Die Leistungsfähigkeit ist im Wesentlichen unstreitig.
...
Vergleichsangebot von meiner Seite: 100
dann schreibt du halt zurück, dass du dich damit einverstanden erklärst 100,- monatlich zu bezahlen;
und wartest ab, ob der SHT klagt
grüße,
m
Die Leistungsfähigkeit ist im Wesentlichen unstreitig.
...
Vergleichsangebot von meiner Seite: 100
dann schreibt du halt zurück, dass du dich damit einverstanden erklärst 100,- monatlich zu bezahlen;
und wartest ab, ob der SHT klagt
grüße,
m
Ich habe eine Deckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung für die 1. Instanz, was auch immer das bedeutet
Ich vermute, es bedeutet, dass du vor der 2.Instanz die Kostenübernahme erneut beantragen musst. Die Versicherung wird vermutlich das Urteil der 1.Instanz sehen wollen bevor sie weiteren Kosten übernimmt
Vergleichsangebot von meiner Seite ist raus. Da die Investitionskosten bisher nicht ausreichend mit Belegen ect. bewiesen- und dargelegt wurden, habe ich diese aus der Forderung ausgerechnet. Den Rest übernehme ich.
Jetzt liegt der Ball beim SHT und ich gehe davon aus, dass die sich kaputt lachen und eine Klage eintrudelt.
Ich darf mich also drauf einstellen. Leider habe ich immer noch keinen vernünftigen Anwalt gefunden. Habe das Gefühl, dass Forum hier ist fitter als die Anwälte
Was einen Vergleich angeht, habe ich leider 0 Erfahrung, ob es eine erneute Brieffreundschaft gibt und eine Gegenzahl oder oder oder
Jetzt liegt der Ball beim SHT und ich gehe davon aus, dass die sich kaputt lachen und eine Klage eintrudelt.
Ich darf mich also drauf einstellen. Leider habe ich immer noch keinen vernünftigen Anwalt gefunden. Habe das Gefühl, dass Forum hier ist fitter als die Anwälte
wenn eine Klage eintrudelt, dann benötigt der Unterhaltspflichtige unverzüglich einen Anwalt, denn eine Verteidigung vor Gericht ist nur mit Anwalt möglich
ab Zustellung gibt es eine sog. Notfrist von 14 Tagen, innerhalb dieser Zeit muss der Anwalt gegenüber dem Gericht die "Verteidigungsbereitschaft" erklären, dann hat der Anwalt noch mind. 14 Tage Zeit für die Klageerwiderung
wird die Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nicht eingehalten, dann kann das Gericht auf Antrag ein Versäumnisurteil erlassen
das Sozialamt hat dann die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung
wird ein Anwalt gefunden, so kann er Einspruch einlegen, alles ist an engen Fristen gebunden
Was einen Vergleich angeht, habe ich leider 0 Erfahrung, ob es eine erneute Brieffreundschaft gibt und eine Gegenzahl oder oder oder
nach meinen Erfahrungen lassen sich Sozialämter durchaus auf Kompromisse ein, aber hier geht es ja nicht um eine "Einigung" bzgl. Leistungsfähigkeit, sondern um Bedarf
es ist durchaus möglich, im November trudelt eine Klage rein, ohne weitere Vorankündigung
Was einen Vergleich angeht, habe ich leider 0 Erfahrung, ob es eine erneute Brieffreundschaft gibt und eine Gegenzahl oder
ich kenne deinen Fall zwar nicht so genau, würde aber davon ausgehen, dass du in den nächsten Wochen ein Schreiben vom SHT bekommst in dem sich der SHT erklärt ob er sich mit dir einverstanden ist oder nicht
grüße,
m
Vergleichsangebot von meiner Seite ist raus. Da die Investitionskosten bisher nicht ausreichend mit Belegen ect. bewiesen- und dargelegt wurden, habe ich diese aus der Forderung ausgerechnet. Den Rest übernehme ich.
Ich würde solche Begriffe wie "Vergleich" bei der Kommunikation mit dem SHT vermeiden, ich würde eher von der richtigen Berechnung sprechen (und schreiben) wollen, wenn ich es schon unbedingt irgendwie benennen müsste. Aber letztendlich ist es egal.
Wenn du diesen Weg gehst, kannst du dir überlegen ob du nicht ab sofort auch mit Zahlungen beginnst, wenn du schon auf eine Zahl gekommen bist, die du für sich als korrekt ansiehst
Da die Investitionskosten bisher nicht ausreichend mit Belegen ect. bewiesen- und dargelegt wurden,
eine reine Belegvorlage ist keine Auskunft, sondern
Auskunft ist eine Aufstellung, die geordnet und übersichtlich zu sein hat, damit der Auskunftsberechtigte dies ohne größere Anstrengungen nachvollziehen kann, wie gerechnet wurde,
das bedeutet hier gemäß § 82 Abs.2 und 3 SGB XI (Pflegeversicherung) und dazu gehören auch die entsprechenden Einnahmen, und nicht nur die Kosten
daneben besteht ein Anspruch auf die dazugehörigen Belege
erst beides zusasammen ergeben eine vollständige Auskunft
ob die Berechnung gemäß Auskunftsaufstellung korrekt ist, ist ein weiterer Aspekt in diesem Zusammenhang
Ich muss nur einen Anwalt finden, der das ganz versteht. Meine letzte Anwältin hat dies leider nicht verstanden.
Vor Gericht muss meine Argumentation sicherlich top vorbereitet sein, damit der Richter entscheiden kann.
Ich muss nur einen Anwalt finden, der das ganz versteht. Meine letzte Anwältin hat dies leider nicht verstanden.
das wird kaum gelingen, Elternunterhalt ist nicht so einfach, wie oft angenommen
Alles anzeigenwenn der Unterhaltspflichtige verklagt wird und verliert, dann sieht die Rechnung folgendermassen aus:
es wird die Forderung der Vergangenheit genommen, angenommen für 2 Jahre, pro Monat 500 €für die Vergangenheit 12.000 €
dazu kommt die Zukunft für 12 Monate = 6.000 €
gesamter Streitwert somit 18.000 €
ich rechne mit ca. 30 % davon an Anwalts- und Gerichtskosten, also ca. 5.500 € in der 1. Instanz
ein Kostenrechner, siehe hier
dann muß der Anwalt die verweigerte Auskunft zu den Investitionskosten vor Gericht mit "Nichtwissen" bestreiten, dann liegt Ball wieder beim Sozialamt
gibt das Sozialamt doch Auskunft erst vor Gericht, dann muss der Unterhaltspflichtige/Anwalt die Berechnungsunterhalen überprüfen, ob dies so korrekt ist, ist das Ergebnis die Berechnung ist falsch, dann ist dies vorzutragen, jetzt wird substantiiert bestritten
dann entscheidet das Gericht, wessen Berechnung richtig ist
wenn das Sozialamt vor Gericht Auskunft zu den Investitionskosten erteilen sollte und zugleich die Berechnung der mtl. Investitionskosten korrekt sein sollte, dann besteht die Möglichkeit, gemäß § 243 FamFG, einen für den Unterhaltspflichtigen günstigen Kostenentscheid herbeizuführen, zahlt vielleicht nur 20% der Kosten, obwohl er verloren hat
aus § 243 FamFG
"den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,"