Hallo Unikat,
vielen Dank für deine Sichtweise. Ich würde folgende Argumentation ins Felde führen:
Gemäß der neuen Regelung kann es nur zu einer RWA kommen, wenn es Anhaltspunkte für ein Gehalt über TEUR 100 gibt (analog den Regelungen des SGB XII).
Dort hätte man also das Recht, dem Auskunftsersuchen mit Verweis auf fehlende Anhaltspunkte zu widersprechen, korrekt?
Soweit ich weiß, werden die Regelungen des SGB XII sowieso nur sehr selten angewandt und haben dann nicht so weitreichende Folgen.
Ich würde also der RWA quasi rückwirkend und mit Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundatz widersprechen: Nach Ansatz der neuen Regelung wäre eine solche Einschränkung meiner finanziellen Disposition nie zum Tragen gekommen. Da dies für neu entstehende Fälle der Fall ist, verlange ich dieses Recht auch für mich.
Argumentation: Es hat zum ursprünglichen Zeitpunkt des RWA keine Anhaltspunkte für ein Gehalt > TEUR 100 gegeben, es gibt sie heute nicht, also müsste ich „frei“ sein, wie jeder Bürger, der nach dem 1.1.2020 leistungspflichtig wird.
Was hältst du von dem Argumentationspfad?