Hallo,
gibt es Hinweise darauf, dass der seit 01.01.2015 festgelegte Selbstbehalt von 1800 bzw. 3240€ zum kommenden Jahr endlich einmal wieder erhöht wird?
Hallo,
gibt es Hinweise darauf, dass der seit 01.01.2015 festgelegte Selbstbehalt von 1800 bzw. 3240€ zum kommenden Jahr endlich einmal wieder erhöht wird?
Hallo,
gibt es Hinweise darauf, dass der seit 01.01.2015 festgelegte Selbstbehalt von 1800 bzw. 3240€ zum kommenden Jahr endlich einmal wieder erhöht wird?
ich kenne aktuell nur das was schon hier diskutiert wurde:
Danke.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 01.01.2020 würde natürlich eine Erhöhung des Selbstbehalts hinfällig werde lassen. Aber wer unsere Politiker kennt, sollte sich nicht zu früh freuen. Ich denke da in erster Linie an den BR:
Vielleicht sollte man an der Stelle mal bei Herrn Hauß schriftlich intervenieren. Der sitzt doch in entsprechenden Kommissionen...
Vielleicht sollte man an der Stelle mal bei Herrn Hauß schriftlich intervenieren. Der sitzt doch in entsprechenden Kommissionen...
die Kommission hat bereits getagt und keine Empfehlung diesbezüglich abgegeben, jetzt liegt es an den OLG's
Danke.
Das Angehörigen-Entlastungsgesetz zum 01.01.2020 würde natürlich eine Erhöhung des Selbstbehalts hinfällig werde lassen. Aber wer unsere Politiker kennt, sollte sich nicht zu früh freuen. Ich denke da in erster Linie an den BR:
Hallo Stamm,
wieso denn das? Das gilt nur für diejenigen die unter der 100.000 Grenze fallen, liegt man drüber gelten die bekannten Selbstbehalte. Das führt zu der Situation, dass man wenn man knapp über die Grenze kommt, dann richtig in die Tasche greifen muss. So dass es sich u.U. lohnt auf eine Gehaltserhöhung zu verzichten. Das AEG hat also mit den Selbstehalten nix zu tun.
Gruß
Das AEG hat also mit den Selbstehalten nix zu tun.
indirekt schon, denn ein Unterhaltspflichtiger wird erst dann herangezogen, wenn er mehr als 5.000 € Netto hat, entspricht in etwa der 100.000 € Grenze
indirekt schon, denn ein Unterhaltspflichtiger wird erst dann herangezogen, wenn er mehr als 5.000 € Netto hat, entspricht in etwa der 100.000 € Grenze
Ja aber nur bei der Entscheidung ob er Leistungsfähig ist. Falls Leistungsfähigkeit festgestellt wird gelten als Berechnungsgrundlage dann die bereits bekannten Selbstbehalte. Verdient er z.B 101.000 Brutto und damit ca. 5000 Netto (einfach mal geschätzt) bleibt als Berechnungsgrundlage 1800 Selbsbehalt, d.h. er kann (5.000-1.800)/2=1.600 zahlen und zwar jeden Monat. Verdient er 99.999 Euro und sagen wir mal netto 4.900 muss er gar nix zahlen.
Es sind 2 verschiedene Baustellen. Sinnvoll wäre natürlich eine Anpassung der Selbstbehalte, die zu der 100.000 Grenze "passen" um solche Effekte wie oben beschrieben zu vermeiden. Aber ob das passiert??? Keine Ahnung!
Gruß
Es sind 2 verschiedene Baustellen. Sinnvoll wäre natürlich eine Anpassung der Selbstbehalte, die zu der 100.000 Grenze "passen" um solche Effekte wie oben beschrieben zu vermeiden. Aber ob das passiert??? Keine Ahnung!
die Anpassung der Selbstbehalte ist Sache der OLG's, die Selbstbehalte der verschiedenen Arten von Unterhalt hängen systematisch zusammen, darum wird es keinen Sprung auf beispielsweise 5.000 € geben
die Anpassung der Selbstbehalte ist Sache der OLG's,
Ja, und was wird denn da aus der Gleichbehandlung?
Wenn dieses Gesetz zu so einer ungerechten Lösung führt!
Ok, bei GS ist es ja auch so. Nur das es da dann ja maximal um das Existenzminum geht, also so bis 850€.
VG frase
Ja, und was wird denn da aus der Gleichbehandlung?
Wenn dieses Gesetz zu so einer ungerechten Lösung führt!
der Gesetzgeber möchte das so, dieser Aspekt ist aus meiner Sicht keine Frage der Gleichbehandlung
Ok, bei GS ist es ja auch so. Nur das es da dann ja maximal um das Existenzminum geht, also so bis 850€.
Grundsicherung und Hilfe zur Pflege wurden in der Vergangenheit ungleich behandelt
bei Grundsicherung die 100.000 € Grenze, bei Hilfe zur Pflege
dies ist ungleich, denn beides sind Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 8 SGB XII:
Die Sozialhilfe umfasst:
1.Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 bis 40),
2.Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 bis 46b),
3.Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 bis 52),
4.Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60a),
5.Hilfe zur Pflege (§§ 61 bis 66a),
6.Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 bis 69),
7.Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74)
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
bei Grundsicherung die 100.000 € Grenze, bei Hilfe zur Pflege
dies ist ungleich, denn beides sind Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 8 SGB XII:
und darum hat der Gesetzgeber beschlossen, sämtliche Leistungen der Sozialhilfe gleich zu behandeln,
wie auch bei der Grundsicherung
hätte er die 100.000 € Grenze nur für die Hilfe zur Pflege umgesetzt, dann wären die übrigen Leistungen der Sozialhilfe weiterhin ungleich, deswegen alle Leistungen, wie bei der Grundsicherung