Kürzung Unterhalt

  • Hallo,


    ich bin 2003 geschieden worden und 2004 kam es zu einer gerichtlichen Einigung bezüglich Unterhalt und Vermögensausgleich. Ich war hier 21 Jahre verheiratet, meine Frau hatte nur 2 Jahre gearbeitet, wir hatten keine Kinder.
    Meine Frau war/ist auf Grund eines ärzlichen Attests nicht arbeitsfähig (Schwere Angsstörungen mit Panikattacken)


    Habe selbst wieder vor vor 5 Jahren geheiratet.


    Auf Grund der 3 folgenden Punkte möchte ich dieses Jahr meine Unterhaltszahlungen anfechten bzw. neu aushandeln.


    1) Meine Ex hat offenbar nichts zu ihrer Gesundung getan. Kann es wirklich sein dass meine Frau nichts zu ihrer Gesundung tun muss und so bis zur Rente als arbeitsunfähig eingestuft wird ?


    2) Wenn meine jetzige Frau nicht mehr arbeitet reduziert sich unser Einkommen. Ist dies ein Grund dafür dass ich meine Unterhaltszahlungen kürzen kann ?


    3) Wenn meine Ex schon unheilbar krank ist, gibt es dann nicht die Möglichkeit dass sie in eine krankheitsbedingte Frührente geht und ich hier dann weniger Unterhalt zahlen muss ?


    Wer hat hier eine ähnliche Situation ? Wie stehen die Chancen bei einer gerichtlichen Neuverhandlung meiner Unterhaltszahlungen ?

  • Hallo,


    klar ist die Ex verplichtet alles zu tun, damit sie wieder gesund und arbeitsfähig wird. Allerdings musst du im Streitfall beweisen, dass sie nichts getan hat. Das dürfte schwierig werden.


    Wenn sie einen Anspruch auf Rente hat, muss sie diesen natürlich geltend machen. Es kommt eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Betracht, EU-Rente. Allerdings müssen die Voraussetzungen vorliegen. Wenn sie nicht gearbeitet hat, dann dürfte auch kein Anspruch bestehen. Unter Umständen kann sie auf dem zweiten Arbeitsmarkt arbeiten. Stichwort: Werkstatt für behinderte Menschen, WfbM. Dort kann sie dann rentenwirksam Arbeiten.


    Wenn deine jetzige Frau nicht mehr arbeitet, musst erhöht sich die Zahl der unterhaltspflichtigen Personen für Dich.


    Der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau beeinflussen sich. Gegenüber einer einzelnen unterhaltsberechtigten Ehefrau gilt seit je her der Halbteilungsgrundsatz, d. h., der Unterhaltsverpflichtete ist bei Wahrung seines Selbstbehaltes und unter Berücksichtigung eines Erwerbsvorteils zur Zahlung des hälftigen Einkommens als Ehegattenunterhalt verpflichtet. Kommt eine weitere (aktuelle) Ehefrau hinzu, erfolgt in der Regel eine Drittelung des Einkommens.


    Fazit: man kann schon was tun.


    Gruss