Berechnung 100.000 Euro Grenze. Welches Einkommen wird berücksichtigt ?

  • Hallo zusammen,


    vielen Dank für die vielen guten Beiträge die es hier zu lesen gibt. Ich war bislang eher stiller Leser, nun taucht bei mir aber doch auch eine Frage auf

    im Zusammenhang mit den neuen gesetzlichen Regelungen. Welches Einkommen wird bei dem Unterhaltspflichtigen den zur Berechnung herangezogen?

    Angenommen ich bin gegenüber meiner Mutter unterhaltspflichtig. Mein Vater lebt nicht mehr. Alleine komme ich bei weitem nicht auf die 100.000 Euro Einkommensgrenze. Mit dem Einkommen meiner Frau zusammen aber schon. Wäre ich dann im Fall der Fälle unterhaltspflichtig ?


    ich habe versucht diese Information aus den beiden großen Threads herauszulesen. Das ist mir aber nicht gelungen. Deswegen stelle ich diese Frage hier in einem neuen Thread.

    Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus. Lasst es euch gut gehen...


    Grüße

    Tom

  • in der Prüfungsstufe wird geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:

    nur der Unterhaltspflichtige,

    wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,

    Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner


    >dies ist Sozialhilferecht, kombiniert mit Einkommensteuerrecht


    liegt der Unterhaltspflichtige über 100.000, dann gilt folgendes:

    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht

  • Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2).

  • Wer unter der Grenze liegt, sollte dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung machen,

    und vergesst nicht, den Dauerauftrag im Dezember zu stornieren, denn die Rückerstattung von bereits gezahlten Unterhalt im Jahr 2020 ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, auch wenn der Unterhaltspflichtige 2020 unter der Grenze liegt

    die Unterhaltspflichtigen, die noch nicht zahlen, aber bereits eine Rechtswahrungsanzeige bekommen haben, sollten dem Sozialamt auch eine entsprechende Mitteilung machen


    aus gegebenen Anlass möchte ich noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen, die bereits aufgelaufenen Forderungen bis zum 31.12.2019 bleiben weiterhin bestehen, die Einführung der Grenze ab 01.01.2020 ändert daran nichts,

    das bedeutet, auch im Jahr 2020 können diese "Altlasten" weiterhin verlangt werden

  • Alleine komme ich bei weitem nicht auf die 100.000 Euro Einkommensgrenze. Mit dem Einkommen meiner Frau zusammen aber schon. Wäre ich dann im Fall der Fälle unterhaltspflichtig ?

    Es wird nur dein Einkommen berücksichtigt, gilt ab 2020, wenn das Gestz durch den BR geht.


    VG frase

  • Wer unter der Grenze liegt, sollte dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung machen,

    und vergesst nicht, den Dauerauftrag im Dezember zu stornieren

    die Stornierung des Dauerauftrags gilt nur für Unterhaltspflichtige, die freiwillig zahlen


    Unterhaltspflichtige die vom Gericht zu Unterhalt verurteilt wurden, werden eine Abänderungsklage einreichen müssen

  • primär entscheidend ist der Einkommensteuerbescheid

    ist das so? Ich könnte mir vorstellen, das in Fällen mit "begründeten Anhaltspunkten" auch weiter Auskünfte gefordert werden.

    Besonders, wenn man dicht an der Grenze rauskommt.

    Wäre zum Beispiel auch eine Frage, ob das ein "begründeter Anhaltspunkt" sein wird, kann, darf?

    Was ist mit Auslandskonten?


    VG frase

  • ist das so? Ich könnte mir vorstellen, das in Fällen mit "begründeten Anhaltspunkten" auch weiter Auskünfte gefordert werden.

    so haben die Sozialgerichte in ihren Urteilen immer wieder betont, der Einkommensteuerbescheid ist primär entscheidend


    gemäß § 16 SGB IV zählen nur die entsprechenden steuerlichen Aspekte, u. U. ist es notwendig weitere Belege vorzulegen, ich sehe hier die Beweislast des Unterhaltspflichtigen

  • Ich könnte mir vorstellen, das in Fällen mit "begründeten Anhaltspunkten" auch weiter Auskünfte gefordert werden.


    Nach der aktuellen Rechtslage ist es dem Amt nicht verboten weitere Auskünfte zu verlangen. Der potenzielle UHP darf seine eigene Meinung vertreten und verteidigen was den Umfang der Auskunft angeht.

  • ist das so? Ich könnte mir vorstellen, das in Fällen mit "begründeten Anhaltspunkten" auch weiter Auskünfte gefordert werden.

    begründete Anhaltspunkte muss das Sozialamt beweisen, so steht es im Gesetz


    kann das Sozialamt dies nicht, dann ist das Auskunftsersuchen nichtig

    Wäre zum Beispiel auch eine Frage, ob das ein "begründeter Anhaltspunkt" sein wird, kann, darf?

    erst wenn das Sozialamt die Widerlegung der Vermutungsregel bewiesen hat,erst dann kann Sozialamt gemäß § 117 SGB XII vom Unterhaltspflichtigen Auskunft verlangen



    "Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten
    der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist §117 anzuwenden. "


    widerspricht der auskunftspflichtige Unterhaltspflichtige nicht, dann hat nur der Unterhaltspflichtige Auskunft zu erteilen, jedoch nicht der Ehepartner


    "Der Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten,
    inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch
    nicht ergeben
    "


  • Ab wann liegt den ein begründeter Anhaltspunkt vor, wenn man schon mal Auskunft gegeben hat.


    Liegt das dann im Ermessen des Sachbearbeiters, ob er später nochmal nachfragt ?

  • Ab wann liegt den ein begründeter Anhaltspunkt vor, wenn man schon mal Auskunft gegeben hat.


    Liegt das dann im Ermessen des Sachbearbeiters, ob er später nochmal nachfragt ?

    ja,

    wenn der Unterhaltspflichtige im Jahr 2018 ein Einkommen von beispielsweise 90.000 hatte, dann kann er mit einem Auskunftsersuchen im Jahr 2020 seitens des Sozialamts rechnen

  • Hallo,

    Bei Einkünften aus Kapitalvermögen : ist dort die 25 % Quellensteuer abzuziehen sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer? Verkaufe ich im Jahr 2019 Aktien mit Verlust sind diese Verluste dann in Abzug zu bringen? Danke für Hinweise...

    Gruss Lupo

  • Bei Einkünften aus Kapitalvermögen : ist dort die 25 % Quellensteuer abzuziehen sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer? Verkaufe ich im Jahr 2019 Aktien mit Verlust sind diese Verluste dann in Abzug zu bringen? Danke für Hinweise...

    geht es hier um die Prüfung der Grenze gemäß § 16 SGB IV, oder um die unterhaltsrechtliche Berechnung, wenn der Unterhaltspflichtige zukünftig über der Grenze liegt?


    dies gilt immer klar zu unterscheiden


    "Gemäß § 16 SGB IV ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte i. S. des Einkommenssteuerrechts. Hierunter fallen nach § 2 Abs 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit zählt der Gewinn vor Steuern. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung ergeben sich die Einkünfte aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind unter Abzug des Sparerfreibetrages zu berücksichtigen, § 2 Abs 2 Satz 2, § 20 Abs 9 EStG (vgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 2003 - B 12 KR 13/02 R -; BFG, Urteil vom 26. September 2000 - VI R 85/99 -; Klattenhoff, in: Hauck/Haines, Kommentar zum SGB IV, § 16, Rdnr 25). Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2)."

  • liegt ein Unterhaltspflichtiger ab 2020 über der Grenze, dann gilt :


    dann gelten die üblichen unterhaltsrechtlichen Regelungen des Elternunterhalts, wie jeweiliger Selbstbehalt, Einbeziehung des Ehepartners, Schulden, etc und auch die Vermögensprüfung


    > dies ist das bürgerliche Recht (BGB) = Unterhaltsrecht

  • geht es hier um die Prüfung der Grenze gemäß § 16 SGB IV, oder um die unterhaltsrechtliche Berechnung, wenn der Unterhaltspflichtige zukünftig über der Grenze liegt?


    Die in den einzelnen Einkommensarten errechneten Ergebnisse werden schließlich zur Summe der Einkünfte zusammengefasst. Hierbei kommt im Rahmen eines die Einkunftsarten übergreifenden - vertikalen - Verlustausgleichs eine Verrechnung negativer und positiver Einkünfte verschiedener Art in Betracht (vgl. Klattenhoff, a. a. O., Rdnr 2)."


    Die vertikale Verlustverrechnung könnte nächstes Jahr bei manchen ein Thema werden. Gerade bei Einkünften aus Kapitalvermögen können noch dieses Jahr bereits Vorkehrungen getroffen werden.


    Folgende Fragen kann man sich zumindest stellen:


    Wann realisiere ich meine derzeitigen Verlust im Aktiendepot? 31.12.2019 oder 01.01.2020?

    Wann verkaufe ich meine Aktien, die in der Gewinnzone sind? 31.12.2019 oder 01.01.2020?