Unterschiedliche Leitlinien - Art 3 GG - Ein Fall für das Bundesverfassungsgericht?

  • Art 3 GG

    (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.



    Aus den Leitlinien des OLG Koblenz



    Aus den Leitlinien des OLG Köln



    Welche Fahrtkosten werden anerkannt im Bereich des OLG Koblenz bei 220 Arbeitstagen im Jahr?


    Berechnung wie nachstehend: (30 * 10 + 33 * 5) = 465 EUR.


    Welche Fahrtkosten werden von anderen OLG anerkannt, z.B. für UHP im Bereich des OLG Köln bei 220 Arbeitstagen im Jahr?


    Berechnung wie nachstehend: (30 * 2 * 0,30 + 33 * 2* 0,20) *220/12 = 572 EUR.


    Ein Unterschied von 107 EUR macht unter dem Strich einen Unterschied von 53,50 EUR im Geldbeutel, Monat für Monat.


    M.E. ein Fall für das Bundesverfassungsgericht.

  • Hallo awi,


    da kann ich dir nur zustimmen. So eine Abweichung ist nicht nachvollziehbar.


    Mit fällt dazu aber ein: Richterliche Unabhängigkeit.


    Dagegen kommst du nicht an.


    Es gibt nun mal kein Bundeselternunterhaltsgesetz, auch wenn es schön wäre.

  • Für Brandenburg gilt sogar folgendes:


    "10.2.2

    Fahrtkosten Im Falle der konkreten Darlegung im Sinne der Nr. 10.2.1 werden für berufsbedingte Fahrten, insbesondere für Fahrten zum Arbeitsplatz (Hin-und Rückfahrt), die Kosten einer anzuerkennenden Pkw-Benutzung grundsätzlich mit einer Kilometerpauschale von 0,30 EUR berücksichtigt."


    Auch wenn ich hier eine der "freundlichsten" Reglungen habe, finde ich, das solche Abweichungen nicht sein dürfen. Das benachteiligt bestimmte Regionen und fördert die Ungerechtigkeit.


    VG frase

  • aus Leitlinie OLG Celle:


    "10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 € pro gefah-renen Kilometer) angesetzt werden. Bei Fahrtstrecken von mehr als 30 km einfacher Entfer-nung kann die Kilometerpauschale ab dem 31. Kilometer auf 0,20 € pro gefahrenem Kilometer reduziert werden. Mit der Pauschale sind i.d.R. auch Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen km-Kosten."


    man beachte den letzten Satz, so ähnlich argumentiert auch der BGH beim Elternunterhalt

  • man beachte den letzten Satz, so ähnlich argumentiert auch der BGH beim Elternunterhalt

    Man beachte das "i.d.R."

    Mit der Pauschale sind i.d.R auch Anschaffungskosten erfasst

    Man lässt also durchaus ein Hintertürchen offen.

    Ich würde argumentieren, dass 30 Ct pro km die tatsächlichen Kosten der Anschaffung + Betrieb nicht decken, die 20 Ct erst recht nicht.

    Für den Anfang sollten die öffentlich zugänglichen Quellen über die Kosten eines Kfz des ADAC o.ä. genügen. Da werden für einen Mittelklassewagen Kosten von 50Ct-70Ct aufgeführt.


    Seit wann wurden diese Pauschalen der LL nicht mehr angepasst?

  • aus Leitlinie OLG Celle:


    "10.2 Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit abzuziehen.

    10.2.1 Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann von Einkünften aus nichtselbststän-diger Erwerbstätigkeit eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (Ziff. 10.1) angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie insge-samt im Einzelnen darzulegen."


    > ein Unterhaltspflichtiger kann beispielsweise die 5% in Anspruch nehmen und auf die Fahrtkosten verzichten, dann sollte die Anerkennung des PKW-Kredits kein Problem


    durch den Verzicht auf Fahrtkosten konnte ich die 5% durchsetzen und statt Kredit eine entsprechende Rücklage für PKW vor Gericht durchsetzen

  • Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie insge-samt im Einzelnen darzulegen."

    wer also Fahrtkosten über der Pausche geltend macht, der bekommt keine 5% zusätzlich, oder wie bei manchen OLG die 150 €, sondern

    muss alles einzeln belegen

  • aus Leitlinie OLG Celle:


    "10.2.2 Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II 1 Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 € pro gefah-renen Kilometer) angesetzt werden. Bei Fahrtstrecken von mehr als 30 km einfacher Entfer-nung kann die Kilometerpauschale ab dem 31. Kilometer auf 0,20 € pro gefahrenem Kilometer reduziert werden. Mit der Pauschale sind i.d.R. auch Anschaffungskosten erfasst. Werden die Raten für einen zur Anschaffung aufgenommenen Kredit berücksichtigt, so verringern sich die anrechnungsfähigen km-Kosten."


    man beachte den letzten Satz, so ähnlich argumentiert auch der BGH beim Elternunterhalt

    2 x "kann"!!!

    Also muss nicht, was wiederum heißt, wie es dem Gericht respektive dem ST/SA gefällt.

  • 2 x "kann"!!!

    Also muss nicht, was wiederum heißt, wie es dem Gericht respektive dem ST/SA gefällt.

    ich sehe das Wort "kann" nicht negativ, sondern für mich ist dies positiv,

    eine Chance für den Unterhaltspflichtigen

    genauso wie "i.R.", also in der der Regel, die Bedeutung ist wie "grundsätzlich"


    Ausnahmen sind daher zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen immer möglich, sofern er gute Argumente vorbringt, denn das ist die Kunst beim Unterhalt

    insbesondere dann, wenn der Fall vor Gericht geht, wie etliche Urteile beweisen

  • ich sehe das Wort "kann" nicht negativ, sondern für mich ist dies positiv,

    Ich kann dem nichts Positives abgewinnen.

    Es kann doch nicht sein, dass ein UHP vom Gutdünken eines SHT, eines Sachbearbeiters oder Richters abhängt.

    Klare und einfache eindeutige Regelungen wären besser.


    Die folgende Aussage eines SB zeigt doch deutlich, wie weit dieses "kann" missbraucht wird.

    Die Finanzierung wird nicht anerkannt, ich könnte gerne zum Anwalt gehen, wäre aber sinnlos. Im übrigen wären alle der falschen Meinung das alle Verbindlichkeiten vor der RWA anerkannt werden müssten, es hätte auch nicht anders aussehen können wenn es zb eine Küche wäre!!! Toll! Falsches Bundesland gewählt

    Diese Aussage wurde per Telefon gemacht.

    Ich bin sicher, dass der SB eine solche Aussage bestreiten würde, wenn der Fall vor Gericht ginge.

    Das ist der Grund, warum ich immer wieder schreibe:


    Nicht persönlich vorsprechen, nicht telefonieren, alles schriftlich abwickeln.

  • letztendlich hat sie es ja nur nicht gesagt sie hat ja auch so berechnet.

    beduetet aber auch nicht, das hier alles korrekt gelaufen ist.

    Ein SB stellt sich auf die LL der OLG ein und interpretiert den Spielraum zu seinen Gunsten. Der UHP schluckt die Berechnung oder argumentiert dagegen.

    Das mit dem Bundesland ist auch so eine Sache. Keiner wird erwarten, das man deshalb seinen Wohnsitz ändert. Wäre ja spannend das mal zu überdenken, wenn im Nachbarland anders gerechnet würde. Ob ein Amt dann den Umzug als gezielte Aktion zur Unterhaltsreduzierung wertet?

    Wenn aber solche Abweichungen bei den LL auftreten finde ich es schon extrem, wie ungerecht hier vorgegangen wird.

    Koblenz ist auch in anderen Fragen über das Ziel hinaus geschossen und wurde vom BVG schon mal korrigiert. Da ging es um die Frage, ob Großeltern Anspruch auf Pflegegeld für ihre Enkelkinder haben. Das BVG hat dann einer Klage stattgegeben und Koblenz musste einlenken.

    Wo wir bei awi sind, der hier ja das "Gleichheitsgebot" in Frage stellt.


    Mir persönlich haben die unterschiedlichen LL eher geholfen. Ich wohne in Brandenburg und meine Mutter ist in Berlin im Pflegeheim.

    Die SB hat damals nicht schlecht gestaunt, das Sie die anderen (Brandenburger) LL als Berechnungsgrundlage akzeptieren musste.


    VG frase

  • letztendlich hat sie es ja nur nicht gesagt sie hat ja auch so berechnet.

    Berechnet für das Fahrzeug.


    Bezogen habe ich mich aber auf die Aussage, dass "alle der falschen Meinung wären, Kredite die vor der RWA aufgenommen wurden, müssten anerkannt werden.

  • Bezogen habe ich mich aber auf die Aussage, dass "alle der falschen Meinung wären, Kredite die vor der RWA aufgenommen wurden, müssten anerkannt werden.

    viele Unterhaltspflichtige glauben, sämtliche Kredite vor Rechtswahrungsanzeige unterliegen einem Anerkenntnis-Automatismus,

    diese Erwartungshaltung ist ganz klar falsch

    das Gerichte die Anerkenntnis von Kreditschulden größzügiger sehen sollen, gegenüber Ehegatten- und Kindesunterhalt, so die Sichtweise des BGH, bedeutet nicht zwangsläufig, jeder Kredit ist sang- und klanglos so einfach anzuerkennen

  • Ich kann mich der Meinung, dass „kann“ der Willkür Tür und Tor öffnet nur anschließen. Als ich das in den süddeutschen Leitlinien, die für mich gelten, gelesen habe, hab ich mich auch zuerst gefragt, wer über das „kann“ entscheidet. Da „ kann“ jemand dann sitzen, der „kann“ durchgehen lässt oder jemand der „kann“ jetzt nicht für möglich befindet. Wie sollen denn im Fall zwei die Argumente gestrickt sein, damit aus Fall 2 Fall 1 wird ? Weil jemand ganz nach seinem „kann“ - Geschmack urteilt, muss ich mich rechtfertigen ? Das KANN ja nicht gerecht sein !

  • Weil jemand ganz nach seinem „kann“ - Geschmack urteilt, muss ich mich rechtfertigen ?

    du musst dich nicht rechtfertigen sondern Argumente vortragen


    siehe dazu § 138 ZPO

    (1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

    (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

    (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.


    oder anders ausgedrückt, wer die besseren Argumente vorträgt, gewinnt

    dies gehört zu den Grundlagen des Unterhaltsrecht