"§ 94 Absatz1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmtdie Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen derunterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nichtüberschreitet.
das bedeutet im Klartext, die bisherigen Urteile zur Vermutungsregel bei Grundsicherung,
siehe § 43 Abs.5 Satz 2 SGB XII, sind auch bei dem neuen Gesetz anzuwenden, so einfach kann die Welt sein