AEG - wie geht ihr vor, wenn es Realität wird?

  • Es wurde bislang noch keine Auskunft gegeben, da zum Zeitpunkt der Umzugs ins Heim das Gesetz bereits im Gespräch war. Das heißt, ich würde sozusagen ein "neuer Fall" in 2020 werden.


    VG

    kik

  • Es wurde bislang noch keine Auskunft gegeben, da zum Zeitpunkt der Umzugs ins Heim das Gesetz bereits im Gespräch war. Das heißt, ich würde sozusagen ein "neuer Fall" in 2020 werden.

    liegt bereits eine Rechtswahrungsanzeige vor?

  • liegt bereits eine Rechtswahrungsanzeige vor?

    wenn es bis Ende 2019 eine RWA gegeben hat, dann kann das Sozialamt im Jahr 2020 jederzeit Auskunft auch für das Jahr 2019 Auskunft verlangen, dann hat das Sozialamt rechtmässig sämtliche Informationen

  • wenn es bis Ende 2019 eine RWA gegeben hat, dann kann das Sozialamt im Jahr 2020 jederzeit Auskunft auch für das Jahr 2019 Auskunft verlangen, dann hat das Sozialamt rechtmässig sämtliche Informationen

    und die angeforderten Informationen sind zugleich die Basis für die Berechnung der Grenze für das Jahr 2020

  • nein, es gab noch keine RWA. Auch sonstige Anträge oder Kontakte zu Ämtern und Behörden wurden bislang vermieden!

    kommt eine RWA im Jahr 2020, dann gilt bzgl. Auskunft die Vermutungsregel, ob sich die Sozialämter daran halten werden, da habe ich erhebliche Zweifel

  • Hallo kik, du hast bisher alles richtig gemacht.


    Warte bis zum kommenden Jahr und dann rede auch mit deiner Mutter, es steht ihr einfach das Existenzminimum zu.


    VG frase

  • wie es bei vorab bekannten ca. 87.000 € brutto aussieht?

    Ist das dann der Anhaltspunkt, den das SA nicht begründen muss ?



    ich würde sagen - ja, der SHT kann es als einen Anhaltspunkt sehen




    https://www.anwaelte-du.de/newsfeed.html#a2756

    Zitat

    Weiß der Sozialhilfeträger aus dieser Auskunft, dass Ihr Einkommen über oder nahe an der Jahreseinkommensgrenze liegt, hat er "hinreichende Anhaltspunkte" für ein Überschreiten der Einkommensgrenze im Jahr 2020, Sie wären auskunfts- und unterhaltspflichtig.




    Jeder vermeintlicher UHP darf (und sollte) eine eigene Meinung darlegen und verteidigen, wenn man der Meinung ist, dass ein vom SHT angenommener Anhaltspunkt nicht stichhaltig ist !

    In diesem Fall darf (und u.U. sollte) der UHP die Auskunft verweigern was allerdings zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen kann.


    grüße,

    m

  • entscheidend wird wohl sein, wie ein Gericht das in "deinem Fall" ansehen würde;

    ich kann mir vorstellen, unterschiedliche Gerichte zu unterschiedlichen Zeitpunkten werden zu unterschiedlichen Einzelfällen unterschiedlich urteilen und das solange bis die Lage evtl. höchstrichterlich geklärt wird

  • Wird hier vielleicht die Frage nach dem Datenschutz bzw. der Datenlöschung relevant, die an anderer Stelle aufgetaucht ist?


    Hebt das Amt die Daten auf, so könnten sie das letzte bekannte Gehalt mit den durchschnittlichen Gehaltssteigerungen hochrechnen und irgendwann behaupten, jetzt sei der Zeitpunkt an dem man wahrscheinlich drüber liegt gekommen und Auskunft verlangen.


    Vielleicht hat ja jemand Lust auf Löschung der Daten zu klagen ;)

  • Wird hier vielleicht die Frage nach dem Datenschutz bzw. der Datenlöschung relevant

    m.E. - ja



    Hebt das Amt die Daten auf, so könnten sie das letzte bekannte Gehalt mit den durchschnittlichen Gehaltssteigerungen hochrechnen

    nach der aktuellen Rechtslage - ja,

    ob sich die Rechtslage nach dem 1.1.2020 ändert, kann ich nicht sagen

  • Also das würde ich auch als Ungleichbehandlung ansehen, wenn die „alte RWA“ als Anhaltspunkt für die zukünftige Offenlegung herangezogen wird.

    die RWA hat solange Gültigkeit wie Sozialhilfe gezahlt wird, hat in keiner Weise etwas mit der Grenze zu tun,


    die RWA hat auch nichts mit der Offenlegung zu tun, sondern kann Auskunft verlangt werden, ja oder nein, und dies ist abhängig von der Widerlegung der Vermutung

  • Hebt das Amt die Daten auf, so könnten sie das letzte bekannte Gehalt mit den durchschnittlichen Gehaltssteigerungen hochrechnen und irgendwann behaupten, jetzt sei der Zeitpunkt an dem man wahrscheinlich drüber liegt gekommen und Auskunft verlangen.


    Vielleicht hat ja jemand Lust auf Löschung der Daten zu klagen

    das ist erlaubt, solange Sozialhilfe gezahlt wird


    im übrigen beträgt die Aufbewahrungsfrist üblicherweise 10 Jahre

  • die RWA hat solange Gültigkeit wie Sozialhilfe gezahlt wird, hat in keiner Weise etwas mit der Grenze zu tun,

    die Funktion der RWA ist , das Sozialmt zeigt an, wie zahlen Sozialhilfe, deine Eltern haben ab jetzt keinen keinen Anspruch mehr gegen die eigenen Kinder

    weiterhin, ab jetzt können wir Unterhalt fordern, und

    ab jetzt bist du eingeschränkt in deinen finanziellen Dispositionen


    hat mit Auskunft nichts zu tun

  • Würde eine Unterbrechung (zeitweise Unterbrechung) der Sozialhilfeleistung zu einem Verfall der RWA führen?


    Könnte durch eine kleines Erbe des UHB passieren.

    Wie ist es dann mit dem Verlangen auf Löschung der Daten?


    VG frase

  • Hallo Unikat!


    Angenommen, ich liege derzeit bei TEUR 60 brutto, zahle freiwillig, dann kommt die Veränderung der Grenzen ab 01.01.2020 und ich bin raus. Bin ich dann denn immer noch und so lange Sozialhilfe gezahlt wird, in meiner finanziellen Disposition eingeschränkt? Für den Fall, dass ich irgendwann einmal TEUR 100 verdienen könnte?

  • Würde eine Unterbrechung (zeitweise Unterbrechung) der Sozialhilfeleistung zu einem Verfall der RWA führen?

    ja, wenn eine Unterbrechung erfolgt, dann muss das Sozialamt eine neue RWA versenden


    Beispiel für eine Unterbrechung wäre

    beide Elternteile leben noch, der nicht bedürftige Elternteil verstirbt, dann bekommt das bedürftige Elternteil das sog. Sterbevierteiljahr aus der Rentenversicherung, in vielen Fällen führt dies zur Unterbrechung der Sozialhilfe

  • Bin ich dann denn immer noch und so lange Sozialhilfe gezahlt wird, in meiner finanziellen Disposition eingeschränkt? Für den Fall, dass ich irgendwann einmal TEUR 100 verdienen könnte?

    grundsätzlich gilt, ja, Einschränkung der finanziellen Freiheit, so haben die Gerichte bisher entschieden, z.B. bei der Kreditaufnahme nach RWA

    ich kann mir im Einzellfall durchaus vorstellen, dies wird auch zukünftig so sein


    dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige eine Gehaltskürzung hat, weil er seine Stunden grundlos reduziert


    hängt wie immer vom Einzelfall ab, ich wäre bei diesem Thema sehr vorsichtig