AEG - wie geht ihr vor, wenn es Realität wird?

  • Hallo Unikat,


    vielen Dank für deine Sichtweise. Ich würde folgende Argumentation ins Felde führen:


    Gemäß der neuen Regelung kann es nur zu einer RWA kommen, wenn es Anhaltspunkte für ein Gehalt über TEUR 100 gibt (analog den Regelungen des SGB XII).

    Dort hätte man also das Recht, dem Auskunftsersuchen mit Verweis auf fehlende Anhaltspunkte zu widersprechen, korrekt?


    Soweit ich weiß, werden die Regelungen des SGB XII sowieso nur sehr selten angewandt und haben dann nicht so weitreichende Folgen.

    Ich würde also der RWA quasi rückwirkend und mit Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundatz widersprechen: Nach Ansatz der neuen Regelung wäre eine solche Einschränkung meiner finanziellen Disposition nie zum Tragen gekommen. Da dies für neu entstehende Fälle der Fall ist, verlange ich dieses Recht auch für mich.


    Argumentation: Es hat zum ursprünglichen Zeitpunkt des RWA keine Anhaltspunkte für ein Gehalt > TEUR 100 gegeben, es gibt sie heute nicht, also müsste ich „frei“ sein, wie jeder Bürger, der nach dem 1.1.2020 leistungspflichtig wird.


    Was hältst du von dem Argumentationspfad?

  • Gemäß der neuen Regelung kann es nur zu einer RWA kommen, wenn es Anhaltspunkte für ein Gehalt über TEUR 100 gibt (analog den Regelungen des SGB XII).


    Dort hätte man also das Recht, dem Auskunftsersuchen mit Verweis auf fehlende Anhaltspunkte zu widersprechen, korrekt?

    nein, denn die RWA hat nichts mit einem möglichen Auskunftsersuchen zu tun

    was eine RWA ist, habe ich bereits beschrieben


    wenn ein Sozialamt Auskunft verlangt, dann kann ein Unterhaltspflichtiger Widerspruch einlegen,

    wenn er der Meinung ist, die Anhaltspunkte sind nicht ausreichend

    wenn das Sozialamt dies nicht akzeptiert, dann kann kann Sozialamt ein Zwangsgeld verhängen,

    so ca. 200 €

    dagegen kann sich ein Auskunftspflichtiger wehren, Klage vor dem Sozialgericht,

    dann wird das Gericht entscheiden, und dort ist u.U. Auskunft zu erteilen

  • Ich würde also der RWA quasi rückwirkend und mit Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundatz widersprechen:

    der RWA kannst du nicht widersprechen, denn es ist kein Verwaltungsakt, solange Sozialhilfe gezahlt wird, ist RWA korrekt

  • Argumentation: Es hat zum ursprünglichen Zeitpunkt des RWA keine Anhaltspunkte für ein Gehalt > TEUR 100 gegeben, es gibt sie heute nicht, also müsste ich „frei“ sein, wie jeder Bürger, der nach dem 1.1.2020 leistungspflichtig wird.


    Was hältst du von dem Argumentationspfad?

    überdenke deine Sichtweise

  • Aber zumindest muss uns das Amt doch in Zukunft die Anhaltspunkte für das Auskunftsersuchen offen legen.

    richtig, darauf habe ich bereits hingewiesen, siehe § 35 SGB X



    (1) 1Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. 2In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. 3Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.


  • Okay. Dann fasse ich zusammen: Auch wenn das neue Gesetz in Kraft tritt und der Sachbearbeiter freie Kapazitäten hat, gehen die Spielchen weiter!

    Sozialämter werden weiterhin ihre Spiele spielen, dazu bietet das neue Gesetz auch reichlich Möglichkeiten

    Stichworte:

    hinreichende Anhaltspunkte, Auskunftsersuchen gemäß § 117 SGB XII, Prüfung der Einkommensgrenze gemäß § 16 SGB IV, etc.


    was für mich in diesem Zusammenhang entscheidend ist, alle Beteiligten betreten mehr oder weniger Neuland, auch die Sozialämter, die Zivilgerichte, die Anwälte und die Unterhaltspflichtigen, dies wird in nächster Zukunft nicht einfach, denn wenn die ersten Gerichtsurteile veröffentlicht werden, das wird dauern

  • Gut, aber wirklich verbieten sein Geld auszugeben kann das Amt ja nicht. Es könnte dann nur sein, sollte man irgendwann zahlungspflichtig werden, dass man dann halt in der Höhe belangt wird wie es zum Zeitpunkt der RWA der Fall gewesen ist.

    Soweit richtig?


    Wenn man nun aber weit von der 100k-Grenze entfernt ist, was soll dann schiefgehen?

    Kann man dann also nicht doch finanziell frei fühlen?

  • Es könnte dann nur sein, sollte man irgendwann zahlungspflichtig werden, dass man dann halt in der Höhe belangt wird wie es zum Zeitpunkt der RWA der Fall gewesen ist.

    Soweit richtig?

    ja, das kann passieren

    Wenn man nun aber weit von der 100k-Grenze entfernt ist, was soll dann schiefgehen?

    Kann man dann also nicht doch finanziell frei fühlen?

    so sehe ich das auch