Mieteinnahmen vermindert um Renovierungskosten

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    1. Die Mieteinnahmen habe ich um die Renovierungskosten reduziert. Jetzt bekomme ich vom SA die Antwort, dass diese nicht abziehbar sind. „Diese Kosten sind keine substanzerhaltenden Maßnahmen die der Bewohnbarkeit der Immobilie dienen und deshalb unterhaltsrechtlich nicht relevant“ Es handelt sich hierbei um einen neuen Fußboden. Kann mir jemand die rechtliche Grundlage für den Abzug nennen?
  • Die Mieteinnahmen habe ich um die Renovierungskosten reduziert.

    Das ist m.E. richtig.

    M.E. sind die Angaben aus Anlage V der Steuererklärung heran zu ziehen.

    Anlage V der Steuererklärung in Kopie vor legen und verlangen, dass die dort gemachten Angaben zu berücksichtigen sind.

    Abziehen kann der SHT lediglich die dort angegebenen Abschreibungen und evtl. Tilgungsraten eines Kredits.

    Tilgung ist Vermögensbildung und ggf. mit der Altersvorsorge zu verrechnen.

    Abschreibungen sind kein Einkommen sondern Vermögensverzehr.

    Die Renovierungskosten dienen der Einkommenssicherung, da eine verwahrloste Immobilie nicht vermietbar ist.