Wenn der UHP über 100.000€ Einkünfte hat

  • Hallo Betroffene,


    aus einem anderen Thema heraus würde ich gerne die Lage der Gruppe von UHP beleuchten, die mehr als 100.000€ Einkommen haben.


    Aus meiner Sicht, ändert sich für diese UHP auch mit dem möglichen neuen Gesetz etwas.


    Nachteil: Bei bisheriger Aufteilung unter den Geschwistern, bleibt der Unterhalt jetzt allein beim "sehr gut Verdiener" hängen.

    (wenn die Geschwister unter 100.000€ Einkommen haben)


    Vorteil: Es wird nicht mehr das Einkommen eines Lebenspartners berücksichtigt. (Entfall der "Schwiegerkindhaftung")


    Folgen: Für alle Betroffenen muss eine Neuberechnung erfolgen, die erst die Prüfung der 100.000€ Grenze betrifft.


    Es gilt also zuerst, alles zu versuchen, um unter diese Grenze zu gelangen.


    Dazu würde ich hier gerne die Möglichkeiten mal diskutieren, mir ist klar, das wir schon ähnlich Fragen hatten.

    Wenn ich aber an einen Vorschlag von unikat aus einem anderen Thema denke, habe ich kein gutes Gefühl, in welche Richtung sich das bewegen könnte:


    VG frase

  • Zitat von Kitty1 Ich bin jedoch andersrum betroffen, verdiene knapp über 100.000 und werde dann die Beiträge meiner Brüder mitleisten.

    und


    Zitat von Unikat das "reiche" Geschwisterteil zahlt alleine


    Es muss nicht unbedingt so sein, dass du die Beiträge deiner Brüder in voller Höhe übernehmen must, da die maximale Höhe durch deine individuelle Leistungsfähigkeit begrenzt ist.


    Das sehe ich auch als möglichen Ansatzpunkt, friedlich mit den Geschwistern eine Lösung zu finden.


    Nach der Neuberechnung, die ja noch völlig offen und von Fall zu Fall ja in die eine oder andere Richtung tendieren dürfte, erhält man eine Zahl.

    Dann kann man sich ja überlegen, ob das in der Familie zu eine Kompromiss geführt werden kann.


    VG frase

  • Lage der Gruppe von UHP beleuchten, die mehr als 100.000€ Einkommen haben.

    Es wird nicht mehr das Einkommen eines Lebenspartners berücksichtigt. (Entfall der "Schwiegerkindhaftung")



    wahrscheinlich verstehe ich nicht genau was du hier genau beschreibst,

    aber für mich gibt es zwischen diesen zwei Zitaten einen Widerspruch


    grüße,

    m

  • Hallo Meg,


    jetzt verstehe ich dein Problem leider auch nicht.


    Die Lage der UHP die über 100.000€ Einkünfte haben, kann sich mit dem neuen Gesetz auch ändern, wenn Sie in einer Partnerschaft leben.

    Bisher wurde das Einkommen des Partners in Form "der Schwiegerkindhaftung" bei der Berechnung berücksichtigt.

    Mit dem neuen Gesetz würde nur noch das Einkommen des UHP berücksichtigt werden, wenn dieser über 100.00€ Einkommen hat.


    Haben wir Doppelverdiener kann somit der Teil des "Schwiegerkindes" nicht mehr herangezogen werden, oder irre ich mich?


    VG frase



  • Angenommen, es gibt heute einen UHP der 115T verdient und sein Ehepartner verdient X. Stand heute wird der SHT eine Berechnung der Leistungsfähigkeit durchführen und dabei auch X berücksichtigen.


    Jetzt nochmal für mein Verständnis eine Frage an dich: was soll sich bei dieser Konstellation im nächsten Jahr ändern?


    Oder welche Konstellation meinst du als Beispiel ?


    grüße,

    m

  • Dann unterliege ich anscheinend einem Irrtum.


    Ich bin davon ausgegangen, das nur noch die Einkünfte des UHP herangezogen werden und nicht auch X in die Berechnung einfließt, wenn das Gesetz kommt.


    VG frase

  • @all

    Ich will ja nicht die Vorfreude nehmen, von den Mitstreitern nehmen, die "nur" 90 T€ Brutto verdienen und sich bereits sicher fühlen, aber

    1) Es geht um die Bruttobezüge
    zzgl.

    2) Firmenwagen
    3) Kapitalerträge, falls Du welche hast

    und da es um das unterhaltsrechtliche Einkommen geht, auch die Steuererstattung, welche ihr in 2020 bekommt, falls Ihr welche bekommt.

  • Dann unterliege ich anscheinend einem Irrtum.


    Ich bin davon ausgegangen, das nur noch die Einkünfte des UHP herangezogen werden und nicht auch X in die Berechnung einfließt, wenn das Gesetz kommt.


    Hi Frase,

    mein Verständnis ist, solange das Einkommen unter 100 T€ liegt, wird sich nur das Einkommen der UHP angeschaut. Wenn dies höher ist, gilt die alte Berechnung, wie bisher.

  • mein Verständnis ist, solange das Einkommen unter 100 T€ liegt, wird sich nur das Einkommen der UHP angeschaut. Wenn dies höher ist, gilt die alte Berechnung, wie bisher.

    die Prüfung, ob über oder unter der Grenze ist der 1. Schritt

    siehe dazu § 16 SGB IV in Verbindung mit §2 des Einkommensteuerrechts


    in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht

  • Wenn ich aber an einen Vorschlag von unikat aus einem anderen Thema denke, habe ich kein gutes Gefühl, in welche Richtung sich das bewegen könnte:

    für Traumtänzerei habe ich nicht viel übrig, deswegen mache ich deutlich, mit dem einen aderen Vorschlag kann der Unterhaltspflichtige Schiffbruch erleiden

  • Ich würde wenn ich keinen Unterhalt zahlen möchte, dafür sorgen das ich unter die 100000€ Grenze komme.

    Ich habe einen ähnlichen Fall hinzu kommt ich arbeite in der Schweiz.

    Eine Lohnerhöhung habe ich erst mal auf Eis legen lassen.

    Ich habe auch Geschwister die aber unter der 100000€ liegen.

    Deswegen bin ich gespannt wie das Gesetz, wenn es denn zum 01.01.2020 kommt aussieht.

    Ob es nicht willkürlich vom Sozialamt bestimmt wird, das man die Anteile der Geschwister übernehmen muss.

    Gruß Houbs

  • Deswegen bin ich gespannt wie das Gesetz, wenn es denn zum 01.01.2020 kommt aussieht.

    Ob es nicht willkürlich vom Sozialamt bestimmt wird, das man die Anteile der Geschwister übernehmen muss.

    das zukünftige Gesetz bestimmt die Regelung und nicht das Sozialamt


    wer als Geschwisterteil ab 01.01.2020 unter der 100.000 € Grenze liegt bezahlt zukünftig keinen Unterhalt mehr,

    die Geschwisterteile, die über der Grenze liegen zahlen Unterhalt, also ganz einfach

  • Was können die Betroffenen tun?


    Nicht jeder möchte den Familenzwist.


    Wo/wie kann man denn Einfluss auf die Gestaltung des Unterhaltsrechts nehmen?


    Auch die Sache mit der indirekten Schwiegerkibdhaftung stinkt doch gewaltig.


    Die Leistungsträger der Gesellschaft werden weiter und höher belastet, ich verstehe jeden, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt.


    VG frase

  • Hallo zusammen,


    ich finde es nach wie vor merkwürdig, dass hier hinsichtlich des Einkommens immer auf § 16 SGB IV Bezug genommen wird.

    Das SGB IV regelt das sozialversicherungsrechtliche Einkommen nicht das sozialhilferechtliche Einkommen.

    Da wir uns hier im Sozialhilferecht beweg und nicht im Sozialversicherungsrecht, spielt § 16 SGB IV keine Rolle.


    Ich habe bei Sozialämter nachgefragt:

    Im Grundsicherungsbezug wird allein auf die "Summe der Einkünfte" des potentiell Unterhaltspflichtigen geschaut, d.h. dieser legt den letzten Steuerbescheid vor.

    Die Summe der Einkünfte ist der Betrag VOR Abzug der Werbungskosten...


    Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen darüber, werden Grundsicherungsleistungen abgelehnt.


    Der UHPfl. kann dann direkt Unterhalt an Mutter oder Vater zahlen ODER es werden Sozialhilfeleistungen für Mutter oder Vater beantragt und bewilligt.

    Nach der Bewilligung kommt dann die "ganz normale" UH-Prüfung in Gang. Mit den aktuellen Selbstbehalten und dem Einkommen des Ehegatten.


    Genauso wird es - da mit AEG die gleichen Regeln gelten - auch bei der Hilfe zur Pflege gemacht werden.


    Da nützt es nichts, die Werbungskosten anzuheben etc. Nur ein echter Einkommensverzicht bringt die Möglichkeit, unter 100.000,00 € zu kommen.


    Ob es sich lohnt, lebenslang auf eine Beförderung oder die "Traumstelle" zu verzichten, um die letzten Lebensjahre von Mutter oder Vater keinen Unterhalt zahlen zu müssen, muss jeder selbst entscheiden.


    Warum die - natürlich willkürliche - Grenze von 100.000,00 € verfassungswidrig sein soll, kann ich auch nicht nachvollziehen.

    Das Tempolimit auf einer bestimmten Strecke ist es ja auch nicht. Der Betrag wurde einfach festgelegt und soll den größten Teil der Unterhaltspflichtigen aus der Zahlpflicht entlassen und das wird auch so kommen.


    Ich gehe mal davon aus, dass die Gerichte tatsächlich ab 2020 höhere Selbstbehalte festlegen werden, aber die werden nicht so hoch sein, dass die 100.000,00 € dadurch kompensiert werden. Sprich: Wer über 100.000,00 € Einkommen hat, wird zahlen müssen und nicht auf dermaßen hohe Selbstbehalte zählen können, die die Unterhaltsforderung nahezu auf 0 drücken.


    Das ist aber nur meine Meinung.

  • Das Unterhaltsrecht können wir nur durch Klagen beeinflussen.


    Die Klageverfahren müssen dann mindestens bis vor das zuständige OLG durchgezogen werden.


    Das Urteil eines kleinen Amtsgerichts hilft da nicht wirklich weiter.

  • ich finde es nach wie vor merkwürdig, dass hier hinsichtlich des Einkommens immer auf § 16 SGB IV Bezug genommen wird.

    Das SGB IV regelt das sozialversicherungsrechtliche Einkommen nicht das sozialhilferechtliche Einkommen.

    Da wir uns hier im Sozialhilferecht beweg und nicht im Sozialversicherungsrecht, spielt § 16 SGB IV keine Rolle.

    dies hier ist der Gesetzestext, der in § 94 SGB XII ab 2020 eingefügt wird:


    "Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist §117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“


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