Hallo Leute
In diesem Thread schlage ich eine Diskussion des AEG in seiner beschlossenen Fassung vor: Welche Konsequenzen ergeben sich? Welche Fragen bleiben offen? Welche neuen Fragen stellen sich?
dies ist die neue Einfügung in den § 94 SGB XII, der den Übergang auf das Sozialamt regelt:
"Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist §117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.“
§117 SGB XII:
ZitatAlles anzeigen(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
(2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
(3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Fragen:
-
Unter 100 000 Euro Bruttojahreseinkommen kein Übergang von Unterhaltsansprüchen.
- Welche Wirkung hätte dann eine RWA?
- Sind keine Ansprüche übergegangen, bleibt Sohn/Tochter in seiner Lebensgestaltung frei!?
- Er/sie könnte z.B. seinen Beschäftigungsumfang reduzieren, um auch in Zukunft unter 100 000 Euro zu bleiben?
- Oder teure Weiterbildungen machen, um die Werbungskosten zu erhöhen?
- Oder nach Kenntnis der Bedürftigkeit oder RWA noch Eigenheim erwerben, um bei Überschreiten der Grenze günstiger da zu stehen?
-
Zur Überprüfung der Jahreseinkommensgrenze ist §117 SGB XII anzuwenden.
- Was bedeutet "soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert"?
- §1605 BGB ist in dieser Stufe noch nicht anwendbar?
- Gibt es Vor-/Nachteile aus Sicht von Sohn/Tochter, wenn $1605 BGB in dieser Stufe nicht angewendet werden kann?
- Bedeutet das, dass ein Auskunftsanspruch des SHT nach §117 nicht damit abgewehrt werden kann, indem Sohn/Tochter die Bedürftigkeit bestreitet und zunächst Beweise über die Bedürftigkeit anfordert (§1605 BGB)?
- Welche Möglichkeiten bleiben, sich gegen die Behauptung "hinreichender Anhaltspunkte" zu wehren?