Uebergang von "Hilfe zum Lebensunterhalt" zur "Grundsicherung"

  • Hallo Leute,


    meine Mutter bekommt derzeit "Hilfe zum Lebensunterhalt", und ich ueberweise auch monatlich einen Betrag an das SA.

    Ab dem 1. Maerz 2020 geht Sie in die "Grundsicherung" ueber, und dies bedeutet automatisch fuer mich, dass ich nichts mehr zahlen muss.


    Ich hatte Anfang 2018 zuerst den Pruefbogen, und danach auch noch ein Schreiben mit der Forderung vom SA erhalten.

    Sendet mir denn das SA auch eine Mitteilung, dass die letzte Zahlung im Februar 2020 faellig ist ?

    Oder kann ich einfach direkt die Ueberweisungen einstellen, auch ohne schriftliche Mitteilung ?


    Vielen Dank.

  • Sendet mir denn das SA auch eine Mitteilung, dass die letzte Zahlung im Februar 2020 faellig ist ?

    Oder kann ich einfach direkt die Ueberweisungen einstellen, auch ohne schriftliche Mitteilung ?

    ich würde sicherheitshalber dem Sozialamt eine entsprechende Mitteilung machen und die Zahlung einstellen

  • die letzte Zahlung im Februar 2020 faellig ist ?

    Wenn das Gesetz zum 1.1.2020 kommt, soll dann die Zahlung nicht bereits im Januar wegfallen? Trotz Grundsicherung erst ab März?

    Oder bringe ich da was durcheinander?

  • Wenn das Gesetz zum 1.1.2020 kommt, soll dann die Zahlung nicht bereits im Januar wegfallen? Trotz Grundsicherung erst ab März?

    Oder bringe ich da was durcheinander?

    Hilfe zum Lebensunterhalt wird geleistet,

    wenn das Elternteil die Bedingungen der Grundsicherung nicht erfüllt


    siehe § 41 SGB XII

    (1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können.

    (2) Leistungsberechtigt wegen Alters nach Absatz 1 ist, wer die Altersgrenze erreicht hat. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


    (3) Leistungsberechtigt wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung nach Absatz 1 ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.




  • ab 01.03.2020 werden die Zugangsbedingungen zur Grundsicherung erfüllt,

    kommt das Gesetz am 01.01.2020 und der Unterhaltspflichtige liegt unter 100.000 €, dann wird der Unterhaltspflichtige ab 01.01.2020 nicht mehr bezahlen müssen

  • Vielen Dank Unikat!

    Liege (zu ;(:D) weit unter der 100.000 Grenze.

    Ab dem 01.03.2020 erhaelt sie altersbedingt Zugang zur Grundischerung.

    Ich werde mal abwarten was passiert.

    Sollte ich bis Ende Februar keine schriftliche Mitteilung erhalten, stelle ich die Zahlungen ein, und frage direkt beim SA nach.

    Und falls dieses Gesetz am 01.01.2020 kommen sollte, frage ich gleich im Januar nach.