Hallo Zusammen,
Wie Unikat geschrieben hat ist dies ein neuer Thread hierzu.
Aus den Hammerleitlinien (Ich weiß, es ist kein Gesetz....)
"DerWohnwert stellt einen in Geld messbaren tatsächlichen Gebrauchsvorteil dar, der
sich nicht lediglich in der Ersparnis allgemeiner Lebenshaltungskosten
erschöpft. Er bestimmt den Bedarf des Unterhaltsschuldners, weil durch ihn
finanzielle Mittel, die sonst zur Sicherstellung des Wohnbedarfs verbraucht
werden müssten, zu seiner freien Verfügung stehen. Der Wohnwert ist
vergleichbar mit dem Nutzungsvorteil für ein Firmenfahrzeug, welcher ebenfalls
einen Einkommensbestandteil darstellt. Soweit die Zurechnung des Wohnwertes
oder vergleichbarer Gebrauchsvorteile im Ergebnis dazu führt, dass dem
Unterhaltsschuldner wegen des damit verbundenen fehlenden realen Zuflusses
finanzieller Mittel keine ausreichenden Barmittel zur Deckung des eigenen
Unterhaltsbedarfs verbleiben, kann dem über eine Angemessenheitskontrolle (z.
B. durch Absehen von einer Herabsetzung oder Erhöhung des ihm zu belassenden
Selbstbehalts) begegnet werden. "
Weiß hier jemand etwas mehr hierzu? Gibt es Erfahrungen?
LG