Schlussrechnung nach Tod des Angehörigen

  • Guten Tag liebe Forenmitglieder,


    ich bitte euch um eure Einschätzung zu folgender Sachlage


    • Mein Vater war seit Sommer 2017 im Pflegeheim und ist zu Beginn 2019 verstorben
    • Es wurde Hilfe zur Pflege beantragt und gewährt
    • nur ich war unterhaltspflichtig und leistungsfähig
    • meine Leistungsfähigkeit betrugt 520 Euro / Monat, ab Oktober 2017 zu zahlen
    • Aufgrund der finanzielle Situation meines Vaters reichte es jedoch aus, für meinen Vater "nur" 380 Euro EU monatlich zahlen um alle Kosten zu decken. (vom Sozialamt so festgelegt)
    • Die Kostensätze des Pflegeheims sind jedoch zu Beginn des Jahres 2018 deutlich gestiegen, so dass die von mir gezahlten 380 Euro nicht mehr kostendeckend waren.

    Da meine Leistungsfähigkeit in 2018 größer als meine Zahlungen waren, stellen sich mir folgende Fragen:


    1. Hat das Sozialamt die rechtliche Möglichkeit, sich hier das Geld für 2018 von mir zurückzuholen?
      Also nach dem Motto: Wir haben gezahlt in 2018
      Hilfe zur Pflege 6000 Euro
      ihr EU 4560 Euro (aber Leistungsfähigkeit 12x520 Euro = 6240 Euro)
      bitte überweisen sie 1440 Euro
    2. Falls das Sozialamt die Möglichkeit hat hier Geld von mit zu fordern, bis wann muss diese Forderung erfolgt sein. (Mein Vater ist ja schon seit Beginn des Jahres Tod)

    Bisher habe ich diese "Schlussrechnung" nicht bekommen und ich will aus verständlichen Gründen auch nicht danach fragen.


    Ich freue, auf eure Meinungen / Erfahrungen zu dieser Thematik und sage schon mal danke für Lesen.


    Liebe Grüße

  • Bisher habe ich diese "Schlussrechnung" nicht bekommen und ich will aus verständlichen Gründen auch nicht danach fragen.

    ganz klar, so etwas wie eine Schlussabrechnung gibt es nicht,


    wenn ein Sozialamt eine bestimmte Unterhaltsforderung festgelegt hat und der Unterhaltspflichtige hat diese durch seine Zahlung akzeptiert (Leistungsfähigkeit) so gilt dies

    eine rückwirkende Erhöhung, weil beispielsweise wegen Erhöhung der Heimkosten die Sozialhilfe steigt ist, ist nicht möglich, dazu müsste das Sozialamt eine Klage einreichen, dann würde ab Einreichung der Klage eine Erhöhung der Unterhaltsforderung möglich sein

    durch den Tod ist des Elternteils ist dies obsolet geworden

  • Hallo Unikat,

    vielen Dank für die schnelle Antwort.

    Dies war mir so nicht klar! Ich zahle also Unterhalt und wenn dieser nicht ausreicht, muss sich das Sozialamt für die Zukunft bemühen mehr Unterhalt von mir zu bekommen. Die Vergangenheit ist erledigt. Verstehe ich das richtig?

  • Dies war mir so nicht klar! Ich zahle also Unterhalt und wenn dieser nicht ausreicht, muss sich das Sozialamt für die Zukunft bemühen mehr Unterhalt von mir zu bekommen. Die Vergangenheit ist erledigt. Verstehe ich das richtig?

    der Unterhaltsanspruch (= Höhe der Sozialhilfe) wird begrenzt durch die Höhe der Leistungsfähigkeit, das ist das Grundprinzip


    es gibt im Unterhaltsrecht weitere Grundprinzipien, beispielsweise

    "gelebt ist gelebt", allgemein ausgedrückt,

    das bedeutet, für die Vergangenheit kann kein höherer Unterhalt verlangt werden

  • für die Vergangenheit kann kein höherer Unterhalt verlangt werden

    Wie verhält es sich dann mit der Tatsache, das die 1. Berechnung des Amtes nicht akzeptiert wurde.

    Kann das Amt dann auch eine höhere Forderung einklagen?


    LG frase

  • Wie verhält es sich dann mit der Tatsache, das die 1. Berechnung des Amtes nicht akzeptiert wurde.

    Kann das Amt dann auch eine höhere Forderung einklagen?

    es gilt folgendes zu unterscheiden


    1. die Unterhaltsforderung, das ist die Höhe der geleisteten Sozialhilfe

    dies kann durch eine Klage erhöht werden, ab Klage

    2. die Leistungsfähigkeit, dies kann durch eine Auskunftsforderung erhöht werden,

    gilt dann ab Auskunft


    also nicht rückwirkend

  • vielen Dank für die Antworten.

    Das sollten sich die betroffenen merken. Eine Erhöhung der Zahlungen des Unterhaltspflichtigen ist also nur für die Zukunft möglich. Forderungen aus vergangenen Zeiträumen sind nicht zu erwarten.

  • 1. die Unterhaltsforderung, das ist die Höhe der geleisteten Sozialhilfe

    dies kann durch eine Klage erhöht werden, ab Klage

    2. die Leistungsfähigkeit, dies kann durch eine Auskunftsforderung erhöht werden,

    gilt dann ab Auskunft

    Das verwirrt mich gerade?(


    Man hat eine Auskunft erteilt, das Amt berechnet die Forderung.

    Die Forderung ist geringer als die geleistete Sozialhilfe, die Berechnung wird wegen formellen und inhaltlichen Fehlern zurückgewiesen und nicht gezahlt.

    Das Amt tut erstmal nichts, man wartet und wartet.

    Zwischenzeitlich ändert sich aber die Höhe der geleisteten Sozialhilfe.

    Nach zwei Jahren fordert das Amt eine neue Auskunft.

    Jetzt hat sich die Leistungsfähigkeit erhöht und liegt über dem Selbstbehalt, weil z.B. eine hoher Kredit abbezahlt und das Einkommen gestiegen ist.

    Dieser Forderung wird entsprochen und gezahlt.

    Was ist mit der Forderung der davorliegenden Zeit, wenn das Amt nicht geklagt hat?


    LG frase