Wann tritt Verjahrung der Elternuntehaltsforderung ein

  • Wenn ein Amt aber fast ein Jahr keine Erwiederung zum letzten Schreiben schickt, hat man da nicht auch ein gutes Argument um auf einen Vergleich hinzuwirken.

    ein Vergleich bezieht doch die Vergangenheit ein, also rückwirkende Zahlung bis zur Rechtswahrungsanzeige, wenn tatsächlich bereits zeitliche Verwirkung vorliegt, warum dann dieser Schritt?

  • Nach dem was ich hier bisher gelesen habe, kann das Amt doch nur das fordern, was nach der ersten Berechnung verlangt wurde.

    das ist grundsätzlich richtig, wenn Unterhaltspflichtige jedoch eine Neuberechnung fordern, und das Ergebnis ist höher, dann gilt dies nicht mehr

  • macht ein Unterhaltspflichtiger ein Vergleichsangebot, dann kann die zeitliche Verwirkung nicht mehr vorgetragen werden, da mit dem Angebot die Unterhaltspflicht anerkannt wird

  • ob sich ein Vergleichsangebot lohnt, ist schwer einzuschätzen, manche Sozialämter sind froh, wenn sie den Fall zu den Akten legen können, und zugleich Kohle kassiert haben


    jetzt kommt die Grenze, ob das Sozialämter kompromissbereiter macht, .... ?

  • Natürlich würde ich nur einen Vergleich anbieten, wenn das Amt sich nochmals meldet.

    Es hat ja vor einem Jahr eine Berechnung gegeben, die aber von "euch mit Hilfe von awi" zerpflückt wurde und es dann, nach der Auffassung des UHP (von mir) keine Leistungsfähigkeit gab. Darauf hat das Amt bisher nicht mehr reagiert.

    Im Januar sind aber die zwei Jahre um und es könnte ja sein, das man eine neue Auskunft verlangt.

    Ich liege unter 100.000€ und wollte daher wissen, ob ich dann eine neue Auskunft erteilen muss?

    Was mit der "Altlast" ist, wird sich ja zeigen. Spätestens, wenn alle UHP angeschrieben werden, wie es jetzt den Anschein hat, werden die Ämter wohl versuchen die Lücken zu schließen.


    VG frase

  • Im Januar sind aber die zwei Jahre um und es könnte ja sein, das man eine neue Auskunft verlangt.

    Ich liege unter 100.000€ und wollte daher wissen, ob ich dann eine neue Auskunft erteilen muss?

    ich habe ja keine Ahnung, wie weit damals das Einkommen von der Grenze entfernt war, lag es damals im Bereich um die 90.000, dann wird das Sozialamt dich bestimmt im Auge behalten, muss ja nicht 2020 sein, kann ja auch erst im Jahr 2021 sein

  • Was mit der "Altlast" ist, wird sich ja zeigen. Spätestens, wenn alle UHP angeschrieben werden, wie es jetzt den Anschein hat, werden die Ämter wohl versuchen die Lücken zu schließen.

    ob die Sozialämter jeden Unterhaltspflichtigen anschreiben werden, lass ich mal offen, die Überprüfung sämtlicher Altfälle, sofern das Sozialämter überhaupt machen, wird Monate dauern

  • lag es damals im Bereich um die 90.000, dann wird das Sozialamt dich bestimmt im Auge behalten,

    für manche ein Träumchen für andere dann wohl ein Albträumchen.

    Lag so bei 60.000€ Gesamteinkünfte laut Steuerbescheid.

    Hatte mächtige Verluste durch VuV, würde sonst bei 70k stehen.


    VG frase

  • zeitliche Verwirkung bedeutet, es kann nur für die letzten 12 Monate gefordert werden, wenn das Sozialamt sich länger als 12 Monate nicht mehr gemeldet hat

    Nur nochmal zur Klarstellung.

    Wenn ein Amt also regelmäßig alle 10 Monate sich mit einem neuen Auskunftsersuchen meldet, ist die Verwirkung gehemmt und alles was vorher war gilt dann also auch als mögliche Forderung? Da würden ja teilewies riesige Nachforderungen entstehen.

    Müsste das Amt nicht seine Forderungen, die länger als 12 Monate zurückliegen, durch eine Klage einfordern, wenn es sich seiner Argumente so sicher ist?


    VG frase

  • Nur nochmal zur Klarstellung.

    Wenn ein Amt also regelmäßig alle 10 Monate sich mit einem neuen Auskunftsersuchen meldet, ist die Verwirkung gehemmt und alles was vorher war gilt dann also auch als mögliche Forderung? Da würden ja teilewies riesige Nachforderungen entstehen.

    das ist richtig,

    ein Sozialamt wird seine Gründe haben, wenn es sich so verhält,

    diese Gründe sind entscheidend, ob ein Sozialamt damit vor Gericht durchkommt,


    siehe auch § 242 BGB

    "Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."


    dies ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz,


    "Widersprüchliches Verhalten (lat. (venire contra factum proprium). Wer durch ihm zurechenbares Verhalten schutzwürdiges Vertrauen bei der Gegenseite hervorgerufen hat, darf sich dazu nicht in Widerspruch setzen.

    Schikaneverbot: Fehlen eines schutzwürdigen Eigeninteresses. Beharren auf formellen Rechtspositionen. Unverhältnismäße Rechtsausübung bei Geringfügigkeit."



    Müsste das Amt nicht seine Forderungen, die länger als 12 Monate zurückliegen, durch eine Klage einfordern, wenn es sich seiner Argumente so sicher ist?

    es gibt kein Muss der Klageeinreichung

  • DIe Frage ist dann nur, ab wann die Verjährung gilt?

    Zitat

    Wenn der erste RWA im August 2018 einging und die Unterlagen im Februar 2019 beim SA eingereicht wurden, müsste das SA sich jetzt wohl beeilen, oder sehe ich das falsch?

    die Verjährung würde im Jahr 2023 eintreten, sofern das Sozialamt sich seit August 2018 nicht mehr gemeldet hat und der Unterhaltspflichtige im Februar 2019 Auskunft erteilt hat


    viel entscheidender und früher wirksam ist die Zeitliche Verwirkung,

    das bedeutet hier, im Februar 2020 beginnt die zeitliche Verwirkung zu laufen, weil das Sozialamt nur die letzten 12 Monate einfordern kann