Pflegende Angehörige

  • Weil das Thema schon angesprochen wurde, mache ich mal einen separaten Thread.


    Dürfen pflegende Angehörige vom SHT aufgefordert werden Elternunterhalt zahlen? Sprich, einen Elternteil pflegen und für diesen Elternteil auch Unterhalt zahlen?

    Nein, es wäre nach § 94 SGB XII grob unbillig





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    Elternunterhalt: Wegfall auf den Sozialhilfeträger übergangsfähiger Barunterhaltansprüche wegen häuslicher Pflegeleistungen gegenüber einem pflegebedürftigen Elternteil


    1. Betreut ein Kind einen pflegebedürftigen Elternteil kann er seine Unterhaltspflicht durch die damit in Natur erbrachten Unterhaltsleistungen erfüllen. Daneben besteht dann kein Anspruch auf eine Geldrente. Damit entfällt ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch, der auf den Träger der Sozialhilfe übergehen könnte.


    2. Erbringt ein Kind erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege, stellt sich die Inanspruchnahme auf ergänzenden Barunterhalt zugleich als unzumutbare Härte iSv. § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII dar. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Leistungsträger durch die familiäre Pflege weitere Leistungen erspart, die das von ihm nach § 64 SGB XII zu zahlende Pflegegeld noch deutlich übersteigen.


    OLG Oldenburg (Oldenburg) 5. Senat für Familiensachen, Urteil vom 14.01.2010, 14 UF 134/09

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  • Falls ein potenzieller UHP als pflegende Person fürs Elternteil agiert bzw. eingetragen ist und vom SHT zur Auskunft wegen Elternunterhalt aufgefordert wird, sollte der UHP prüfen ob eine solche Auskunft überhaupt berechtigt ist, weil es in einem solchen Fall schon „Negativ-Evidenz“ im Rahmen des § 117 SGB XII vorliegen kann, falls es von vorne rein klar ist, dass Unterhaltszahlungen wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen wären.



  • Hier noch ein paar allgemeine Erklärungen dazu

  • Hi zusammen :-),


    das ist ein interessanter Aspekt.


    Habe dabei folgenden Passus aus Haufe kurz herausgenommen.


    ▪ der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten in der Zeit vor Hilfegewährung über das Maß der zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat.


    Relevant ist für mich hierbei die Betreuung des UHB; ist damit auch die Tätigkeit (des potentiell UHP) als Betreuer des UHB gemeint?


    M.E. ja oder? Was meint Ihr?


    Fraglich wie hierbei "über das Maß der zumutbaren Unterhaltsverpflichtung" definiert ist.


    Denn es ist durchaus üblich das ein oder einer der potentiell UHPs auch Betreuer/in des UHB ist.

  • ist damit auch die Tätigkeit (des potentiell UHP) als Betreuer des UHB gemeint?

    ja, wird auch gemeint, aber nach meinem Verständnis - nicht nur



    Fraglich wie hierbei "über das Maß der zumutbaren Unterhaltsverpflichtung" definiert ist.

    Das ist tatsächlich die entscheidende Frage, es gibt Urteile dazu, es sind Einzellfallentscheidungen, die sich nicht immer verallgemeinern lassen. Z.B. ging es dabei um eine sehr aufwendige und kräftezehrende Pflege Zuhause, aber ich kenne mit Sicherheit nicht alle solche Urteile.



    Denn es ist durchaus üblich das ein oder einer der potentiell UHPs auch Betreuer/in des UHB ist.

    Korrekt, allerdings wird eine "durchschnittliche übliche Betreuung" m. E. nicht reichen, um eine unbillige Härte zu begründen

  • Korrekt, allerdings wird eine "durchschnittliche übliche Betreuung" m. E. nicht reichen, um eine unbillige Härte zu begründen

    Richtig, hier geht es um die tatsächliche Pflegeleistung, die ein UHP erbringt und damit die sonst erforderlichen Sozialleistungen senkt.


    VG frase

  • Richtig, hier geht es um die tatsächliche Pflegeleistung, die ein UHP erbringt und damit die sonst erforderlichen Sozialleistungen senkt.


    Ich denke, ich weiß was du meinst :) aber um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich betonen, dass es nach der aktuellen Rechtslage nicht nur und ausschließlich um eine "Pflegeleistung" geht, andere Varianten der unbilligen Härte nach § 94 SGB XII sind schon aufgezählt worden. Es wäre für den UHP zumindest theoretisch möglich durch Leistung einer außergewöhnlichen Betreuung eine unbillige Härte zu begründen.

  • Es wäre für den UHP zumindest theoretisch möglich durch Leistung einer außergewöhnlichen Betreuung eine unbillige Härte zu begründen.

    Hallo Meg, das Amt stellt zuerst auf die Kosten ab.


    Hast du mal ein Beispiel parat, was eine außergewöhnliche Betreuung sein kann, ohne das ein Amt dadurch Kosten spart?

    Bei mir war es ein halbes Jahr, wo ich meine Mutter im Haus betreut und mit Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes gepflegt habe.

    Keine Kosten für das Amt, denn Pflegegeld reichte dazu aus.

    Mit dem Umzug ins Heim, stand das Amt auf meinen Füßen.

    RWA und du kennst das ja. Das ich neben meinem Job da auch etliche Zeit und einiges Geld investiert hatte, war uninteressant.


    VG frase

  • Habe dabei folgenden Passus aus Haufe kurz herausgenommen.


    ▪ der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsberechtigten in der Zeit vor Hilfegewährung über das Maß der zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus betreut oder gepflegt hat.


    Relevant ist für mich hierbei die Betreuung des UHB; ist damit auch die Tätigkeit (des potentiell UHP) als Betreuer des UHB gemeint?


    M.E. ja oder? Was meint Ihr?

    das Urteil des OLG Oldenburg ist in keiner Weise relevant, da hier völlig unterschiedliche Fallkonstellationen vorliegen

  • Hast du mal ein Beispiel parat, was eine außergewöhnliche Betreuung sein kann


    Nein, ich habe kein solches Beispiel das von einem Gericht bestätigt worden wäre. Deswegen habe ich "theoretisch möglich" geschrieben


    Grüße,

    m

  • Nein, ich habe kein solches Beispiel das von einem Gericht bestätigt worden wäre. Deswegen habe ich "theoretisch möglich" geschrieben


    ..es gibt allerdings, wie schon geschrieben, Beispiele wo Betreuung und Pflege für unbillige Härte ausreichend waren


  • Beispiele der Leitlinien der SHT zeigen, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, diese "Leitlinien" sind nicht bundesweit einheitlich. Falls der UHP mit der Entscheidung des Amtes nicht einverstanden ist, kann man sich vor Gericht wehren (was natürlich nicht automatisch bedeutet, dass der UHP seine Meinung dort durchsetzen können wird)







    Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV-Dritt)

    (Neufassung) vom 30. November 2011 (ABl. S. 2955), zuletzt geändert mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch die Verwaltungsvorschriften vom 15. Januar 2016


    15 – Ausschluss des Anspruchsübergangs wegen unbilliger Härte (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII)


    (1) Der Übergang des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe ist ausgeschlossen, wenn dies für die unterhaltspflichtige Person eine unbillige Härte bedeuten würde. Wenn die leistungsberechtigte Person zugleich Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) bezieht, liegt gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 ContStifG beim Übergang ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern immer eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII vor.

    ...

    ...

    (3) Das Verständnis der unbilligen Härte im sozialhilferechtlichen Sinne hängt von den sich wandelnden Anschauungen der Gesellschaft ab. Die Auslegung des § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII unterliegt der vollen Nachprüfung durch die Zivilgerichte.

    Die Härte kann in materieller oder immaterieller Hinsicht und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder in der des Leistungsberechtigten bestehen. Bei der Beurteilung sind die allgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, die Belange der Familie, die wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen sowie die soziale Lage der Beteiligten heranzuziehen.


    Bei der Auslegung des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist stets entscheidend, ob und ggf. inwieweit im Einzelfall durch den Anspruchsübergang aus Sicht des Sozialhilferechts soziale Belange vernachlässigt werden . Das Ziel der öffentlichen Hilfe besteht nicht darin, Unterhaltspflichtige von ihrer Verpflichtung zu entlasten.


    (4) Eine unbillige Härte, die zum vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Anspruchsübergangs führt, kann daher insbesondere angenommen werden, wenn und soweit

    über die Grundsätze des bürgerlichen Rechts (§§ 242, 1361, 1578 b, 1579, 1611 BGB und § 12 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB, § 16 LPartG i.V.m. § 1579 BGB) hinaus durch den Anspruchsübergang soziale Belange vernachlässigt würden, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der Hilfebedürftigkeit mit einem Handeln des Staates und seiner Organe besteht (das kann nach der Rechtsprechung des BGH z.B. bei einem Kriegsheimkehrer der Fall sein, dessen Fehlverhalten auf erlittene Kriegsverletzungen zurückzuführen ist, nicht jedoch, wenn ein Fehlverhalten gegenüber Unterhaltspflichtigen auf einer schicksalhaften Erkrankung beruht und die unterhaltsverpflichtete Person in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt – u.a. BGH Urteil vom 23.06.2010, XII ZR 170/08, BGH Urteil vom 15.09.2010 XII ZR 148/09),

    der Grundsatz der familiengerechten Hilfe (§ 16 SGB XII) ein Absehen von der Heranziehung geboten erscheinen lässt, z. B. weil die Höhe des Heranziehungsbetrags in keinem Verhältnis zu der dadurch zu befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht oder durch die Heranziehung das weitere Verbleiben der leistungsberechtigten Person im Familienverband gefährdet erscheint,

    die laufende Heranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unterhaltspflichtigen mit Rücksicht auf die Höhe und Dauer des Bedarfs zu einer nachhaltigen und unzumutbaren Beeinträchtigung des Unterhaltspflichtigen und der übrigen Familienmitglieder führen würde,

    ...

    der Unterhaltspflichtige vor Eintreten der Sozialhilfe über das Maß seiner zumutbaren Unterhaltsverpflichtung hinaus die leistungsberechtigte Person betreut und gepflegt hat, bzw. noch immer pflegt und betreut,

    dem Unterhaltspflichtigen Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.

    (5) Ob eine unbillige Härte zum Ausschluss oder nur zur Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Träger der Sozialhilfe führt, hängt von dem Ausmaß der Unbilligkeit ab. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs ist nicht die Regel.







    Hamburg

    Arbeitshilfe zu § 94 SGB XII

    Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen (UH) vom 20.03.2013 - Kapitel I und II - Stand

    01.04.2019


    II. 1.2.3.2 Unbillige Härte

    UH-Ansprüche gehen nicht über, soweit der Anspruchsübergang eine unbillige Härte

    bedeuten würde (§ 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII). Eine unbillige Härte kann nur dann

    vorliegen, wenn aus Sicht des Sozialhilferechts durch den Anspruchsübergang soziale

    Belange vernachlässigt werden. Die unbillige Härte nach § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII

    liegt deshalb in der Regel nicht bei einer Störung der familiären Verhältnisse i. S. von § 1611

    BGB vor, in diesen Fällen ist vorrangig eine Verwirkung zu prüfen (hierzu Ziffer II. 2. 3.1).

    Die Härte kann entweder die Person des UH-Pflichtigen oder die des Leistungsberechtigten

    betreffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt, ist in erster Linie

    die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen.

    Einen gesetzlichen Fall der unbilligen Härte regelt § 18 Abs. 2 Satz 2 des

    Conterganstiftungsgesetzes (ContStifG).

    ...

    Des Weiteren kann eine unbillige Härte insbesondere gegeben sein,

    • wenn die Höhe des Heranziehungsbetrages in keinem Verhältnis zu der dadurch zu

    befürchtenden nachhaltigen Störung des Familienfriedens steht,

    • wenn durch die Heranziehung das weitere Verbleiben der leistungsberechtigten Person

    in der Familie gefährdet erscheint,

    • wenn vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Lage des UH-Pflichtigen

    eine unzumutbare Beeinträchtigung des UH-Pflichtigen und der übrigen

    Familienmitglieder zu befürchten ist,

    • wenn der UH-Pflichtige den Leistungsberechtigten bereits vor Eintritt der Sozialhilfe

    über das Maß einer zumutbaren UH-Pflicht hinaus betreut oder gepflegt hat,

    • wenn der UH-Pflichtige erhebliche Leistungen zur häuslichen Pflege erbringt und der

    Leistungsträger durch die geleistete Pflege weitere Leistungen erspart, die die

    erbrachte Sozialhilfeleistung übersteigen würden,

    • wenn die Zielsetzung der Hilfe infolge des Übergangs gefährdet erscheint.

    Gem. § 94 Abs.3 Satz 2 SGB XII ist der Amtsermittlungsgrundsatz für die Feststellung der

    unbilligen Härte eingeschränkt. Der Träger der Sozialhilfe muss nicht von sich aus ermitteln.

    Die Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind aber zu berücksichtigen, wenn sie

    nachgewiesen werden oder der Träger der Sozialhilfe auf andere Weise Kenntnis erlangt hat.

    Der Übergang ist nur ausgeschlossen, soweit eine unbillige Härte vorliegt. Der völlige

    Ausschluss des Anspruchsübergangs ist deshalb nicht die Regel. Ob eine unbillige Härte zum

    Ausschluss oder nur zur Einschränkung des Anspruchsübergangs auf den Träger der

    Sozialhilfe führt, hängt von dem Ausmaß der Unbilligkeit ab. Es ist der Einzelfall zu

    bewerten.

  • um Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich betonen, dass es nach der aktuellen Rechtslage nicht nur und ausschließlich um eine "Pflegeleistung" geht, andere Varianten der unbilligen Härte nach § 94 SGB XII ...



    ein aktuelles Urteil wiederholt mehr oder weniger die bekannte Rechtsauslegung

  • Hier mal eine aktuelle Quelle



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    Übergang von Ansprüchen gegen einen nach

    bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

    01.06.2021

    Magistrat der Stadt Bremerhaven



    Übergangsausschluss bei Leistungsberechtigung nach Kapitel 3 und 4 SGB XII

    der/des Unterhaltspflichtigen und wegen unbilliger Härte (Abs. 3)

    Ein Übergang der Ansprüche findet nach § 94 Abs. 3 SGB XII nicht statt, soweit die

    unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist oder

    bei der Erfüllung des Anspruchs würde oder der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte

    bedeuten würde.

    Das Kriterium der unbilligen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, kann in materieller oder

    in immaterieller Hinsicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder

    des Leistungsberechtigten vorliegen.

    Mögliche Härtefallgründe:

    - Leistungsbezug nach dem Conterganstiftungsgesetz,

    - nachhaltige Störung des Familienfriedens,

    - Gefährdung des Verbleibs im Familienhaushalt,

    - Häusliche Pflegeleistungen werden durch den Pflichtigen erbracht und erspart dadurch

    Sozialhilfeleistungen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Einwand einer unbilligen Härte um eine

    absolute Ausnahme handelt, die immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung vorzunehmen ist.

    Entscheidend für die Prüfung ist, ob durch den Anspruchsübergang soziale Belange

    vernachlässigt werden, welche Zielsetzung die gewährte Hilfe hat und ob und in welchem

    Umfang diese gefährdet werden könnte.

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  • Hallo zusammen,


    das wären aber die berühmten "Ringeltauben":

    Über 100k Einkommen und trotzdem (vor der HA) über das übliche Maß hinausgehend betreut und/oder gepflegt.


    Ich kenne nur die Fälle bei häuslicher Hilfe zur Pflege:

    Diejenigen, die pflegen und damit dem SHT Heimpflegekosten ersparen, werden nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen.


    Dozentenaussage in Fortbildungen zu "über das übliche Maß hinausgehende Betreuung und Pflege":

    Die Tochter gibt ihre Berufstätigkeit auf, um Mutter oder Vater zu versorgen und pflegen zu können, bringt also auf auf ihrer Einkommensseite ein großes Opfer => unbillige Härte greift.


    "Normale" Betreuung und Pflege der Eltern, wie sie im Alter halt üblicherweise anfällt, fällt unter die familienrechtliche Pflicht zur Fürsorge und stellt keine unbillige Härte dar.


  • Wenn die Dozenten tatsächlich nur dieses ein Beispiel bringen, dann ist es nicht ausreichend.

    Z.B. Im Urteil OLG Oldenburg vom 14.01.2010, 14 UF 134/09 war nicht die Rede davon, dass "Die Tochter gibt ihre Berufstätigkeit auf", trotzdem hat unbillige Härte gegriffen. Auch andere Beispiele lassen sich finden, würde ich sagen.


    Es ist mit klar, dass man die alte Rechtsprechung nicht unbedingt auf die zukünftige Fälle übertragen kann und insbesondere ein Fall eines UHP mit geringem Einkommen nicht direkt mit einem UHP vergleichen kann, der über 100T verdient. Trotzdem finde ich "Die Tochter gibt ihre Berufstätigkeit auf, um Mutter oder Vater zu versorgen und pflegen zu können" als Beispiel zu einschränkend, wenn es um unbillige Härte geht.


    Jetzt zu den Tauben. Ich weiß nicht was HA in dem Kontext bedeutet, aber man kann sich schon vorstellen, dass z.B. ein über 100T verdienende UHP und UHB in einem Haus wohnen wo UHB gepflegt wird und die Pflege komplett oder teilweise von UHP gewährleistet wird. Vielleicht gehört außerdem das Haus dem UHP und es wird keine Miete vom UHB verlangt... Wenn in so einem Fall der UHP vom SHT zu Unterhalt aufgefordert wird, kann man schon von "nachhaltiger Störung des Familienfriedens, Gefährdung des Verbleibs im Familienhaushalt" sprechen, was unbillige Härte m.E bedeuten könnte. Ich behaupte nicht, dass eine solche Situation oft vorkommt, aber trotzdem..


    Grüße,

    m