Erstentwurf: Auskunft RWA

  • 2.) Ich hoffe und denke, dass sie Auskunft gegeben haben bzw. Auskunft geben werden, sobald die RWA ankommt... das sind sich dann zeigen.

    Ansonsten würde mir leider fast nichts übrig bleiben, als dann tatsächlich als letzte Instanz rechtliche Schritte einzuleiten.

    ein Inländer hat keine rechtlichen Möglichkeiten gegen die Ausländer irgendwelche rechtlichen Schritte einzuleiten, denn der Anspruch auf Unterhalt liegt ausschließlich in der Hand des Sozialamts

    und wenn das Sozialamts nichts macht, haben die Inländer halt "Pech" gehabt, das ist die rechtliche Seite

  • wenn § 1607 BGB wirksam ist, dann haften die Ausländer nicht mehr,

    logische Folge, wer nicht haftet kann auch nicht in Regress genommen werden

    Wird ja immer besser...


    Ich weiß nur, dass auf dem Antrag „Gewährung auf Sozialhilfe“ alle Geschwister eingetragen worden sind und das wie gesagt, alle die RWA erhalten haben.

  • Ich habe gerade etwas auf diesem Antrag gefunden wo man ankreuzen kann ob der Antragsteller Kriegsgeschädigter oder Kriegshinterbliebener ist.


    Warum wollen die sowas wissen?

    Hätte man dadurch Vorteile, wenn einer der Eltern ins Heim kommt und diese vor Ausbruch bzw. während des zweiten Weltkriegs geboren worden sind?

  • Wird ja immer besser...


    Ich weiß nur, dass auf dem Antrag „Gewährung auf Sozialhilfe“ alle Geschwister eingetragen worden sind und das wie gesagt, alle die RWA erhalten haben.

    das ist soweit rechtlich ohne Belang, wenn die Ausländer nicht reagieren und § 1607 BGB rechtswirksam wird

    dann,

    kein Regress möglich seitens des Sozialamts, und auch kein Regress möglich durch die Inländer gegen die Ausländer


    die Ausländer könnten ja freiwillig zahlen, das ist jedoch Sache der Geschwister untereinander, keine rechtliche Frage

  • Mit EEE ist der einrichtungseinheitlich Eigenanteil gemeint.

    Wenn der bei 2200€ liegt, ist das schon deutlich über deutschem Durchschnitt, der bei z.Z. ca. 1800€.

    Wer hat denn den Heimvertrag unterschrieben?

    Welche Rente bekommt deine Mutter?

    Ist Sie noch verheiratet?

    Ist deine Mutter wirklich bedürftig?

    Was die Überleitung der Investitionskosten und der Ausbildungsumlage angeht, da kann dir unikat besser Auskunft geben.


    LG frase

  • das ist soweit rechtlich ohne Belang, wenn die Ausländer nicht reagieren und § 1607 BGB rechtswirksam wird

    dann,

    kein Regress möglich seitens des Sozialamts, und auch kein Regress möglich durch die Inländer gegen die Ausländer


    die Ausländer könnten ja freiwillig zahlen, das ist jedoch Sache der Geschwister untereinander, keine rechtliche Frage

    Und wenn die Auslaender direkt einen Teil an dich zahlen und nicht ans Sozialamt,

    dann kommst du am besten weg.

  • Hallo frase,


    (mein Vater ist im Heim, nicht meine Mutter. :) )


    also die 2.200€ sind wie gesagt der derzeit monatliche Aufwand für die Hilfe zur Pflege.

    Ich denke, dass ist dieser Eigenanteil den du meinst der zu zahlen ist. Das kam mit der RWA.


    Ich glaube den Heimvertrag hat entweder mein Vater oder einer meiner älteren „Ausländer“-Geschwister unterschrieben. Ich war es auf jeden Fall nicht.


    Die Rente müsste bei ca. 515€ liegen.


    Er ist geschieden.


    Ja, eine Bedürftigkeit liegt definitiv vor.



    Viele Grüße

  • Die Rente müsste bei ca. 515€ liegen.

    Dann gleichzeitig einen Antrag auf GS stellen. Die fällt unter die 100.000€ Grenze und kann daher bei dir nicht übergeleitet werden.

    Wovon hat den dein Vater vorher gelebt?

    In welchem Bundesland ist das Heim?

    Welcher Pflegerad liegt vor?


    LG frase

  • also die 2.200€ sind wie gesagt der derzeit monatliche Aufwand für die Hilfe zur Pflege.

    das ist der übergeleitete Anspruch des Sozialamts = Unterhaltsanspruch

    Dann gleichzeitig einen Antrag auf GS stellen. Die fällt unter die 100.000€ Grenze und kann daher bei dir nicht übergeleitet werden.

    Grundsicherung kann bei Unterhaltspflichtigen deren Einkünfte unter 100.000 € liegen, nicht übergeleitet werden = somit dafür kein Unterhaltsanspruch

  • Grundsicherung kann bei Unterhaltspflichtigen deren Einkünfte unter 100.000 € liegen, nicht übergeleitet werden = somit dafür kein Unterhaltsanspruch

    Habe nichts anderes geschrieben!


    Es geht in dem Fall hier aber um "Schadensbegrenzung".


    Daher wollte ich darüber informieren, dass es bei der kleinen Rente bestimmt Anspruch auf GS gibt.

    Der SHT schmeißt einfach alle Sozialleistungen zusammen und betreibt die Regressforderung.

    Dabei könnten Teile dieser Forderung schon vom aktuellen Stand rechtlich nicht gefordert werden (z.B. GS)

    Bei dem Betrag von 2.200€ zählt ja wohl jeder Euro, der weniger gefordert werden kann.

    Du schreibst:

    das ist der übergeleitete Anspruch des Sozialamts = Unterhaltsanspruch

    Ich finde diese Aussage nicht korrekt, denn nicht jeder übergeleitete Anspruch ist auch = gerechtfertigter Unterhaltsanspruch!


    LG frase

  • Ich finde diese Aussage nicht korrekt, denn nicht jeder übergeleitete Anspruch ist auch = gerechtfertigter Unterhaltsanspruch!

    grundsätzlich ist meine Aussage schon richtig, ob geleistete Sozialhilfe übergehen kann, ist eine Frage der Bewertung (Urteile)

  • Wo und wie kann dieser Antrag auf GS gestellt werden? Oder muss das mein Vater machen bzw. seine Unterschrift muss er drunter setzen???


    Verstehe ich das richtig, dass der Anspruch auf EU dann kleiner wird oder ganz weg fällt?


    Als er in Rente ging und gleichzeitig zur Miete wohnte hat er bereits Unterstützung vom Amt bekommen + Rente.

    Klassischer Fall von Altersarmut mit Renteneintritt...


    Das Heim befindet sich in BW.


    Pflegegrad 2 hat er.



    Viele Grüße

  • Also wo ich diesen Antrag her bekomme, habe ich gerade eben erfahren.

    Beim zuständigen LRA bzw. SA.

    Allgemeines

    Die Grundsicherung im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung ist eine Hilfeart der Sozialhilfe und wird nach den Bestimmungen des vierten Kapitels des Sozialgesetzbuch Zwölfter Teil gewährt. Die Leistung wird zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts gewährt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen bzw. das Einkommen und Vermögen des Ehe- oder Lebenspartners nicht ausreicht. Ein wesentlicher Unterschied zu den anderen Leistungen der Sozialhilfe ist, dass gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern oder Eltern kein Unterhaltsrückgriff erfolgt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.

  • Hallo SH123,


    wenn dein Vater schon vorher unter dem Existenzminimum gelbt hat, wurde möglicherweise schon Grundsicherung bewilligt.

    Mit dem Umzug in ein Heim reicht das natürlich nicht aus und es muss ein weiterer Antrag auf "Hilfe zur Pflege" gestellt werden.

    Das schein ja schon erfolgt zu sein, daher auch das Auskunftsersuchen.

    Ich antworte dir, weil es bei meiner Mutter genau so gelaufen ist.

    Du brauchst dringend die Informationen zu der Gasamberechnung.

    Ich sehe es auch anders als unikat. Wenn in den 2.200€ ein Anteil GS steckt, dann mindert es diesen Betrag. Die Ämter versuchen aber die gesamte Sozialhilfe überzuleiten, da es oft unbekannt ist, das der GS-Anteil von der 100.000€ Regelung schon jetzt betroffen ist.

    Eigentlich müsste dein Vater seine gesamte Rente abzüglich "Taschengeld" einsetzen.

    Dazu dann der Betrag bis zum Existenzminimum (Anteil GS).

    Wenn in dem Heimvertrag eine Summe X steht, kann man schnell überschlagen was da korrekt ist.


    Es wäre wichtig, das du mal seine Bescheide in die Hand bekommst, dann wird man schlauer sein.


    LG frase

  • Ich sehe es auch anders als unikat. Wenn in den 2.200€ ein Anteil GS steckt, dann mindert es diesen Betrag.

    das habe ich nicht gesagt


    der Beitragsersteller bezog sich ausschließlich auf Hilfe zur Pflege

    in Höhe von 2.200 €, von Grundsicherung war in diesem Zusammenhang nicht die Rede