Hallo in die Runde,
hier eine Frage zur Grundsicherung.
Eine Person erhält nach Bedürftigkeitsprüfung Grundsicherung.
Im Antrag wird nach Vermögen gefragt.
Hier gibt die Person an, Anteile (1250€) an einer Wohnungsbaugesellschaft zu halten, die sie bei Aufgabe der Wohnung oder im Stebefall für ihre Beerdigungskosten einsetzen möchte.
Das gesamte Vermögen (Girokonto, Sparbuch) beträgt inklusive der Anteile deutlich unter 5.000€ (ca. 3.300€).
Zwischenzeitlich muss die Person in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Es wird zur Grundsicherung "Hilfe zur Pflege" beantragt und auch bewilligt, die Wohnung wird aufgelöst.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist der Anteile der WBG, wird dieser Betrag auf das Treuhandkonte für die Bestattungsvorsorge überwiesen.
Der SHT will nun dieses Geld als einmaliges Einkommen anrechnen und nicht dem Schonvermögen zurechnen.
Wie ist die Rechtslage?
Der SHT hat auch keinen Zugriff auf das Treuhandkonto der Bestattungsvorsorge.
LG frase