Wenn der UHP über 100.000€ Einkünfte hat

  • noch Fragen?

    Nein, danke für die Info.


    Das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV ....

    Auslegung bleibt abzuwarten.

    Ich vermute mal: Kein SHT wird das Einkommen groß ausrechnen, um die 100.000,00 €-Grenze zu prüfen. Nicht nach dem, was mir so erzählt wurde.

  • Die Klageverfahren müssen dann mindestens bis vor das zuständige OLG durchgezogen werden.

    Dann ist aber noch nichtmal sicher, das es eine Allgemeingültigkeit dadurch gibt

    Die Summe der Einkünfte ist der Betrag VOR Abzug der Werbungskosten...

    Das war bei mir anders, es wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte gewertet.

    Ich hatte damals auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.


    VG frase

  • Ich vermute mal: Kein SHT wird das Einkommen groß ausrechnen, um die 100.000,00 €-Grenze zu prüfen. Nicht nach dem, was mir so erzählt wurde.

    das Gesetz sieht das so vor, und jeder Unterhaltspflichtige und sein Anwalt wird darauf zu achten haben, das dies eingehalten wird

    das Sozialämter sich selten an Recht und Gesetz halten, ist keine Neuigkeit

  • Das jährliche Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV ....

    Auslegung bleibt abzuwarten.

    die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Fragen sind bereits geklärt, da die Regelungen bei der bisherigen Grundsicherung mit der neuen Regelung identisch sind

  • Hallo Betroffene,

    ...

    Vorteil: Es wird nicht mehr das Einkommen eines Lebenspartners berücksichtigt. (Entfall der "Schwiegerkindhaftung")

    ...


    Ist das wirklich so?

    Wenn man über der Grenze liegt, dann gelten doch unverändert die alten Regeln zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit, und da spielt das Einkommen des Ehepartners doch mit rein.

    Oder habe ich einen Denkfehler?

  • Ist das wirklich so?

    Wenn man über der Grenze liegt, dann gelten doch unverändert die alten Regeln zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit, und da spielt das Einkommen des Ehepartners doch mit rein.

    Oder habe ich einen Denkfehler?

    in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht

  • Das war bei mir anders, es wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte gewertet.

    Ich hatte damals auch negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

    Ich denke auch, dass die Werbungskosten vorher abgezogen werden.

    Nach Steuerrecht gilt Einkünfte = Einnahmen abzüglich Werbungskosten.

    Und $16 SGB IV verweist auf die Summe der Einkünfte nach Steuerrecht.

  • Ich denke auch, dass die Werbungskosten vorher abgezogen werden.

    Nach Steuerrecht gilt Einkünfte = Einnahmen abzüglich Werbungskosten.

    Und $16 SGB IV verweist auf die Summe der Einkünfte nach Steuerrecht.


    in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oderunter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit,Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten,zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle,genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht kombiniert Einkommensteuerrecht

  • Woraus ergibt sich jetzt die Abzugsfähigkeit von Sozialversicherung und Krankenversicherung?

    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht

  • liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht


    Irgendwie scheint die Diskussion aus Versehen aus einem anderen Thread hierüber gelandet zu sein.

  • nein, war meine volle Absicht, das andere Thema hatte ja grundsätzlich mit dem Gesetzgebungsprozess zu tun. Da sind die Foristen vom Pfad abgewichen.


    VG frase

  • nein, war meine volle Absicht, das andere Thema hatte ja grundsätzlich mit dem Gesetzgebungsprozess zu tun. Da sind die Foristen vom Pfad abgewichen.


    VG frase

    Ich meinte meinen letzten Beitrag und den von Unikat. Da ist glaube ich technisch etwas durcheinander geraten. Deshalb habe ich meinen hier auch wieder gelöscht (so gut es ging).

  • der Firmenwagen dürfte in den Bruttobezügen mit drin sein, zumindest bei nicht-Selbständigen

    Steuererstattung ist nach § 16 SGB IV kein Einkommen, wo kann ich sehen dass die Steuererstattung eindeutig(?) in die Berechnung der 100T-Grenze mit einfließt? Gibt es dazu Urteile (wegen der Grundsicherung?), Leitlinien, Kommentare?





    Ich habe bei Sozialämter nachgefragt:

    Im Grundsicherungsbezug wird allein auf die "Summe der Einkünfte" des potentiell Unterhaltspflichtigen geschaut, d.h. dieser legt den letzten Steuerbescheid vor.

    Die Summe der Einkünfte ist der Betrag VOR Abzug der Werbungskosten...


    Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen darüber, werden Grundsicherungsleistungen abgelehnt.

    Summe der Einkünfte im Steuerbescheid ist der Bertrag NACH dem Abzug der Werbungskosten.

    https://www.lohnsteuer-kompakt…id-ist-da-prufen-sie-ihn/

    ist es in deinem Bescheid nicht so?


    wenn du beim SHT die Auskunft bekommen hast, dass der SHT den Betrag VOR Abzug der Werbungskosten zur Prüfung der 100T-Grenze heranzieht,

    wissen wir ob der SHT damit Recht hat? Gibt es dazu Urteile auf die sich das Amt bezieht?


    grüße,

    m

  • Liegt das Einkommen des Unterhaltspflichtigen darüber, werden Grundsicherungsleistungen abgelehnt.


    diese Aussage von Gartenfee ist im Rahmen der Neuregelung falsch, meine Empfehlung daher, es hiflt ein Blick in die Gesetzesvorlage

  • Urteil BSG


    alle Aspekte im Zusammenhang mit § 16 SGB IV sind Sache der Sozialgerichte, dies gilt auch für Auskunftsfragen

    Welches Az hat das Urteil?


    Ich frage mich gerade, wo da der Unterschied zum Unterhaltsrecht ist?

    Weil der steuerfreie Auslandszuschlag eines Soldaten ja bei seiner Leistungsfähigkeit als Einkommen hinzugerechnet wird.


    Wäre er dann tatsächlich bei der 100.000 Grenze außen vor?