Vermutungsregel - vermuten kann man viel ...

  • "§ 94 Absatz1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmtdie Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen derunterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nichtüberschreitet.

    das bedeutet im Klartext, die bisherigen Urteile zur Vermutungsregel bei Grundsicherung,

    siehe § 43 Abs.5 Satz 2 SGB XII, sind auch bei dem neuen Gesetz anzuwenden, so einfach kann die Welt sein

  • @ Unikat,


    mich nerft es ziemlich, wenn du deine Gedanken statt in einem beitrag zu liefern, in X Beiträge auftröselt. Das macht die ganze Sache extrem unübersichtlich. Wäre es möglich, das Ganze nicht gans so zu splitten? Danke Dir!


    Im übrigen kenne ich die Rechtsprechung der Sozialgerichte sehr wohl.Und auch die juristische Methodenlehre, das lehre ich sogar. Mir ist das klar, was der gesetzgeber da meint und will, ist in Übereinstimmung mit der klassischen Methodenlehre. also, alles kein Problem. deshalb weiss ich nicht, was da großartig diskutiert werden soll.


    Meine Beispiele sollten aufzeigen, wo von den allgemeinen Grundsätzen in die Einzelfallbewertung zu gehen ist. Und dass man einen gewissen Spielraum hat, wenn der Betroffene nicht liefert.DAran ändert sich auch in Zukunft nichts.


    Hinzu kommt noch, dass hier formelles Recht und materielles Recht doch häufig durcheinander geht, aus jedem Entwurf/Gesetz zusammenhanglos das herausgepickt wird, was passt. Und das führt dann auch nicht unbedingt zu systhematisch sauberen Ergebnissen.


    Herzlichst


    TK

  • ich vermute mal, ab 2020 geht die große Vermutung los,


    bei den Sozialämtern, bei den wenigen Fällen aus der Vergangenheit,

    bei den Anwälten, da brauche ich mir nur deren bisherigen Ausführungen zum AEG ansehen,

    bei den Zivilgerichten, die bisher keinerlei Erfahrungen sammeln konnten,

    und bei den Unterhaltspflichtigen


    mit der Neuregelung wird in vielen Fällen "Neuland" betreten, insbesondere bei Themen,

    wenn ein Sozialamt vor den Zivilgerichten eine Unterhaltsklage einreicht,

    das hat es bisher im Zusammenhang mit der Vermutungsregel und § 16 SGB IV und deren steuerrechtlichen Bezüge noch nicht gegeben

  • Hi,


    ein guter Jurist ist in der Lage, sich Neuland zu erarbeiten. dAs war schon immer so, und so schwierig ist das für den fachmann doch nicht. Auch jetzt gibt es ja schon die Möglichkeit, aus übergeleitetem Recht zu klagen, ist also kein Neuland. Und die Kommunen haben in der Regel ganz gute Rechtsabteilungen, alles kein Problem. Die Neuregelung ist kein Neuland iSd Methodenlehre, wirklich nicht, und auch nicht sonderlich kompliziert oder schwer zu erarbeiten. was nicht heisst, dass da keine fehler passieren werden, aber dafür gibt es ja dann weitere Instanzen.


    Also, warum jetzt Panik schieben oder andere betroffene in Panik schubsen? Ist doch kein Grund für da, wirklich nicht.


    Herzlichst


    TK

  • mein Anliegen hier im Forum ist Aufklärung, das bedeutet für mich, über einen Sachverhalt umfassend zu informieren und kritisch zu hinterfragen, und dazu gehört auch die freie Meinungsäußerung


    der geneigte Leser ist durchaus imstande, meine Aussagen richtig einzuordnen

  • Unikat,


    ein Recht auf freie Meinungsäußerung hast du gegenüber dem Staat, nicht gegenüber einem Forumsbetreiber. Obwohl der Betreiber und auch die Mods hier sehr großzügig sind, lasse zumindest ich falsche Infos in der Regel zumindest nicht durchgehen, da fühle ich mich den Lesern gegenüber verantwortlich. Deshalb auch meine Erklärung, wie es mit der juristischen Vermutung richtig ist. Ich habe mir überlegt, mal einen Grundsatzbeitrag zu leisten, damit es alle verstehen, denn hier wird ja immer noch Vermutung und Ermessen willkürlich durcheinander geworfen, kommen falsche Ergebnisse raus, diese werden als Fakten weiter gegeben u.s.w.


    Herzlichst


    TK

  • immer wieder wird hier im Zusammenhang mit dem neuen Gesetz ab 2020 von der Vermutungsregel gesprochen.


    Wie muss man sich das genau vorstellen ?

    wer bereits Auskunft erteilt hat, dann hat das Sozialamt die Kenntnis, ob ein Unterhaltspflichtiger über oder unter der Grenze liegt, im übrigen kann ja das Sozialamt auch im Jahr 2020 in diesem Fall für 2019 verlangen, dann sollte die Sachlage geklärt sein


    etwas anderes ist es, wenn wenn eine Rechtswahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen im Jahr 2020 eintrudelt, dann muss das Sozialamt die gesetzliche Vermutung,

    der Unterhaltspflichtige liegt unter 100.000 €,

    widerlegen

    wie der Unterhaltspflichtige darauf reagiert, bleibt ihm überlassen, er könnte sich weigern, Auskunft zu erteilen, weil .....

    oder dem Sozialamt seinen letzten Einkommensteuerbescheid zuschicken, diese Lösung würde ich bevorzugen, erspart unnötige Auseinandersetzungen

  • Bei aller Diskussion, es wird sicher in absehbarer Zukunft einen legalen Abgleich (Abfragemöglichkeit) mit den Finanzämtern geben.


    Betrachten wir die Entwicklung bei der Grundrente (Bedürftigkeitsprüfung) ist das auch hier der vorgeplante Weg.


    VG frase

  • was meinst du mit legalem Abgleich ? der SHT fragt an uns vorbei beim Finanzamt regelmäßig die Einkünfte ab ?

    Unterhaltspflichtige sind keine Bezieher von irgendwelchen Leistungen des Staates,

    sondern Unterhaltspflichtige, die bezahlen sollen


    sondern das Sozialamt hat zuerst die Vermutungsregel zu widerlegen, wenn gelungen, wie auch immer, dann kann Auskunft verlangt werden,

    und dann gilt immer

    § 67a SGB XII

    (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben

  • der SHT fragt an uns vorbei beim Finanzamt regelmäßig die Einkünfte ab ?

    Genau das ist ja ein heikler Punkt. Bezieher von Sozialleistungen müssen mit der Abfrage beim Finanzamt rechnen.

    Wie unikat schon richtig bemerkt, bei UHP bisher nicht so einfach möglich (bisher)

    Ich habe hier oft auf das "schwärzen" bestimmter Daten hingewiesen.

    Bei der Auskunft habe ich natürlich auch die Steuernummer unkenntlich gemacht.

    Klar ist es nur eine Hürde, wenn ein SB da auf dumme Gedanken kommt, wer weis wie die Amtshilfe da läuft.

    Wenn ihr also zum Nachweis, das ihr unter der Grenze liegt, den EStB vorlegt, entscheidet selber, was ihr dem Amt für Zahlen zur Verfügung stellt.

    Ich habe mich für Anschrift, Name und Gesamteinkommen der Einkünfte auf Seite 2 entschieden.

    Alles Andere geht den SB ja erstmal nichts an, oder?


    VG frase

  • Alles Andere geht den SB ja erstmal nichts an, oder?

    sowohl § 1605 BGB wie auch § 117 SGB XII verbietet dem Sozialamt Auskünfte vom Unterhaltspflichtigen über das Schwiegerkind zu verlangen, deswegen können die entsprechenden Stellen geschwärzt werden

  • sowohl § 1605 BGB wie auch § 117 SGB XII verbietet dem Sozialamt Auskünfte vom Unterhaltspflichtigen über das Schwiegerkind zu verlangen, deswegen können die entsprechenden Stellen geschwärzt werden

    siehe dazu Urteil des LSG Hessen vom 17.04.2013, AZ: L4 SO 285/12

    117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verpflichtet neben den Unterhaltspflichtigen (hier: dem Kläger) zwar auch ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, nicht jedoch den Unterhaltspflichtigen, Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse anderer, also seines Ehegatten zu erteilen."


    aus dem Urteil des BGH vom 11.07.2012, AZ: XII ZB 354/11


    "Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Auskunftspflichtige den Steuerbescheid auch dann vorlegen, wenn er zusammen mit seinem Ehegatten veranlagt worden ist. Ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse kann der Unterhaltsschuldner dadurch wahren, dass er solche Betragsangaben abdeckt oder sonst unkenntlich macht, die ausschließlich seinen Ehegatten betreffen oder in denen Werte für ihn und seinen Ehegatten zusammengefasst sind, ohne dass sein eigener Anteil daraus entnommen werden kann (Senatsurteil vom 13. April 1983 – IVb ZR 374/81FamRZ 1983, 680, 682; vgl. dazu auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 1183). Das kann dadurch erfolgen, dass er die in dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid enthaltenen Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau schwärzt (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2004 – XII ZB 165/00FamRZ 2005, 104).