Der Vater weiß z.B. das der Sohn Arzt ist, darf/muss er diese Information für sich behalten?
Darf/muss er überhaupt angeben, das er Kinder hat?
das ist rechtlich geklärt, ist erlaubt, mehr nicht
Der Vater weiß z.B. das der Sohn Arzt ist, darf/muss er diese Information für sich behalten?
Darf/muss er überhaupt angeben, das er Kinder hat?
das ist rechtlich geklärt, ist erlaubt, mehr nicht
Wie sieht es aus, wenn man das Sozialamt auf die gegenseitige Auskunftspflicht aufmerksam macht, dies aber ignoriert wird?
Zitat aus : |
Voelzke in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 60 SGB I |
37 |
Bei nach Bürgerlichem Recht Geschäftsunfähigen oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB X nicht fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind, obliegt die Mitwirkung nach § 60 SGB I – im Falle der beschränkt Geschäftsfähigen allerdings nur, sofern es sich nicht um einen Verfahrensgegenstand im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB I handelt – dem gesetzlichen Vertreter. |
47 |
Die Mitwirkungspflichten umfassen Angaben des Mitwirkungspflichtigen zu Dritten, soweit sie für die Gewährung von Leistungen erheblich sind. Allerdings muss der Leistungsberechtigte sich die Beweismittel nicht vom Partner oder einem Dritten beschaffen.42 In den genannten Fällen steht zwar eine Auskunftspflicht, nicht jedoch eine Ermittlungspflicht des Antragstellers.43 |
55 |
Tatsachen, die für die Entscheidung erheblich sind, können angesichts des breiten Leistungsspektrums nach den verschiedenen Büchern des SGB ganz unterschiedliche Lebensbereiche des Antragstellers betreffen. Typische Beispiele sind persönliche Lebensumstände (Geburtsdatum, Familienstand, Arbeitgeber, Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses), der Gesundheitszustand (Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen, Unfallfolgen, Art, Ort und Zeitpunkt ärztlicher Behandlungen), die finanzielle Situation (eigenes Einkommen, Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger, Vermögen, Schulden). Der Begriff der Tatsachen ist bereichsspezifisch zu konkretisieren. Der Tatsachenbegriff umfasst folglich in bedürftigkeitsabhängigen Leistungssystemen auch Angaben zur finanziellen Situation des Antragstellers im (zukünftigen) Bewilligungszeitraum.56 |
eindeutige Antwort, nein
du könntest sogar in Gefahr geraten, deine Schwester verklagt dich
im übrigen ist dies ein Verstoß gegen den Datenschutz
Das ist natürlich völliger Unnsinn.
Weshalb sollte die Schwester klagen?
Datenschutz hat mit dem Ganzen schon mal gar nichts zu tun. Selbstverständlich darf der OP das Sozialamt über die Existenz seiner Schwester, nebst bekanntem Namen und Adresse, informieren.
Wie sieht es aus, wenn man das Sozialamt auf die gegenseitige Auskunftspflicht aufmerksam macht, dies aber ignoriert wird?
Sozialämter pflegen die Auskunftsforderung seitens des Unterhaltspflichtigen zu ignorieren, manche berufen sich auf Datenschutz oder ignorieren dies vollständig
es gibt durchaus rechtliche Möglichkeiten, das Sozialamt zur Auskunft zu zwingen,
siehe § 235 FamFG
kommt es zur Klage, dann besteht die Möglichkeit gemäß § 243 FamFG eine entsprechende Kostenfestsetzung zu beantragen
"den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,"
das bedeutet, selbst wenn das Sozialamt vor Gericht siegt, können die Kosten teilweise oder auch ganz dem Sozialamt auferlegt werden
Einkommen unterhaltspflichtiger Angehöriger, Vermögen, Schulden). Der Begriff der Tatsachen ist bereichsspezifisch zu konkretisieren.
gemäß § 43 SGB XII gilt dies nicht, wird auch in Zukunft nicht gelten
„Zur Widerlegung der Vermutung kann die Behörde von dem Antragsteller Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Kinder oder Eltern zulassen“, § 43 Absatz 2 Satz 3 SGB XII.
im Klartext keine Angaben zum Einkommen, Schulden, etc.,
Das ist natürlich völliger Unnsinn.
Weshalb sollte die Schwester klagen?
Datenschutz hat mit dem Ganzen schon mal gar nichts zu tun. Selbstverständlich darf der OP das Sozialamt über die Existenz seiner Schwester, nebst bekanntem Namen und Adresse, informieren.
du scheinst ja ein ganz "Schlauer" zu sein, auf diesen Unsinn werde ich nicht antworten
im übrigen gilt immer der Satz aus § 67a SGB X
(2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben.
Meine Schwester hat anscheinend bisher keine RWA erhalten.
die Schwester "haftet" erst ab Erhalt der Rechtswahrungsanzeige, wenn der Bruder das Sozialamt entsprechend informiert und die Schwester noch in diesem Jahr eine Rechtswahrungsanzeige erhält, dann hat sie noch in diesem Jahr Unterhalt zu leisten, sofern Leistungsfähigkeit gegeben
würde die Schwester erst 2020 eine RWA erhalten, dann haftet sie nicht mehr, sofern ihre Einkünfte unter der 100.000 € Grenze liegen
die Geschwisterhaftung ist ein sehr interessantes Thema, denn die Geschwister haften anteilig, es gibt keine Gesamtschuldnerhaftung gemäß § 1606 BGB
Geschwisterhaftung wird auch bei der Einführung der 100.000 € Grenze eine Rolle spielen
Beispiel:
ein Geschwisterteil liegt mit seinen Einkünften über der 100.000 € Grenze, ein anderes darunter
dann haftet ausschließlich das "reiche" Geschwisterteil, das "arme" Geschwisterteil ist draußen vor