Unterhalt für "alte" und "neue" Kinder innerhalb der "alten" Ehe

  • Hallo liebes Forum,


    ich hab mich nun schon durch eine Vielzahl von Beiträgen gelesen, aber finde irgendwie nicht das, was ich suche bzw. auf meinen Fall zutrifft.

    Vielleicht hatte dennoch schon jemand von Euch diesen Fall und kann mir ein wenig Infos geben:


    Mein Partner hat mit seiner Noch-Frau einen 3 jährigen Sohn für den er Unterhalt bezahlt wie ebenso auch für Sie. Sie bekommt im November ihr 2tes gemeinsames Kind.

    Nun ist der Fall aber so, dass auch ich schwanger bin von ihm und im Oktober unser Kind erwarte.


    Sie ist nicht berufstätig (3 Jahre Elternzeit des 1ten Kindes sind seit August um, zurzeit ist sie arbeitslos) und das Kind geht in einen ganztägigen Kindergarten den mein Partner ebenfalls komplett bezahlt.


    Wenn alle Kinder im Okt und Nov auf der Welt sind, muss der Unterhalt neu berechnet werden - die Frage ist: Hat das Kind von meinem Partner und mir hier auch eine Auswirkung?


    Ich verdiene weit mehr als mein Partner und erwarte auch keine finanzielle Unterstützung von ihm in Barleistung, da er wie auch unser gemeinsames Kind ja in meinem Haushalt leben. Für mich wäre es nur interessant wie die Berechnung erfolgt. Oder entfällt mein Kind bei der Berechnung, da es kein "eheliches" Kind ist oder ich für den Unterhalt vollumfänglich selbst aufkommen kann?


    Zurzeit erhält das Kind laut Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle 390 € und seine Frau 670€.


    Vielen Dank im Voraus und LG

  • Hi,


    erst einmal herzlich willkommen im Forum.


    Deine Frage ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortet, ist also eine Einzelfallentscheidung. WEnn du bedeutend mehr verdienst als er, so kann das dazu führen, dass euer gemeinsames Kind nicht in die Berechnung mit einfließt. Aber, auf jeden Fall ist ja neu zu rechnen. Ich gehe davon aus, dass der Ehegattenunterhalt auf jeden Fall wegfällt bzw. deutlich reduziert wird. Ob der Mehraufwand für die Kita komplett vom Vater zu tragen ist oder aber nur hälftig, das wäre ebenfalls zu überprüfen. Und - unabhängig von deinem Kind käme auch eine Runterstufung auf die nächst tiefere Gehaltsstufe in der Düsseldorfer Tabelle in Betracht.


    Unerheblich ist auf jeden Fall, dass euer Kind nichtehelich auf die Welt kommt. Nichteheliche Kinder sind beginnend 1976 (erste große Familienrechtsreform) schrittweise gleichgestellt worden, in finanzieller Hinsicht, erbrechtlicher Hinsicht und auch in allen anderen Lebensbereichen.


    Ich denke mal, dass der glückliche werdende Vater anwaltlich beraten ist? Der Anwalt könnte anhand von Zahlen konkret rechnen, im übrigen kennt der Anwalt auch die Rechtsprechung "eures" Oberlandesgerichts. Wie wollt ihr denn die Betreuung eures Kindes nach der Geburt organisieren?


    Herzlichst


    TK