Zurechnung des Wohnwertes oder vergleichbarer Gebrauchsvorteile vs Liquidität "Liquiditätsrecht"

  • Hallo Zusammen,


    Wie Unikat geschrieben hat ist dies ein neuer Thread hierzu.


    Aus den Hammerleitlinien (Ich weiß, es ist kein Gesetz....)

    "DerWohnwert stellt einen in Geld messbaren tatsächlichen Gebrauchsvorteil dar, der
    sich nicht lediglich in der Ersparnis allgemeiner Lebenshaltungskosten
    erschöpft. Er bestimmt den Bedarf des Unterhaltsschuldners, weil durch ihn
    finanzielle Mittel, die sonst zur Sicherstellung des Wohnbedarfs verbraucht
    werden müssten, zu seiner freien Verfügung stehen. Der Wohnwert ist
    vergleichbar mit dem Nutzungsvorteil für ein Firmenfahrzeug, welcher ebenfalls
    einen Einkommensbestandteil darstellt. Soweit die Zurechnung des Wohnwertes
    oder vergleichbarer Gebrauchsvorteile im Ergebnis dazu führt, dass dem
    Unterhaltsschuldner wegen des damit verbundenen fehlenden realen Zuflusses
    finanzieller Mittel keine ausreichenden Barmittel zur Deckung
    des eigenen
    Unterhaltsbedarfs verbleiben, kann dem über eine Angemessenheitskontrolle (z.
    B. durch Absehen von einer Herabsetzung oder Erhöhung des ihm zu belassenden
    Selbstbehalts) begegnet werden.
    "


    Weiß hier jemand etwas mehr hierzu? Gibt es Erfahrungen?


    LG


  • wegen des damit verbundenen fehlenden realen Zuflusses
    finanzieller Mittel keine ausreichenden Barmittel zur Deckung des eigenen
    Unterhaltsbedarfs verbleiben

    Ich interpretiere das so:


    Der Wohnwert erspart zwar Miete, er ist aber lediglich ein fiktiver Wert, der zwar auf dem Papier ein ausreichendes Einkommen ausweisen könnte, das aber real nicht in Form von Bargeld zur Verfügung steht. Vom Wohnwert kann man sich nichts zu Essen kaufen.