wenn dem Unterhaltspflichtigen die entsprechenden Sozialhilfebescheide vorliegen, denn dies ist der eigentliche Beweis
aus Urteil des OLG Karlsruhe,
1.8.2003, 5 WF 88/03
Zum Nachweis des Forderungsübergangs bezüglich eines Unterhaltsanspruchs auf den Träger der Sozialhilfe genügt nach der Rechtsansicht des Senats dessen beglaubigte Aufstellung über die gezahlten Sozialhilfeleistungen, wobei diese monatlich spezifiziert aufzuschlüsseln sind.