Rechtswahrungsanzeige nach 9 Jahren

  • ich bin der Auffassung, die Höhe muss genannt werden, ansonsten kann die RWA nicht wirksam sein

    Dazu habe ich mal eine Frag. In meiner RWA stand auch nur das Sozialhilfe gezahlt wird, kein Betrag.

    Es wurde um Auskunft gebeten, diese dann erteilt.

    Nach 10 Monaten die erste Berechnung, hier wurde dann die Höhe benannt, "leider" aber zwei unterschiedliche Summen.

    Der Grund lag für mich darin, das in dieser Zeit die Rente meiner Mutter stieg und eine Neuberechnung der Sozialhilfe erfolgte.


    Ist es wirklich so, das eine RWA ohne genaue Höhe der Sozialhilfeleistung unwirksam ist?


    LG frase

  • Hallo Frase,

    so wie ich Unikat in einem seiner letzten Ausführungen verstanden haben muß auch nachfolgendes von SHT belegt werden.

    Hallo Unikat, stimmt das so?

    §235 FamFG oder auf § 243 FamFG

    -       Vorzulegen sind:

    -       Heimadresse und Heimvertrag

    De Kosten des Pflegeheims sind aufzuschlüsseln nach

    a) Kosten für Unterkunft und Verpflegung

    b) Art der Unterbringung

    c) Pflegekosten

    c) Investitionskosten

    -       Nachweise zum Vermögen UB

    verwertbares Vermögen

    Rückforderungen von Schenkungen

    -       Sozialhilfebescheide

    -       Gutachten MdK


    LG

  • Tja und jetzt bin ich in einer dummen Falle.


    Das hatten wir schon mal diskutiert, denn ich handle für meine Mutter mit Genaralvollmacht in allen Bereichen.

    Soll heißen, mir liegen diese Informationen vor, nur nicht über den Weg der RWA.

    Daher habe ich auch genau Kenntnis, was und wieviel das Amt leistet.


    LG frase

  • da eine Rechtswahrunsanzeige vorliegt, dann gilt diese solange wie Sozialhilfe gezahlt wird, ich nehme an, es wird weiterhin Sozialhilfe gezahlt

    aus Urteil des OLG Karlsruhe

    07.07.2005 - 16 UF 50/05
    "Eine Rechtswahrungsanzeige der Klägerin gegenüber der Beklagten ist 1986 erfolgt."

    Antragstellung des Sozialamts:

    "Eine rückwirkende Geltendmachung der Forderungen sei möglich, nachdem die Mutter der Beklagten seit 1986 ununterbrochen Leistungen durch die Klägerin empfangen habe und die Rechtswahrungsanzeige aus dem Jahr 1986 damit ausreichend sei."


    aus dem Urteil selbst:

    "Der Beklagten ist die Rechtswahrungsanzeige mit der Folge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 91 Abs. 3 Satz 1 BSHG a.F. im Jahr 1986 übersandt worden. Ihr wurde weiter vor dem streitgegenständlichen Zeitraum erneut mit Schreiben vom 14.03.2002 die Fortdauer der Hilfegewährung und deren Höhe mitgeteilt."


    aus dem Urteil selbst:

    "Eine Rechtswahrungsanzeige muss weder die Höhe der staatlichen Sozialleistung noch die Höhe der Inanspruchnahme des Pflichtigen enthalten. Allein die Mitteilung des staatlicher Unterstützung des Bedürftigen zerstört bereits das Vertrauen des Schuldners, dass die Dispositionen über seine Lebensführung nicht durch Unterhaltspflichten berührt werden"


    meine Meinung,

    dies steht im Gegensatz zu älteren Urteilen des BGH, da wurde die Mitteilung zur Höhe der Sozialhilfe bejaht

  • Also im ersten Schreiben was ich 2008 enthielt, stand im Betreff "Rechtswahrungsanzeige nach § 94 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch". Außerdem wurde mir hier auch mitgeteilt wo meine Mutter sich befindet und wie hoch die monatliche gezahlte Sozialhilfe war. Damals wurde das ganze auch umfangreich erklärt. Und es war weiterhin ein Bogen mit einer Abrechnung dabei wo alles aufgeführt war wie oben von Buergerwehr geschrieben.


    In 2010 lautete der Betreff dann "Verwandtenunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB".

    Wo meine Mutter sich befindet wurde da schon nicht mehr mitgeteilt, aber der Bogen wo mit der Abrechnung war wieder mit dabei. Die Sozialhilfe war im Gegensatz zu 2008 um 14,78 € gesunken.


    Und in 2019 lautet der Betreff "Sozialleistungen nach § Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch". Wie bereits gestern erwähnt fehlt der § komplett. Es wird auch nicht mitgeteilt wo meine Mutter sich befindet oder wieviel Sozialhilfe geleistet wird.


    Schlimm finde ich an dieser Sache, dass nicht mitgeteilt wird wieviel gezahlt wird auch noch diese unverschämte Frage am Ende des Fragebogens "Ich bin bereit freiwillig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von XY € zu leisten". Was für eine freche Frage, wenn man nicht mal weiß wieviel Sozialhilfe gezahlt wird.


    Angenommen ich wäre bereit 200,00 € zahlen, es werden aber nur 50,00 € Sozialhilfe geleistet: Nimmt das SA dann trotzdem die 200,00 € und geht einmal im Monat auf meine Kosten schick Essen?

  • "Ich bin bereit freiwillig einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von XY € zu leisten".

    Das steht da echt so drin?

    Eine sehr inetressante Strategie der Behörde. Man baut auf die moralischen Gefühle der Angehörigen und wird dann entscheiden ob sich für den möglichen Rest eine Klage lohnt.

    Das hätte bei mir möglicherweise sogar funktioniert.


    LG frase

  • Was für eine freche Frage, wenn man nicht mal weiß wieviel Sozialhilfe gezahlt wird.


    Angenommen ich wäre bereit 200,00 € zahlen, es werden aber nur 50,00 € Sozialhilfe geleistet: Nimmt das SA dann trotzdem die 200,00 € und geht einmal im Monat auf meine Kosten schick Essen?

    darum halte ich auch die Aussage des OLG Karlsruhe für falsch,

    wenn ein Unterhaltspflichtiger eventuell bereit ist zahlen, warum auch immer,

    wieviel denn ?

  • viele Sozialämter schreiben in ihrer RWA auch, unter welchen Aktenzeichen, auf welches Konto, überwiesen werden soll, und machen zugleich auf mögliche Folgen aufmerksam, wenn der Unterhaltspflichtige nicht bezahlt

    totaler Quatsch

  • Das müsste doch noch gültig sei, oder?

    ja, sofern der Unterhaltspflichtige außergerichtlich Auskunft vom Sozialamt eingefordert hat, und das Sozialamt keine Antwort liefert, dies hat er zu beweisen,


    im übrigen kann der Anwalt bei der Kostenfestsetzung im Gerichtsverfahren auf § 243 FamFG bestehen


    "den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,"

    das bedeutet, das Sozialamt müsste die Kosten des Verfahrens bezahlen, auch wenn es siegt

  • das bedeutet, das Sozialamt müsste die Kosten des Verfahrens bezahlen, auch wenn es siegt

    ich habe schon erlebt, wenn ein Unterhaltspflichtiger auf die Rechtslage hinweist, dann knicken die Herrschaften ein und erteilen Auskunft

  • viele Sozialämter schreiben in ihrer RWA auch, unter welchen Aktenzeichen, auf welches Konto, überwiesen werden soll, und machen zugleich auf mögliche Folgen aufmerksam, wenn der Unterhaltspflichtige nicht bezahlt

    totaler Quatsch

    Das ist natürlich noch cleverer! So spart man sich die Portokosten für einen zweiten Brief.


    Nach wie vor finde ich es unfassbar, dass man die Beträge nicht mitgeteilt die angeblich geleistet werden und dann noch darauf hofft, dass man angibt was man freiwillig bereit wäre zu zahlen.

    Wenn ich es nicht besser wüsste, würde ich vermuten wenn einem so ein Schreiben ins Haus flattert, dass es sich um kriminelle Machenschaften handelt.


    Kann doch eigentlich echt nicht angehen, dass wir unsere Vermögenverhältnisse dar legen sollen und nicht mal wissen worum es geht.