Selbsthalt WG

  • Angenommen jemand verdient zunächst 1500€ und würde mitten im Jahr einen neuen Job annehmen. Zählt hier die Leistungsfähigkeit ab dem Monat, ab dem der neue Job angenommen wurde oder zählen die Jahreseinkünfte durchschnittlich

    erst wenn das Sozialamt eine erneute Auskunftsforderung verschickt, erst ab dann wirkt die erhöhte Leistungsfähigkeit, die Zeit davor ist für das Sozialamtamt verloren,

    so ist die Rechtslage


    Sozialämter ignorieren dies und behaupten ab Erhöhung des Gehalt, und behaupten zugleich der Unterhaltspflichtige hätte informieren müssen, dies ist jedoch falsch

    es gibt vorgerichtlich kein "Recht auf ungefragte Information"

  • Was würde es konkret bedeuten, wenn das Sozialamt im Juli anfragt und der Unterhaltspflichtige gerade seinen Job gewechselt hat...wird in einem solchen Fall das durchschnittliche Monatseinkommen des Jahres gerechter oder direkt aus dem neuen höheren Gehalt eine mögliche Unterhaltsverpflichtung? Was passiert wenn Auskunft verlangt wird und während der Berechnung (diese dauernd manchmal Monate) erfolgt ein Jobwechsel? Muss man das melden oder kann man hoffen, dass nicht nochmal nachgefragt wird.

  • wird in einem solchen Fall das durchschnittliche Monatseinkommen des Jahres gerechter oder direkt aus dem neuen höheren Gehalt eine mögliche Unterhaltsverpflichtung?

    dies ist keine Frage von Gerechtigkeit, sondern eine Frage des Rechts, siehe meine Antwort zur Auskunft und seine Folgen

  • Es lag ein Tippfehler vor... gerechnet statt gerechter...


    wird in solchen Fällen einer sehr hohen Gehaltserhöhung z.B. bei Übergang zw. einer Ausbildung zur Vollzeitstelle das durchschnittliche Monatseinkommen gerechnet oder sofort ab dem Monat des besseren Verdienst?

  • wird in solchen Fällen einer sehr hohen Gehaltserhöhung z.B. bei Übergang zw. einer Ausbildung zur Vollzeitstelle das durchschnittliche Monatseinkommen gerechnet oder sofort ab dem Monat des besseren Verdienst?

    das Sozialamt verschickt eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen, zu der Zeit befindet sich der Unterhaltspflichtige in einer Ausbildung, die Auskunftserteilung ergibt keine Leistungsfähigkeit, somit kein Unterhaltsanspruch

    einige Zeit später hat der Unterhaltspflichtige eine Vollzeitstelle, dies muss der Unterhaltspflichtige nicht mitteilen

    erst wenn das Sozialamt eine neue Auskunft anfordert, dann erfährt der SHT vom höheren Gehalt, dann gilt ab neuer Auskunft das höhere Gehalt, und dann erst die neue Berechnung

  • Dankeschön.


    Noch eine Frage, inwieweit spielt bei einer Ehegemeinschaft der Güterstand eine Rolle? Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft...


    Wenn mein Mann Vermögen besitzt und wir in einer Zugewinngemeinschaft leben, kann das Sozialamt auf dieses zurückgreifen?

  • Warum lügen diese Beamten so...heute morgen habe ich einen Brief bekommen... Ich soll angeben ob ich im Stand der Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft lebe, da dies für die Berechnung der Unterhaltsfähigkeit aus Vermögen eine Rolle spielen würde.


    Kann man sich gegen solche falschen -meiner Meinung nach betrügerischen Aussagen - nicht wehren

  • Wehre dich, indem du ihnen schreibst, dass du ordnungsgemäß Auskunft nach § 1605 BGB bzw. § 117 SGB XII gegeben hast und sie dir die Rechtsgrundlagen für eine Auskunft über den Güterstand nennen sollen.

  • Warum lügen diese Beamten so...heute morgen habe ich einen Brief bekommen... Ich soll angeben ob ich im Stand der Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft lebe, da dies für die Berechnung der Unterhaltsfähigkeit aus Vermögen eine Rolle spielen würde.

    ich zitiere mal Wikipedia:


    Durch die Gütertrennung erfolgt eine vollständige Trennung der Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner, ohne dass nach der Scheidung der Ehe von einem der beiden ein Zugewinnausgleich zu gewähren ist


    Zugewinn ist ein Begriff aus dem deutschen Eherecht, der beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft/Lebenspartnerschaft den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs beschreibt und bei Beendigung der Ehe für den gegenseitigen Zugewinnausgleich zu berechnen ist.

    Prägend für die Gütergemeinschaft ist, dass das Vermögen der beiden Partner grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen der beteiligten Partner ist.

    > ob Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft ist völlig egal, das Vermögen ist getrennt

    etwas anderes ist die Gütergemeinschaft

  • Entschuldigt nochmals die Nachfrage, aber teilweise stehen bei uns sehr merkwürdige Nachfragen des Sozialamtes im Raum auf die wir durch Eure Rückmeldungen angemessen reagieren können.


    Angenommen eine Person hat eine Altersvorsorge monatlich 5pro des Nettos betrieben, in dem Fall ca. 150€. Diese wurden immer auf ein extra Konto überwiesen Betreff Altersvorsorge überwiesen. Kann das Sozialamt diese Altersvorsorge kürzen, wenn die betreffende Person gleichzeitig einen Dispo von ca. 1000€ nutzt? Also, dass das Sozialamt nur noch eine Altersvorsorge von 800€ im Jahr, statt 1800€ wegen dem Dispo anerkennt?

  • Kann das Sozialamt diese Altersvorsorge kürzen, wenn die betreffende Person gleichzeitig einen Dispo von ca. 1000€ nutzt?

    Nein.

    Ich gehe allerdings davon aus, dass die Altersvorsorge nicht auf ein Girokonto eingezahlt wird, von dem regelmäßig Geld abgehoben wird.

  • Ich habe dem Sozialamt Auskunft erteilt und auf die gegenseitige Auskunftspflicht hingewiesen....nun hat das Sozialamt Rückfragen (Leben Sie alleine oder mit Partner, gab es Erbschaften, ehrenamtliche Tätigkeiten mit Aufwandsentschädigung, weitere Belege für berufsbedingte Ausgaben, ...) geht aber seiner Auskunftspflicht nicht nach.


    Kann ich weitere Auskünfte verweigern und zunächst darauf bestehen, dass mir Auskunft gegeben wird? Und die Bedürftigkeit des Hilfeempfängers zunächst nachgewiesen wird?

  • Kann ich weitere Auskünfte verweigern und zunächst darauf bestehen, dass mir Auskunft gegeben wird? Und die Bedürftigkeit des Hilfeempfängers zunächst nachgewiesen wird?

    Auskünfte verweigern bringt m.E. nichts.

    Diese Nachfragen sind allerdings für mich nur dann nachvollziehbar, wenn du nicht vollständig Auskunft gegeben hast und das SA hat Hinweise. Vielleicht klopfen sie auch nur auf den Busch und wollen dich verunsichern.


    Falls du verschwiegen hast, dass du einen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führst oder ehrenamtlich tätig bist und Aufwandsentschädigungen bekommst, dann teile das mit. Wenn Belege für berufsbedingte Ausgaben fehlen, dann reiche sie nach.


    Wenn Du Auskunft über dein Vermögen gegeben hast, dann geht es das SA nichts an, aus welchen Quellen dieses Vermögen stammt. Darüber musst du keine Rechenschaft ablegen.


    Wenn das SA keine Auskunft erteilt, dann hast du ein Ass im Ärmel, falls du mit der Unterhaltsforderung (falls eine kommt) nicht einverstanden bist und es zu einer Klage kommen sollte.