Werte Forenmitglieder und Moderatoren,
wer Unterhalt zahlt und diesen nach dem Realsplittingverfahren steuerwirksam einsetzt muss die steuerlichen Nachteile der unterhaltberechtigten Person ausgleichen.
Soweit verstanden. Nun zur Frage:
Wann verjährt eine solche Forderung des Nachteilsausgleiches an den Unterhaltleistenden nach Eingang des Steuerbescheides beim Unterhaltsempfänger?
Konkret: In 2015 wurden Unterhaltszahlung geleistet, bis Ende 2016 Abgabefrist der Steuererklärung vom Unterhaltsberechtigten und ca. Mitte 2017 ergeht Steuerbescheid. Bis wann muss dieser zwecks Darlegung der unterhaltsbedingten Mehrsteuern vorgelegt werden?
Dank für aufklärende Hilfe.