Rücklagen Haus und Konsum

  • Hallo

    Ich habe folgende Seite bezüglich Rücklagen im Internet gefunden, allerdings stehen keine Hinweise dabei, wo ich das als Urteil finden kann. Könnt ihr helfen


    https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI10699099.html


    -       RZ 75 und RZ 76


    Dann nochmal die Frage mit welcher ich immer noch nicht zurecht komm bezüglich Werterhaltung am eigenen Haus


    Wie hängen die Urteile, welche das SA mir vorlegt


    BGH Fam RZ 2000, 351;f und OLG Karls.FamRZ 2010, 2082


    damit zusammen, dass ich nur 15 % des Wohnwertes für Reparatur-Maßnahmen / Erhaltungsmaßnahmen nutzen kann. Mein Haus ist sehr alt und ich habe mehrere nachweisebare Reparaturen zu erledigen (keine Wertsteigerung, sondern Erhaltung)


    Kann doch nicht sein, dass wenn ich große Reparaturen habe, ich nur 15 % des Wohnwertes im Jahr nutzen kann, wenn doch mein reales Einkommen belastet wird.

    Z.B Wohnwert liegt bei 6600 Euro im Jahr (550 Euro im Monat) = 990 Euro Reparatur im Jahr


    Dieses wird mir nicht als Rücklage gewährt, sondern ich muss Rechnungen, welche bereits bezahlt sind nachweisen!


    Zudem wird in der Berechnung des SA mir 860 Euro als Wohnvorteil berechnet, welcher im Selbstbehalt für 2 Personen beinhaltet sein soll


    Also auf der einen Seite benutz man den Wohnvorteil von 860,00 Euro und im meinem Selbstbehalt zu reduzieren auf der anderen Seite berechnet man mir den Wohnwert, wenn es um einen Berechnungsvorteil für das SA geht:/


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses soweit korrekt ist.X(


    Gruß Slick – :)

  • Zudem wird in der Berechnung des SA mir 860 Euro als Wohnvorteilberechnet, welcher im Selbstbehalt für 2 Personen beinhaltet sein soll


    Also auf der einen Seite benutz man den Wohnvorteil von 860,00Euro und im meinem Selbstbehalt zu reduzieren auf der anderen Seite berechnetman mir den Wohnwert, wenn es um einen Berechnungsvorteil für das SA geht :/


    Ich kann mir nicht vorstellen, dass dieses soweit korrektist.

    wenn du der Auffasung bist, deine Sicht ist richtig, das Sozialamt "rechnet" falsch, und das Sozialamt folgt nicht deiner Sicht der Dinge, dann würde ich mich verklagen lassen, dann wird das Gericht entscheiden, was richtig oder falsch ist


    mit dem Wort " korrekt" habe ich soweit meine Schwierigkeiten, denn es gibt keinerlei gesetzliche Grundlagen oder sonst. Grundlagen, für eine korrekte Berechnung, sondern

    es gelten die besseren Argumente, um vor Gericht zu gewinnen

  • wenn du der Auffasung bist, deine Sicht ist richtig, das Sozialamt "rechnet" falsch, und das Sozialamt folgt nicht deiner Sicht der Dinge, dann würde ich mich verklagen lassen, dann wird das Gericht entscheiden, was richtig oder falsch ist

    ich bin der Auffassung, sich an den Berechnungen eines Sozialamts zu reiben, ist nicht besonders hilfreich, sondern

    aus meiner Sicht ist es konstruktiver, eine eigene Argumentation dagegen zu stellen

  • ich bin der Auffassung, sich an den Berechnungen eines Sozialamts zu reiben, ist nicht besonders hilfreich, sondern

    aus meiner Sicht ist es konstruktiver, eine eigene Argumentation dagegen zu stellen

    Warum nicht beides?


    LG frrase

  • Warum nicht beides?

    trägst du deine Argumentation vor, dann bestreitest du damit zugleich die Argumentation des Sozialamts

    siehe dazu § 138 ZPO


    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.


    der Grundsatz lautet dazu, so nicht, sondern so

    das Gericht wird den besseren Argumenten folgen

  • ich bin der Auffassung, sich an den Berechnungen eines Sozialamts zu reiben, ist nicht besonders hilfreich,

    wer sich zu sehr mit der Argumentation des Sozialamts auseinandersetzt, verliert sehr oft die eigene aus den Augen, das zeigen die vielen Beiträge hier im Forum

  • Dieses wird mir nicht als Rücklage gewährt, sondern ich mussRechnungen, welche bereits bezahlt sind nachweisen!

    Mit diesem Satz habe ich Verständnisschwierigkeiten.

    Rücklagen bildet man für zukünftige Reparaturen.

    Rechnungen bezahlt man für ausgeführte Reparaturen.

  • Hallo


    dass ist genau das was ich meine. Ich habe eine Reparatur ausgeführt und von dieser Reparaturrechnung werden mir 15% pro Jahr vom Wohnwert angerechnet.


    Vieleicht beschreibe ich es zu umständlich


    z.B

    Reparatur / Werterhaltung von insgesamt 3000, 00 Euro. Von dieser Rechnung werden mir pro Jahr 990,00 Euro als Kosten für das Haus angerechnet.

    = 3 Jahre


    Falls ich noch eine Reparatur habe (in dem Zeitraum von 3 Jahren z.b 1000,00 Euro) wird mir dieser Betrag wieder Zeitlich angerechnet, so dass das ganze auf 4 Jahre verteilt wird usw.


    Beispiel Berechnung vom Amt


    Berechnung Amt

    990,00 Euro im Jahr – 15% des Wohnwertes welcher im Jahr maximal auf Rechnungen berücksichtigt wird - laut Amt

    6600,00 Euro Wohnwert

    1500.00 Euro Nebenkosten

    = 9090,00 Euro Vorteil mietfreies Wohnen


    Eingerechneter Wohnvorteil im Jahr

    860, 00 Euro *12 Monate = 10320 Euro berücksichtigter Wohnvorteil im Selbstbehalt von 3240,00 Euro

    abzüglich = 9090,0 Euro Vorteil Mietfreies Wohnen

    = 0,00 Euro Berücksichtigung ( Egal wie hoch die Rechnungen sind)



    Beispiel - Wenn die Rechnung komplett angerechnet wird


    3000,00 Euro Reparaturkosten

    1500,00 Nebenkosten

    6600,00 Euro Wohnwert

    = 11 100 Euro


    Eingerechneter Wohnvorteil im Jahr

    860, 00 Euro *12 Monate = 10320 Euro berücksichtigter Wohnvorteil im Selbstbehalt von 3240,00 Euro


    abzüglich = 1100,00 Euro Vorteil Mietfreies Wohnen

    = 780,00 Euro Berücksichtigung = Erhöhung des Selbstbehaltes da ein negativer Vorteil des mietfreien Wohnens ensteht


    Je höher die Reparaturenkosten deso höher die Berücksichtigung



    Eine Rücklagenbildung wurde abgelehnt, mit dem Hinweis das es sowas nicht gibt Egal ob diese nachweisbar sind oder nicht.


    Daher auch die Frage zu den Rücklagen

    Ich habe folgende Seite bezüglich Rücklagen im Internetgefunden, allerdings stehen keine Hinweise dabei, wo ich das als Urteilfinden kann. Könnt ihr helfen


    https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI10699099.html


    - RZ75 und RZ 76


    Ich hoffe dass ich nicht zu arg nerv mit dem Thema, aber ich finde das geht alle Hausbesitzer an !


    Für mich ist es auch schwer das ganze in Deutsch zu schreiben.


    Gruss


    Slick

  • Hi


    also ich zahle EU seit 4 Jahren hatte aber nie so große Rechnungen wie zur Zeit. Haus ist schon 90 Jahre alt - abgezahlt seit 1,5 Jahren)


    Laut SHT kommen die 860,00 Euro aus dem Selbstbehalt von 3240 Euro für 2 Personen


    Pauschalwert Unterhaltsplichtiger 480,00 Euro

    Pauschalwert Ehegatte 380,00 Euro


    ( Zitat aus Schreiben : im Selbstbehalt / ggf erhöhten Eigenbedarf sind als Unterkunftskostenanteil für alle Personen enthalten : 860,00 Euro

    Im Selbstbehalt ist bereits ein Kostenanteil für die Warmmiete eingerechnet.


    Ich hatte mehrere Reparaturrechnungen ( Wasserpumpe defekt / undichtes Fenster / kleiner Rohrbruch im Keller / u.a )

    Die Reparaturen wurden vom regulärem Konto bezahlt. ( da ich wusste dass einige Reparaturen anfallen habe ich immer etws mehr auf dem Konto angespart und dafür bei anderen Sachen kürzer getreten. )


    Gruß Slick

  • Laut SHT kommen die 860,00 Euro aus dem Selbstbehalt von 3240 Euro für 2 Personen

    Das ist grundsätzlich falsch.

    Der Selbstbehalt hat nichts mit dem Wohnwert zu tun.


    Für die Festsetzung des Wohnwertes sind folgende Fragen zu stellen:

    Welche Wohnfläche hat die Immobilie?

    Welchen qm -Preis müsste man zahlen, wenn man eine solche Immobilie mieten würde.

    Es kann natürlich sein, dass ein ähnlicher Wert heraus kommt.

    Die Reparaturen wurden vom regulärem Konto bezahlt.

    Das war evtl. der Fehler.

    Du hättest einen Notkredit für dringende Reparaturen aufnehmen und geltend machen sollen.


    da ich wusste dass einige Reparaturen anfallen habe ich immer etws mehr auf dem Konto angespart

    Das sind sinnvolle Rücklagen.

    Hast du Rücklagen geltend gemacht?

    Wurden sie bewilligt?

  • Hallo


    Eine Rücklagenbildung wurde abgelehnt, mit dem Hinweis das es sowas nicht
    gibt. Egal ob diese nachweisbar sind oder nicht.


    Die 860.00 sind nicht der Wohnwert..sondern der Betrag welcher für das Wohnen bereits im Sebstbehalt berücksichtigt ist...laut SHT


  • Eine Rücklagenbildung wurde abgelehnt, mit dem Hinweis das es sowas nicht
    gibt. Egal ob diese nachweisbar sind oder nicht.

    Selbstverständlich gibt es das und muss anerkannt werden, wenn man die Notwendigkeit nachweisen kann.

    Du hast selbst einen entsprechenden Link angegeben


    Allerdings kann der Unterhaltspflichtige für absehbar anfallenden Konsum Rücklagen bilden, anstatt diesen über eine Kreditaufnahme zu finanzieren. Konsequenterweise müssen auch solche Rücklagen einkommensmindernde Berücksichtigung beim Unterhaltspflichtigen finden.


    Siehe auch


    https://familienanwaelte-dav.d…herbsttagung/2010/Hau.pdf



    Die 860.00 sind nicht der Wohnwert..sondern der Betrag welcher für das Wohnen bereits im Sebstbehalt berücksichtigt ist...laut SHT

    Das habe ich ja oben gelesen.

    Diese Sichtweise des SHT ist falsch.

    Warum beantwortest du nicht meine Fragen?


    Welche Wohnfläche hat die Immobilie?

    Welchen qm -Preis müsste man zahlen, wenn man eine solche Immobilie mieten würde.


    Wieviel EU zahlst du?

  • Ich glaube ich habe immer noch nicht verstanden, wie der SHT rechnet.

    Vielleicht solltest du die Berechnung mal hier einstellen.

    Die personenbezogenen Daten kannst du unkenntlich machen.

  • 3000,00 Euro Reparaturkosten

    1500,00 Nebenkosten

    6600,00 Euro Wohnwert

    = 11 100 Euro

    Das verstehe ich z.B. nicht.


    Wieso addierst du diese Werte?


    Der Wohnwert erhöht dein Einkommen.

    Das andere sind Kosten, die dein Einkommen verringern.

  • Rücklagen für Wohnung/Haus sind eigentlich immer durchsetzbar. Bei anderen, z.B. PKW, muss man gute Argumente aufbringen. In der Regel werden diese beim ersten "Durchgang" nicht anerkannt.

  • In der Regel werden diese beim ersten "Durchgang" nicht anerkannt.

    Wenn der Kredit für ein Auto vor der RWA lief, dann sollte er anerkannt werden.

    Nach der RWA, sind die Kosten in der Pauschale für arbeitsbedingte Aufwendungen einberechnet.

    Das führt oft dazu, das einige Ämter diese Kredite schon mit einem Enddatum anerkennen. Danach ergeben sich dann neue Berechnungen.


    LG frase

  • Zur Rücklagenbildung bei Immobilien siehe hier:


    https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/wohnvorteil.html


    Für die Ermittlung des Wohnvorteils sind die nicht umlagefähigen Instandhaltungskosten von Bedeutung. Da vermögensbildende Maßnahmen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, können Kosten für Hausreparaturen beim Wohnvorteil nur dann berücksichtigt werden, wenn sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten und dies konkret belegt werden kann (BGH, Urteil vom 20. 10. 1999 - XII ZR 297/97). Weiter ist zu beachten, dass im Unterhaltsrecht grundsätzlich nur laufende (ratierliche) und belegte Zahlungen berücksichtigt werden, die das monatlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen tatsächlich "belasten". Deshalb werden unterhaltsrechtlich regelmäßig nur solche Instandhaltungskosten berücksichtigt, die über regelmäßige Instandhaltungsrücklagen finanziert und für konkrete Instandhaltungsmaßnahmen gebildet werden. Bei Eigentumswohnanlagen ist nach § 21 Abs.5 WEG die Bildung von Instandhaltungsrücklagen vorgesehen. Die Leistungen auf solche Rücklagenverpflichtungen sind unterhaltsrechtlich anzuerkennen und vom Wohnwert abziehbar.


    https://familienanwaelte-dav.d…herbsttagung/2010/Hau.pdf


    Vermögen, das der Unterhaltspflichtige zur Finanzierung von allfälligen Reparaturen oder

    Ersatzinvestitionen an einer Immobilie gebildet und angelegt hat, ist ebenfalls Schonvermögen

    (Dacherneuerung, Heizungsanlage etc.). Dies ist umstritten82 und wird insbesondere von der

    Verwaltungspraxis nur zögerlich anerkannt. Genau wie Rücklagenansparung bei der Berechnung

    des bereinigten Einkommens jedoch in angemessenem Rahmen zu berücksichtigen ist, muss

    das aus dem nicht anrechenbaren Einkommen für konkret zu benennende Reparaturen gebildete

    Vermögen unterhaltsrechtlich geschützt werden. Eine unterschiedliche Handhabung der Rückstellungen

    bei Eigentumswohnungen (Hausgeld) und anderen Immobilien ließe sich nicht rechtfetigen.


    https://www.haufe.de/recht/deu…k_PI17574_HI10699099.html


    Rücklagen, die der Unterhaltspflichtige für Instandhaltungsmaßnahmen am Familienheim bildet, mindern grundsätzlich sein Einkommen.

    Allerdings ist im Verhältnis zum Wohnvorteil zu beachten, dass Rücklagen für Instandhaltungsmaßnahmen am Eigenheim nach der Rechtsprechung des BGH nur anzuerkennen sind, wenn es sich um konkrete Instandhaltungsmaßnahmen handelt, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Bewohnbarkeit des Hauses zu erhalten.


    So wie ich dich verstanden habe hast du ja die notwendigen Maßnahmen und die Kosten konkret benannt.

    Insofern ist es keine Vermögensbildung, da das so gebildete Vermögen ja nicht für andere Zwecke (Urlaub, usw) ausgegeben werden kann.


    Solche Rücklagen sind m.E. anzuerkennen, wenn sie notwendig sind, um Bewohnbarkeit der Immobilie zu erhalten oder wieder herzustellen.

  • Wenn der Kredit für ein Auto vor der RWA lief, dann sollte er anerkannt werden.

    Kredit ist nicht das Problem, aber Rücklagen für Reparaturen/Betriebskosten/Neuanschaffung. z.B. Gute Argumente sind weite Entfernungen zum Arbeitplatz, die einen erhöhten Verschleiss von Reifen und Bremsen mit sich ziehen. Hier kommen schnell mal tausend EUR für ein Jahr zusammen.