Frage zur Verwertung einer Immobilie des Pflegebedürftigen

  • Hallo liebes Forum,

    der Vater meiner Frau muss ins Pflegeheim. Die Pflegekosten können nicht alleine durch seine Rente/Pflegeleistungen + Ehefrau beglichen werden.

    Es ist aber ein Haus vorhanden, in dem die Schwiegermutter (Ehefrau) verbleiben will.

    Frage: 1.) Solange hier die Immobilie des Pfelgebedürftigen vorhanden ist, egal wie gross, angemessen oder nicht, wer auch immer im Grundbuch eingetragen ist,

    können die Kinder nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden? Ist das richtig?

    2.) Kann es vorkommen, dass die Immobilie verkauft werden muss und die Schwiegermutter ausziehen muss? Ich habe gelesen, dass das SA normalerweise in solchen

    Fällen ein Darlehen gewährt und das dann im Grundbuch eingetragen wird. Ist das richtig? Oder gibt es auch Konstellationen wo trotz der Immobilie die Kinder für Unterhalt

    herangezogen werden können?

    Fragen über Fragen :-)

    Vielen Dank!!!!!

  • wer auch immer im Grundbuch eingetragen ist

    Wer ist denn eingetragen?


    Kann es vorkommen, dass die Immobilie verkauft werden muss und die Schwiegermutter ausziehen muss?

    Normalerweise nicht, d.h. nicht, dass ein SHT auf eine solche Idee kommen könnte.


    Oder gibt es auch Konstellationen wo trotz der Immobilie die Kinder für Unterhalt

    herangezogen werden können?

    Ich kenne keine. Die Kinder müssen nicht einmal Auskunft geben. Sollte ein Auskunftsersuchen kommen, dann verweisen sie auf die Immobilie und klären den Sachbearbeiter auf. Der vermeintlich Bedürftige ist nicht bedürftig. Er hat Vermögen.

  • Hallo awi,

    vielen Dank für die Antwort!

    Ich weiss ehrlich gesagt noch nicht wer im Grundbuch eingetragen ist. Macht das einen Unterschied?


    Liebe Grüsse.

  • Ich habe gelesen, dass das SA normalerweise in solchen

    Fällen ein Darlehen gewährt und das dann im Grundbuch eingetragen wird. Ist das richtig? Oder gibt es auch Konstellationen wo trotz der Immobilie die Kinder für Unterhalt

    herangezogen werden können?

    wenn der Sozialhilfeempfänger nach seinem Ableben Vermögen beispielsweise in Form einer Immobilie hinterlässt, dann werden die Erben, wer auch immer das sein mag, zur Rückzahlung der Sozialhilfe verpflichtet


    die Gesetzesgrundlage ist § 102 SGB XII, Kostenersatz durch Erben


    "Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet."


    diese Rückforderungsmöglichkeit seitens des Sozialamts bleibt auch nach Einführung der 100.000 € Grenze erhalten

  • Auch hierzu habe ich noch eine Frage:


    Wie lange kann denn dann hier zurückgefordert werden ? Gibt es da irgendwelche Fristen oder bleibt die Forderung immer bestehen ?


    Gruß


    Hausmann

  • Auch hierzu habe ich noch eine Frage:


    Wie lange kann denn dann hier zurückgefordert werden ? Gibt es da irgendwelche Fristen oder bleibt die Forderung immer bestehen ?

    kannst du bitte deine Frage präzisieren, ich weiß nicht, worauf sich die Frage bezieht

  • Meine Eltern haben zusammen ein Haus, mein Vater ist nicht mehr geschäftsfähig, pflegebedürftig und in einem Heim.

    Wenn er jetzt stirbt, erbt meine Mutter seinen Anteil am Haus und muss dann dem Sozialamt die geleistete Sozialhilfe zurückzahlen?

    Aber aus welchem Vermögen? Muss sie das Haus dazu nach seinem Tod verkaufen?

    Und muss die Sozialhilfe komplett zurückgezahlt werden?


    Sorry, aber ich stehe gerade auf dem Schlauch...

  • Meine Eltern haben zusammen ein Haus, mein Vater ist nicht mehr geschäftsfähig, pflegebedürftig und in einem Heim.

    Wenn er jetzt stirbt, erbt meine Mutter seinen Anteil am Haus und muss dann dem Sozialamt die geleistete Sozialhilfe zurückzahlen?

    siehe dazu § 102 SGB XII:


    (1) 1Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen.


    das Sozialamt verschickt ein Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII an die Erben, auf dieser Basis wird der Betrag errechnet, wie hoch die Rückzahlung ist


    wie die Rückzahlung erfolgen soll, ist zwischen den Erben und dem Sozialamt zu klären