Bescheid vom SA erhalten

  • In unserem Fall wurde das Haus von meinem Vater als angemessen eingestuft. Die Mutter ist im Pflegeheim und die Pflegekosten konnten nicht mehr vom Vater gestemmt werden. Aufgrund dessen wurden die Kinder aufgefordert sich zuerklären. Die RWA ist im März per Einschreiben zugestellt worden. Die drei Kinder haben Auskunft erteilt. Ein Kind ist geschieden, 2 Kind verheiratet , 3 Kind Single und alle verdienen im Jahr unter 100000 Euro.

    Das ist im Moment der Sachstand, wir warten auf den berechnungsbescheid!


    Lg Joel

    Das würde heissen dass obige infos im thread falsch sind was ich mir fast niucht vorstellen kann. Hast du einen Anwalt eingeschaltet? Wenn ja ist das so richtig? Irgendwas stimmt doch nicht.

  • Das würde heissen dass obige infos im thread falsch sind was ich mir fast niucht vorstellen kann. Hast du einen Anwalt eingeschaltet? Wenn ja ist das so richtig? Irgendwas stimmt doch nicht.


    von awi schon einmal gepostet:




    § 90 SGB XII Einzusetzendes Vermögen

    (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.


    Das ist m.E. sogar sozialhilferechtlich eindeutig.


    (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung


    8.eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.


    Das heißt aber nichts anderes als dass den Eltern auf Grund dieses Vermögens keine Sozialhilfe verweigert werden darf. Ihnen steht trotz des Hauses Sozialhilfe zu. Sie müssen weder ausziehen noch müssen sie das Haus verkaufen. Wie das SA dann an dieses Vermögen ran kommt, ist nicht die Sache der Kinder.


    Sie können entweder ein Darlehen gewähren


    § 91 SGB XII Darlehen


    oder sich nach dem Tod der Eltern an die Erben wenden.

  • Wir werden erstmal abwarten, und Rücklagen bilden, den Bescheid anwaltlich prüfen lassen.
    Zusätzlich hoffen wir das der Bescheid nur für das 2019 gilt.
    Der BR dem Gesetz zustimmt und das 2020 sich an meinen Vater wendet! Damit ein Darlehen vom SA vielleicht gewährt wird!

  • Ich gehe von folgendem aus:


    1.) Das Haus ist Vermögen, egal ob angemessen oder nicht. Hier wird ev ein Darlehen gewährt oder Haus muss verkauft werden, egal ob angemessen oder nicht.

    2.) Wenn das Haus nach einer Zeit nicht mehr ausreicht, wendet sich das Sozialamt an die Kinder. Je nachdem ob das Gesetz kommt,

    sind dann die Kinder unter 100k nicht unterhaltspflichtig, über 100k unterhaltspflichtig. Wenn das Gesetz nicht kommt, ist es unerheblich ob über oder unter 100k.


    Stimmt das dann so?

  • Nach unser Einschätzung muss das Haus erst verwertet werden! Aber die Immobilie ist derzeit geschützt ( Da es angemessen beurteilt wurde vom SA) wird von dem Vater bewohnt! Das SA muss tätig werden danach werden wir wir uns Anwaltlich vertreten lassen!


    Aber es nur noch Nervenraubend diese Ungewissheit!


    deshalb kämpfen und noch kämpfen!! Wer nicht kämpft der hat schon verloren und das System gewinnt!


    hier in dem Forum sind wirklich gute Jungs die sehr viel Erfahrung und ich kämpfe deshalb weiter! Du auch bitte!!!

    Lg Joel

  • Ich habe noch folgendes gefunden:


    https://www.iww.de/sr/elternun…ls-schonvermoegen-f104233



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    Exkurs: Bewertung von Immobilien der hilfebedürftigen Eltern

    Bevor Kinder zum Elternunterhalt herangezogen werden können, müssen die pflegebedürftig werdenden Eltern zunächst eigenes Einkommen und eigenes Vermögen verbrauchen (§ 1602 Abs. 1 BGB). Dazu zählt auch das Immobilienvermögen, das in diesem Fall kein Schonvermögen ist (Hauß, a. a. O., Rn. 172 ff.).


    Dabei bleibt ohne Belang, ob das vor dem Umzug ins Pflegeheim bewohnte Haus sozialhilferechtlich betrachtet von angemessener Größe ist oder darüber hinaus reicht. Es ist immer für eigene Unterhaltszwecke einzusetzen. Entweder ist zu vermieten oder zu verkaufen. Erscheint dies ausnahmsweise unzumutbar oder sonst nicht geboten, wird Sozialhilfe darlehensweise gewährt und die Immobilie zur Absicherung dinglich belastet (§ 91 S. 2 SGB XII).


    Zu hinterfragen ist dies, wenn z. B. nur ein Elternteil ins Heim muss und der andere Elternteil wohnen bleibt. In diesem Fall liegt die Annahme nahe, dass die bisherige Ehewohnung dann für den verbleibenden Ehegatten aus sozialhilferechtlicher Sicht zu großräumig wird. Eine Verwertung könnte deshalb schon aus diesem Anlass geboten sein. Aber auch dann, wenn die Dimension trotzdem noch als angemessen angesehen werden kann, verbleibt es bei dem Gebot vorrangiger Verwertung des Familienheims auf Elternseite. Denn der Verlust des zu verwertenden Hauses soll für den verbleibenden Ehegatten keine Härte im Sinne der sozialhilferechtlichen Vorschriften bedeuten. Denn geschützt werden soll nur der hilfebedürftige voll stationär untergebrachte Ehegatte, nicht aber das Wohnbedürfnis oder die soziale Verwurzelung eines noch „fitten“ und eigenständig wohnenden Ehepartners auf Elternseite.



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    Ich für meinen Teil will vermeiden mich überhaupt einer Prüfung unterziehen zu müssen.

  • Wenn jetzt bereits Unterhalt geprüft wird, scheint es sich also um geschütztes Vermögen der Eltern zu handeln, das zunächst nicht angegriffen wird.


    Der Schutz endet, wenn der zu Hause lebende Elternteil verstirbt und die Immobilie verwertet (verkauft) werden kann.

    diese Aussage ist falsch


    zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Sozialamt, das hier stellvertretend für das Elternteil handelt, gilt ausschließlich das bürgerliche Recht, deswegen gelten irgendwelche sozialhilferechtliche Schutzvorschriften bzgl. Einsatz vom Vermögen nicht, deswegen gibt es kein geschütztes Vermögen


    die höchstrichterliche Rechtsprechung ist da eindeutig

  • die höchstrichterliche Rechtsprechung ist da eindeutig

    die einzige Ausnahme ist folgende:


    Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.12.2003, AZ: XII ZR 224/00 folgendes ausgeführt:

    in einem Heim lebende Eltern können – ebenso wie andere ältere Menschen – noch Notfallreserven benötigen, deren Auflösung ihnen deshalb nicht angesonnen werden kann (vgl. etwa Paletta FamRZ 2001, 1639 f. der darauf hinweist, daß die Kapitalreserve in der Regel jedenfalls dazu dienen soll, die Beerdigungskosten zu bestreiten).


    bezieht sich auf die DVO zu § 90 SGB XII, Höhe 2.600 €

  • bezieht sich auf die DVO zu § 90 SGB XII, Höhe 2.600 €

    das heutige Schonvermögen beträgt 5.000 €


    kann jedoch gekürzt werden


    Der nach § 1 maßgebende Betrag kann angemessen herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen der §§103 oder 94 des Gesetzes vorliegen.


    Der § 94 SGB XII betrifft den Elternunterhalt

  • Hallo,


    ich habe zur Verwertung des Wohneigentums des Heimbewohner folgendes gefunden:


    Vermögen der Eltern

    Der bedürftige Elternteil muß im Unterhalt anders als im Sozialhilferecht sein gesamtes Vermögen verwerten, bevor ein Unterhaltsanspruch gegen seine Kinder bestehen kann. Dementsprechend kann das Sozialamt die Kinder erst auf Elternunterhalt in Anspruch nehmen, wenn das Schonvermögen - Schonbetrag 5.000 € (ab 01.04.2017); Ehepartner des Elternteils Freibetrag von 5.000 € gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII - des Elternteils zur Deckung seines Bedarfs fiktiv aufgebraucht wäre, auch wenn das geschützte Vermögen noch vorhanden ist. Soweit der bedürftige Elternteil ein Eigenheim bewohnt, stellt dies ebenfalls Schonvermögen dar, ist aber ab Einzug ins Pflegeheim zu verwerten, es sei denn, der nicht leistungsfähige Ehegatte des pflegebedürftigen Elternteils bewohnt das Haus, dann scheidet eine Verwertung des Eigenheims vorläufig aus.


    https://www.anwaeltinnen-olden…lienrecht/elternunterhalt


    Also ist es doch richtig, Elternunterhalt zu prüfen, wenn die Verwertung des Eigenheims nicht möglich ist (z.B. weil der Ehepartner des Heimbewohners es noch bewohnt und es eine angemessene Größe hat, also sozialhilferechtlich geschützt ist).

    Oder verstehe ich da etwas falsch?


    Der Heimbewohner muss sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzten. Und das Haus gehört nicht zum verwertbaren Vermögen, oder? :/

  • Oder verstehe ich da etwas falsch?


    Der Heimbewohner muss sein gesamtes verwertbares Vermögen einsetzten. Und das Haus gehört nicht zum verwertbaren Vermögen, oder?

    sämtliches Vermögen ist einzusetzen, egal wem es gehört, es gibt unterhaltsrechtlich kein geschütztes Vermögen, im Gegensatz zum Sozialhilferecht

    und zwischen Sozialamt und dem Unterhaltspflichtigen gilt das Unterhaltsrecht

    und zwischen dem Elternteil und dem Sozialamt gilt das Sozialhilferecht


    aus Urteil des Bundesverfassungsgericht zum Elternunterhalt:



    "Diese Begründung wie Begrenzung von Unterhaltspflichten zwischen Verwandten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend geregelt. Das Sozialhilferecht setzt die mit ihm eröffneten Ansprüche zu diesen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten in Verhältnis, lässt sie aber unberührt, wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausdrücklich hervorhob. Die Unterhaltspflichten haben damit keine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage."