Rücklagen Haus und Konsum

  • Hi Unikat


    so ist es aber in der Berechnung des SHT aufgelistet und beschrieben. Wie ich möchte ist egal sonder was Konform zum Gesetz ist.


    Wenn ich eine Rechnung habe die auch Anerkant wird , dann sollte dies auch berücksichtigt werden - Einkommensmindernt berücksichtigt werden.

    Und nicht mit irgendwelche Werten gegenzurechnen und auf 0,00 Euro zu kommen. Ich weiss nicht ob jeder hier mal locker 3000,00 Euro oder mehr als Rechnung bezahlen kann ohne das es berücksichtigt wird im Elternunterhalt.

  • Dieses hat nichts mit Rücklagen für zukünftige Renovierungen zu tun ( das war eine seperate Frage) , die wurden nämlich abgelehnt da es amgeblich um Vermögungsbildung handelt ( Lächerlich).

    so handeln die Sozialämter in der Regel, es ist deren Sicht

  • Wie ich möchte ist egal sonder was Konform zum Gesetz ist.


    ganz klar, es gibt kein Gesetz, es gibt nur Urteile und Argumente, das kann jede Partei handhaben wie sie will, offentsichtlich ist dir das nicht klar

    dies ist nicht egal, weil du ja die Berechnung des Sozialamts ständig anzweifelst, dann musst du schon sagen, wie du es gerne hättest, was denn aus deiner Sicht richtig ist

    ansonsten machst du einen gewaltigen Denkfehler

  • Wenn ich eine Rechnung habe die auch Anerkant wird , dann sollte dies auch berücksichtigt werden - Einkommensmindernt berücksichtigt werden.

    Und nicht mit irgendwelche Werten gegenzurechnen und auf 0,00 Euro zu kommen. Ich weiss nicht ob jeder hier mal locker 3000,00 Euro oder mehr als Rechnung bezahlen kann ohne das es berücksichtigt wird im Elternunterhalt.

    mit dem Kopf durch die Wand kommst du nicht weiter, sorry

  • ganz klar, es gibt kein Gesetz, es gibt nur Urteile und Argumente, das kann jede Partei handhaben wie sie will, offentsichtlich ist dir das nicht klar

    im Unterhaltsrecht gilt der Beibringungsgrundsatz, das bedeutet im Klartext:

    jede Partei hat argumentativ das vorzutragen, was sie für richtig hält


    und wenn du deine Sicht nicht vortragen willst, bezüglich Verteilung der Kosten, dann frage ich mich, wie wir dich unterstützen können


    denn nur dann haben wir Anhaltspunkte, ob deine Sicht eher falsch oder richtig ist

  • Ich bin der Meinung dass es nicht richtig sein kann, dass wenn jemand eine anerkannt Rechnung hat, diese nicht in irgendweinerweise Berücksicht wird um das Einkommen zu mindern. Ich zahle doch auch die Rechnung aus meinem Einkommen. Damit habe ich doch auch 3000 Euro im Jahr weniger zur Verfügung



    Daher auch meine Frage und ich wiederhole diese gerne noch einmal auf welches Urteil beruft sich das SHT - Was sagen diese Urteil einem Laien . Wo steht in den Urteilen dass 15% des Wohnwertes berechtigt sind


    Wie hängen die Urteile, welche das SA mir vorlegt


    BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls.FamRZ 2010, 2082

    Also wie schon so ziemlich am Anfang beschrieben - Frage ich nach Urteilen und deren Inhalt. Wenn diese Urteile ( BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls.FamRZ 2010, 2082) dem SHT recht geben dann ist es so und ich aktzeptiere das. Wenn ich als Laie keinen Anhaltspunkt für den Zusammenhang der mit vorgelegten Urteile finde ( wo steht dass das SHT nur 15% des Wohnwertes berücksichtigt) dann Frage ich dieses Forum. Ich will nicht mit dem Kopf durch den Wand sondern ich suche den Zusammenhang.


    Ich bin Laie.


    LG Slick

  • Ich bin der Meinung dass es nicht richtig sein kann, dass wenn jemand eine anerkannt Rechnung hat, diese nicht in irgendweinerweise Berücksicht wird um das Einkommen zu mindern. Ich zahle doch auch die Rechnung aus meinem Einkommen. Damit habe ich doch auch 3000 Euro im Jahr weniger zur Verfügung

    du bist dieser Meinung, das Sozialamt hat eine andere, entweder du findest dich damit ab, oder das Ganze landet vor Gericht

  • Daher auch meine Frage und ich wiederhole diese gerne nocheinmal auf welches Urteil beruft sich das SHT - Was sagen diese Urteil einem Laien . Wo steht in den Urteilen dass nur 15% des Wohnwertes berechtigt sind

    das Sozialamt macht es halt so, ist deren Sicht


    wie deine Sicht ist, bleibt verborgen

  • Wenn es keine Zusammenhang gibt, dann kann ich das dem SHT schreiben Dann kann auch deren Berechnung / Argumente von diesen 15% nicht auf diese Urteile beruhen. Wenn es einen Zusammenhang gibt, Aktzeptiere ich das ganze.

  • Wenn es keine Zusammenhang gibt, dann kann ich das dem SHT schreiben Dann kann auch deren Berechnung / Argumente von diesen 15% nicht auf diese Urteile beruhen. Wenn es einen Zusammenhang gibt, Aktzeptiere ich das ganze.

    wenn ich dein Sachbearbeiter wäre, dann würde ich dir folgendes darauf antworten:


    "Das ist meine Sicht der Dinge, und wenn sie dir nicht passt, nicht mein Problem.

    Dann nenn mir doch deine Sicht, eventuell werde ich überzeugt. Wenn nicht, dann sehen wir uns Gericht wieder, dann wird das Gericht entscheiden, wer die besseren Argumente hat"

  • aus Urteil BGH zur Frage des Bestreitens einer Forderung


    "Die erklärungsbelastete Partei hat - soll ihr Vortrag beachtlich sein - auf die Behauptungen ihres Prozessgegners grundsätzlich "substantiiert" (d.h. mit näheren positiven Angaben) zu erwidern (BGH, Urt. v. 11. Juni 1985 - VI ZR 265/83, NJW-RR 1986, 60). Ein substantiiertes Vorbringen kann also grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden"


    wenn ein Sozialamt eine bestimmte Auffassung hat, und der Unterhaltspflichtige ist damit nicht einverstanden, dann genügt es nicht, wenn der Unterhaltspflichtige behauptet, dies wäre falsch,

    sondern

    der Unterhaltspflichtige hat seine eigene Sicht dagegen zu stellen, macht er dies nicht, dann gilt die Behauptung des SHT als zugestanden, das Sozialamt gewinnt


    anders ausgedrückt:


    "nicht so, sondern so"

  • Die Höhe der Rücklagen und die Möglichkeit, sie für Reparaturen oder Wartungsarbeiten zu verwenden, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter regionalen Gesetzen und Vorschriften sowie individuellen Verträgen oder Vereinbarungen. Es ist möglich, dass die von Ihnen genannten Lösungen spezifische Lösungen für dieses Thema bieten, aber ohne weitere Details ist es schwierig, genau zu sagen, wie sie sich auf Ihre Situation auswirken könnten.


    Was die Beschränkung der Verwendung von Rücklagen auf 15 % des Wertes des Hauses für Reparaturen oder Instandhaltung betrifft, handelt es sich offenbar um eine Sonderregelung, die möglicherweise durch örtliche Gesetze oder Vereinbarungen festgelegt wurde. Verständlicherweise kann dies problematisch sein, insbesondere wenn größere Renovierungen erforderlich sind.

  • Hi, das Gleiche hatte ich mir auch gedacht nach so vielen Jahren.


    Aber anderer seits vielleicht auch gut. Man möchte ja auch das neue User und Betroffene nicht jede Frage neu stellen und wenn jemand irgendwann mal die Suchfunktion nutzt hat man zu diesem Thema halt alles zusammen?


    Viele Grüße und euch allen tolle Ostertage