Anzahl der Unterhaltsberechtigten wegen Stufe in DD Tabelle

  • Hallo Zusammen,


    ich habe mich bereits durch das Forum und das Internet gelesen aber nicht die richtige Antwort gefunden. Auch Dr. Google konnte meine Frage nicht beantworten.


    Zum Sachverhalt: Mein Partner hat sich mit dem Jugendamt und der Kindsmutter auf ein bereinigtes Einkommen geeinigt. Das ist unstrittig. Regulär ergibt sich dabei Stufe 5. Das Jugendamt sagt aber da die DD Tabelle für 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist, erfolgt die Höherstufung in Stufe 6. Das ist wohl so auch korrekt und mein Partner zahlt pünktlich den Betrag gemäß Stufe 6 zzgl. Mehrbedarf für Hort. Nun wird aber Druck ausgeübt dass der Titel beim Jugendamt beurkundet werden soll. Ok bekommt sie, Kind hat ja Anspruch drauf... alles unstrittig. Es ist nun aber so, dass wir unser erstes gemeinsames Kind erwarten. Wir sind nicht verheiratet. Mit Geburt des Kindes müsste unseres Erachtens nach wieder eine Rückstufung in Stufe 5 erfolgen. Das kann sie nach Geburt des Kindes auch gern beurkundet bekommen. Wir wollen es vermeiden dann mühsam den Weg einer Abänderungsklage zu gehen obwohl bereits jetzt absehbar ist dass sich in Kürze die Verhältnisse ändern.


    Nun habe ich 2 Fragen:


    1. so wie ich es verstanden habe, habe ich auch als nichteheliche Mutter Anspruch auf Unterhalt. Wir leben zusammen und tatsächlich wird es zu keiner direkten Zahlung an mich kommen. Aber zähle ich als Unterhaltsberechtigte Person mit, so das mein Partner dann nicht nur zurück auf Stufe 5 sondern wegen 3 Unterhaltsberechtigten auf Stufe 4 sinkt? Ich habe eigenes Einkommen und erhalte während meiner Elternzeit auch Elterngeld.


    2. Können wir gezwungen werden jetzt "falsch" zu beurkunden und dann den teuren und mühsamen Weg der Abänderungsklage zu gehen?


    Der Kindsmutter ist die Schwangerschaft und der Entbindungstermin bekannt. Für das noch ungeborene Kind gibt es bereits eine Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung.


    Danke fürs lesen:)

  • Guten Morgen Andrea12


    Soweit mir bekannt, haben Sie als Lebensgefährtin (wenn überhaupt unterhaltsberechtigt) eine nachrangige Position auf Unterhalt nach den Kindern. D.h. so lange der Regelsatz für die Kinder ( oder der beurkundetet Titel) bedient werden kann, ist alles ohne Konsequenzen. Die Gruppierung in der DD Tabelle, wie von Ihnen beschrieben kann ich nicht ganz nachvollziehen, da die Einstufung nach dem bereinigten Einkommen berechnet wird und sich trotz mehrerer Unterhaltsberechtigter eigentlich nicht ändert.


    Die Erstellung eines Unterhaltstitels würde ich versuchen so lange zu verzögern, bis das dritte Kind da ist. Somit könnte Ihr gemeinsames Kind bei Erstellung direkt mit auf die Urkunde. Wir hatten den Fall, wo der Titel in genau der gleichen Konstellation für die beiden ersten Kinder vorab erstellt wurde. Nachdem das Dritte dann geboren wurde hat das Gericht entschieden, dass die finanzielle Ersparnis zu niedrig ist und eine Abänderung der Urkunde somit hinfällig sei. Eine Abänderung in diesem Fall würde erst möglich werden bei einer Mangelfallberechnung. Und stehen die Titel erst fest wird es schwierig überhaupt in die Mangelfallrechnung zu rutschen, weil dann die Ehefrau (bzw. auch!! die Lebensgefährtin) dem (Ehe) Partner unterhaltspflichtig wird. Diese Kürzung des Selbtbehaltes kann von 10%- 25% in diesem Fall eintreffen. Das würde theoretisch bedeuten, dass die Ehefrau (oder Lebensgefährtin) um zwei Ecken den Unterhalt für die Kinder mitträgt. Argument ist hier, dass ein Zusammenleben mit einem Partner mit einer Ersparnis im Alltag, bzw. durch ein weiteres Einkommen zu Gewinngemeinschaft führt. Auch eine Gütertrennung ändert daran nichts.


    Ferner sehe ich es als sehr problematisch, wenn in der Urkunde ein fester Unterhaltssatz in Prozent angegeben wird. Dort gibt es flexible Lösungen. So wie Sie Ihre Situation schildern (lt. Stufe der DD Tabelle) sind Sie finanziell gut aufgestellt. Dies muss aber nicht von Dauer sein und könnte bei einer sog. Mangefallrechnung arge Probleme bereiten, da dies auch ein Pfändungstitel ist. Und dieser kann ohne Zustimmung der Gegenseite nicht abgeändert werden, was bestimmt nicht gegeben wird.


    Ich hoffe Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

    LG


    Merret