein Vater in 2010 in Rente gegangen ist und aufgrund des Rentenausgleichs einen Teil oder den kompletten Teil der damaligen Sozialhilfe zahlen musste. Meine Eltern waren zu der Zeit geschieden.


    Im Mai diesen Jahres wurde dann von mir nach 9 Jahren wieder Auskunft verlangt.

  • Auch kann ich nicht beurteilen wofür Sozialhilfe geleistet wird da wie gesagt kein Kontakt besteht.

    Die Dauer ist deswegen solange da meine Mutter einen Unfall in jungen Jahren hatte.

    schade, das wäre sehr wichtig

    Ich weiss dass mein Vater in 2010 in Rente gegangen ist

    der Vater (Ex-Ehemann) bleibt weiterhin vorrangig unterhaltspflichtig vor den Kindern,

    ob er leistungsfähig ist, ist eine andere Frage

  • Im Mai diesen Jahres wurde dann von mir nach 9 Jahren wieder Auskunft verlangt.

    erst ab Mai kann wieder Unterhalts verlangt werden, für die Zeit vorher nicht


    wie schätzt der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit ein?

  • erst ab Mai kann wieder Unterhalts verlangt werden, für die Zeit vorher nicht


    wie schätzt der Unterhaltspflichtige seine Leistungsfähigkeit ein?

    Das klingt doch schonmal gut. Die Leistungsfähigkeit schätze gleich null ein da ja dann wohl die Kreditraten für das vor 3 Jahren gekaufte Haus anerkannt werden müssen oder?

  • wurde in der alten bzw. in der neuen Rechtswahrungsanzeige geschrieben, welche Art von Sozialhilfe geleistet wird, beispielweise Hilfe zur Pflege oder Eingliederungshilfe?


    das wäre sehr wichtig

  • Die Leistungsfähigkeit schätze gleich null ein da ja dann wohl die Kreditraten für das vor 3 Jahren gekaufte Haus anerkannt werden müssen oder?

    die Zinsen und die Tilgungsraten können abgezogen werden, es gibt aber Argumente dagegen


    1. die Kredite wurden nach Rechtswahrungsanzeige aufgenommen, das könnte ein Sozialamt monieren

    aus meiner Sicht jedoch grundlos, da die Lebensplanung grundsätzlich vorgeht

    2. im Rahmen der Immobilienfinanzierung wird ein sog. Wohnwert dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugeschlagen, sog. ersparte Miete, liegt irgendwo zwischen 400 - 800 €

    die Zinsen können voll abgesetzt werden, die Tilgungsraten max. bis zur Höhe des Wohnwerts, liegen die Tilgungsraten über dem Wohnwert, dann wird der übersteigende Betrag im Rahmen des Sparens für die Altersvorsorsorge angerechnet,

    5% vom Jahresbrutto ist die max. Höhe für das Sparen für die Altersvorsorge beim Unterhaltspflichtigen


    ist der Unterhaltspflichtige verheiratet?

  • Sozialhilfeleistungen nach Paragraph (dieser fehlt im Schreiben) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch

    Sozialhilfeleistungen sind in § 8 SGB XII definiert, das Sozialamt ist verpflichtet die Grundlage zu nennen, also den genauen Paragraph

  • 2. im Rahmen der Immobilienfinanzierung wird ein sog. Wohnwert dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zugeschlagen, sog. ersparte Miete, liegt irgendwo zwischen 400 - 800 €

    die Zinsen können voll abgesetzt werden, die Tilgungsraten max. bis zur Höhe des Wohnwerts,

    wenn es unglücklich läuft, dann kann nichts weiter abgesetzt werden, sozusagen ein Nullsummenspiel

  • Gilt denn hier tatsächlich die RWA von vor 9 Jahren? Es hätte ja auch durchaus sein können dass meine Mutter verstorben ist. Woher soll ich das wissen? Ich bin ja nicht verpflichtet beim Amt nachzufragen ob sie noch lebt.


    Ja die Unterhaltspflichtige ist verheiratet.


    Rein vom Einkommen her wäre man definitiv nicht zahlungsfähig. Dieses liegt bei knapp 3500€.


    Das Problem bleiben halten Raten für das Haus und der einzusetzende Wohnvorteil. Das Sozialamt kann doch aber keinen Wohnvorteil ansetzen und die Raten dann nicht in Abzug bringen oder? Denn dann könnten wir die Raten definitiv nicht mehr bedienen.

  • Gilt denn hier tatsächlich die RWA von vor 9 Jahren? Es hätte ja auch durchaus sein können dass meine Mutter verstorben ist. Woher soll ich das wissen? Ich bin ja nicht verpflichtet beim Amt nachzufragen ob sie noch lebt.

    ja


    ich würde schriftlich nachfragen, ob die Mutter noch lebt und welche Art von Sozialhilfe geleistet wird

    da offensichtlich auch die Höhe der Sozialhilfe nicht bekannt ist, auch dies nachfragen

    im übrigen ist ein Anspruch des Sozialamts erst dann entstanden, wenn dem Unterhaltspflichtigen die entsprechenden Sozialhilfebescheide vorliegen, denn dies ist der eigentliche Beweis

  • Das Sozialamt kann doch aber keinen Wohnvorteil ansetzen und die Raten dann nicht in Abzug bringen oder?

    Wohnvorteil ja, ist aber nur in Grenzen möglich

    die Raten im Rahmen des Urteil des BGH


    a)Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternunterhaltspflichtigen abzuziehen, ohne dass dies seine Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert

    b)Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5% des Bruttoeinkommens des Eltern-unterhaltspflichtigen anzurechnen.

    BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 -XII ZB 118/16