Elternunterhalt ohne Pflegefall

  • Hallo zusammen,

    die meisten Diskussionen hier drehen sich um den Fall, dass die Eltern ins Pflegeheim müssen.

    Wie aber verhält es sich im "Normalfall" wenn die Eltern nicht gepflegt werden müssen aber eine zu geringe Rente für den täglichen Bedarf bekommen?


    Angenommen das Kind hat unter 100000€ Einkommen. Dann können die Eltern Grundsicherung beantragen.


    Haben die Eltern trotzdem einen höheren Unterhaltsanspruch über den Betrag der Grundsicherung hinaus?

    Wenn ja, wie berechnet sich dieser?

    Wenn ja, bekommen die Eltern dann Sozialhilfe, um diesen Mehrbedarf zu decken?

    Kann das Sozialamt den fehlenden Betrag von den Kindern zurückfordern, oder wird das durch das neue Gesetz ab 1.1.2020 ebenfalls ausgeschlossen (Kind verdient unter 100000€).


    Würde mich freuen, wenn mich jemand aufklären könnte.

    Danke und Gruß

  • Wie aber verhält es sich im "Normalfall" wenn die Eltern nicht gepflegt werden müssen aber eine zu geringe Rente für den täglichen Bedarf bekommen?

    Von welchem Mehrbedarf sprichst du hier?

    Solange die Eltern GS-Anspruch haben, wird dieser genau nach den geltenden Richtlinien auf Antrag gewährt.

    Es geht um das Existenzminimum und mehr nicht.

    Google mal Mehrbedarfszuschläge.

    Was du dann selber deinen Eltern gutes tun willst bleibt dir überlassen.

    Achte aber darauf, das es nicht über das Konto läuft, sonst wird es angerechnet.


    VG frase

  • Grundsicherung ist im Grunde Sozialhilfe für Rentner!


    Es wird geschaut, welche Einkünfte da sind, dann welche Belastungen aus Miete und Krankenversicherungen. Dazu kommt der Bedarf, der einem zusteht, also der Hartz 4 Satz. Differenz zahlt dann das Amt. Mehr gibts nicht.

  • Grundsicherung ist im Grunde Sozialhilfe für Rentner!


    Es wird geschaut, welche Einkünfte da sind, dann welche Belastungen aus Miete und Krankenversicherungen. Dazu kommt der Bedarf, der einem zusteht, also der Hartz 4 Satz. Differenz zahlt dann das Amt. Mehr gibts nicht.

    Danke für eure Antworten aber so richtig ist es mir noch nicht klar geworden.


    Angenommen die Rente des Elternteils wäre fast null weil grösstenteils Selbständigkeit bestand.


    Grundsicherung entspricht in etwa dem Hartz IV-Satz aber bekommt man bei Hartz IV nicht die Wohnung zusätzlich bezahlt? Mit anderen Worten von Grundsicherung alleine wird man nicht leben können, oder?


    Wenn also die Grundsicherung bei 418€ gedeckelt ist und es nicht reicht, haben die Eltern dann einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Kindern?

  • Bei meinem Vater ist das ähnlich, vielleicht helfen Dir die Zahlen:


    Warmmiete 450

    Krankenversicherung 220

    Hartz 4 Satz 424

    Summe Bedarf 1094


    - Rente 444


    Überweisung durch Sozialamt 650 Euro



    Besser?


    Ist die Miete höher, dann ist auch die Überweisung höher.

  • Die 424 entsprechen dem Bedarf, der Dir zusteht. Hartz 4/Grundsicherung. Ich bin mir nicht sicher, ob sich hinter dem Begriff Grundsicherung nicht die Gesamtbetrachtung verbirgt.


    Wie auch immer ...


    Geld fließt nur in Höhe von 650 Euro, d.h. mein Vater hatte 650 Euro vom Amt, 444 Euro Rente, davon musste er Miete und Krankenversicherung bezahlen und hatte danach zur Verfügung: 424 Euro! Damit musste er dann klar kommen! Rentenerhöhung laufen dagegen, nur echte Erhöhung des Regelsatzes bringen mehr Geld je Monat.

  • Ist der Hartz IV Satz in deiner Rechnung die Grundsicherung und die Überweisung von 650€ noch mal on top

    Nein, in dem Beispiel werden 650 gezahlt, davon gehen 222 für die Krankenversicherung weg und es bleiben zum Leben 424.


    Du kannst noch den Haftpflichtversicherungsanteil berücksichtigen lassen.


    Wenn eine Schwerbehinderung vorliegt, Buschstabe G oder Ga gibt es 15% vom Regelsatz dazu.


    Die Wohnung muss angemessen sein, da mal mit dem zuständigen Amt sprechen, was die für Vorgaben haben.


    VG frase

  • Danke, jetzt ist es klar geworden.

    Ich dachte fälschlicherweise die Grundsicherung sei ein fixer Betrag.


    Beginne gerade erst mich damit auseinander zusetzen weil das Thema für mich erst in ein paar Jahren relevant ist.

  • ...

    Was du dann selber deinen Eltern gutes tun willst bleibt dir überlassen.

    ...


    VG frase

    Da wäre ich vorsichtig. Das können unter Umständen Einnahmen sein die die Eltern dann wiederum angeben müssen, und die in die Berechnung einfliessen.

  • Kann das Sozialamt den fehlenden Betrag von den Kindern zurückfordern, oder wird das durch das neue Gesetz ab 1.1.2020 ebenfalls ausgeschlossen (Kind verdient unter 100000€).


    "In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.

    Wenn allerdings das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch.

    In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern)."


    aus bmas.de


    Da sich die anderen Gesetze nicht ändern (meines Wissens) wird das wohl weiterhin gelten.

  • Wenn allerdings das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch.

    In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern)."

    diese Aussage zeigt nur deine Unkenntnis, so was von grottenfalsch


    meine Empfehlung, lies mal das neue Gesetz und deren Begründung

  • Meine Aussage ist ein Zitat von der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit Quellenangabe.


    Ob sich daran etwas durchdas Angehörigen-Entlastungsgesetz was ändert weiss ich nicht. Deswegen meine Aussage:

    "Da sich die anderen Gesetze nicht ändern (meines Wissens) wird das wohl weiterhin gelten.". Falls das zu missverständlich war tut es mir Leid.

  • der Gesetzgeber hat in seiner Gesetzesbegründung unmissverständlich klargestellt, das für jede Art von Sozialhilfe gemäß § 8 SGB XII doe Grenze gilt

    Richtig. Einer der Gründe für das Angehörigen-Entlastungsgesetz war einheitlich die 100.000 € Grenze zu haben. Und das scheint ja auch die Aussage des von mir zitierten Textes zu sein (das dort schon diese Grenze galt).

  • Ob sich daran etwas durchdas Angehörigen-Entlastungsgesetz was ändert weiss ich nicht. Deswegen meine Aussage:

    wenn du etwas nicht weißt, dann stelle besser Fragen, statt Aussagen zu treffen, die auf nichts beruhen


    ist dir nicht klar, wie viele hier mitlesen, und eventuell deinen Aussagen glauben?

  • Da wäre ich vorsichtig. Das können unter Umständen Einnahmen sein die die Eltern dann wiederum angeben müssen, und die in die Berechnung einfliessen.

    Daher mein Hinweis:

    Achte aber darauf, das es nicht über das Konto läuft, sonst wird es angerechnet.

    Eigentlich ging es dem Fragesteller ja nicht um diese Tatsache.

    Ich hatte nur meine Empfehlung in diese Richtung gegeben.

    Konkret kann man auch ohne nachvollziehbare Finanzhilfen helfen.

    Ich habe meiner Mutter immer die Jahreskarte für die Öffis gesponsert, oder die Eintrittskarten für Museen, Theater, Kino usw. finanziert.

    War zweimal im Monat mit ihr Einkaufen und hab das eben beglichen.

    So vermeidet man, das es auf die GS angerechnet wird.

    Hatte aber auch meine Vokabeln gelernt, nachdem ich monatlich einen Betrag auf ihr Konto gezahlt hatte und das dann fein vom Amt von der GS-Leistung beim nächsten Bescheid abgezogen wurde.


    VG frase

  • Auf so etwas kommt man ja nicht von alleine.

    Das ist für mich ein wesentlicher Mehrwert von diesem Forum, hier habe ich viele Informationen gesammelt und stelle daher auch gerne meine Erfahrungen zur Verfügung.


    VG frase

  • Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.

    der Kostenersatz durch Erben gemäß § 102 SGB XII war und bleibt bestehen, hat mit Elternunterhalt nichts zu tun

    genauso § 528 BGB, die Rückforderung von Geschenken, bleibt unberührt