Ach, Unikat, es freut mich natürlich, dass dir das bekannt ist Meine Frage von oben wäre dann also für UHP im Ausland entscheidend?
mir ist nicht klar, was die eigentliche Fragestellung ist?
Ach, Unikat, es freut mich natürlich, dass dir das bekannt ist Meine Frage von oben wäre dann also für UHP im Ausland entscheidend?
mir ist nicht klar, was die eigentliche Fragestellung ist?
Aber ohne "rechtswirksamen Übergang" keine RWA!?
umgekehrt, die RWA hat soweit keine Folgen, was den Übergang von Ansprüchen anbelangt, kein Unterhaltsanspruch, wenn die Prüfung ergeben hat, unter der Grenze
mir ist nicht klar, was die eigentliche Fragestellung ist?
Hintergrund ist, dass die Freundin in Holland Unterhaltszahlungen von ihrem geschiedenen Exmann international erstreiten konnte. Daher frage ich, ob der Unterschied von bürgerlich-rechtlichem Unterhaltsanspruch und sozialhilferchtlichen Auskunftsanspruch von Bedeutung ist?
Kann der SHT in der Phase "Vermutung" auch Auskunft nach §1605 BGB verlangen oder nicht?
dir ist doch klar, verlangen kann ein Sozialamt alles
die Frage ist doch, wie geht ein Unterhaltspflichtiger damit um?
im übrigen, ein Sozialamt hat keine rechtliche Handhabe, einen Auskunftsanspruch gegen ein im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen durchzusetzen
Frage ausreichend beantwortet?
im übrigen, ein Sozialamt hat keine rechtliche Handhabe, einen Auskunftsanspruch gegen ein im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen durchzusetzen
Klage vor Gericht?
Klage vor Gericht?
vor welchem Gericht? welche Klageart?
vor welchem Gericht? welche Klageart?
Vor dem Familiengericht auf Auskunft nach BGB 1605 und auf Unterhalt (klassische Stufenklage)?
Kurze Suche zeigt, dass du dich damit auch schon beschäftigt hast
Elternunterhalt, wenn der Unterhaltspflichtige im Ausland lebt
Vor dem Familiengericht auf Auskunft nach BGB 1605 und auf Unterhalt (klassische Stufenklage)?
wenn das so einfach wäre, dann hätten dies die Sozialämter schon längst gemacht,
funktioniert aber nicht
Kurze Suche zeigt, dass du dich damit auch schon beschäftigt hast
ich bin lange genug im Geschäft
wenn das so einfach wäre, dann hätten dies die Sozialämter schon längst gemacht,
funktioniert aber nicht
ich bin lange genug im Geschäft
Du willst doch nicht sagen, dass im Ausland lebende UHP für ihre Eltern bisher nicht zahlen mussten? Warum lebe ich dann noch hier?
Du willst doch nicht sagen, dass im Ausland lebende UHP für ihre Eltern bisher nicht zahlen mussten? Warum lebe ich dann noch hier?
genau das sage ich damit
ich habe vor einiger Zeit hier ein Urteil des BGH eingestellt, der BGH fragt den EuGH, ob es möglich ist, das ein Sozialamt in Deutschland eine Klage vor einem deutschen Gericht einreichen kann, und welches Recht dann gilt?
siehe Urteil, Urteil
So jetzt habe ich auch eine Frage.
Mir ist nicht ganz wohl. Einerseits freue ich mich riesig, dass ich ab Januar nicht mehr zahlen muss für meine Mutter. Andererseits weiß ich nicht, ob ich einen dummen Fehler gemacht habe . Ich habe gerade den Heimvertrag angeschaut , ?den ich im Sommer unterschrieben habe für sie.
Ich habe nur eine Vollmacht von meiner Mutter. Bin kein gesetzlicher Vertreter.
Aber ich habe nicht mit i. V. bzw. i. A. unterschrieben. Keine Ahnung warum. Zu der Zeit lagen meine Nerven blank . Ich
musste mich um alles alleine kümmern. Mietwohnung auflösen usw.
Und um Mutti, die zu der Zeit arg verwirrt war.
Die RWA kam im September. Auf Berechnung warte ich seitdem.
Kann das jetzt sein, weil ich den Heimvertrag
unterschrieben habe ohne i. V., dass ich nun weiter zahlen muss ?
Obwohl ich weit unter 100.000€ bin?
Mir ist ganz übel.
Grüße
Kann das jetzt sein, weil ich den Heimvertrag
unterschrieben habe ohne i. V., dass ich nun weiter zahlen muss
wer einen Heimvertrag ohne Zusatz unterschreibt, steht in der vertraglichen Haftung, soweit richtig
ich glaube nicht, das ein Sachbearbeiter sich mit solchen "Feinheiten" beschäftigt, oder sogar kennt,
aber wer weiß das schon
vertragliche Verpflichtungen gehen immer vor, daran ändert auch die Grenze nix
mach dir keine Sorgen, wird schon gut gehen
? ganz lieben Dank. Das hoffe ich.
Grüße
Du willst doch nicht sagen, dass im Ausland lebende UHP für ihre Eltern bisher nicht zahlen mussten? Warum lebe ich dann noch hier?
Wenn du in der Schweiz lebst musst du nichts bezahlen, wenn Mutter oder Vater in einem deutschen Heim leben.
Ich frage mich, wie oft das SA in Zukunft nachfragen kann.
Wir streiten uns aktuell noch die Berechnung der letzten 2 Jahre und haben vor dem Hintergrund der Gesetzesänderung nun vergleichsweise eine Pauschalsumme angeboten, um die Vergangenheit abschließen zu können. Aus dieser Brieffreundschaft der letzten Monate ist aber klar, dass das Gehalt zwischen 90 und 100 TEUR liegt. In manchen Firmen kann mich sich gegen die Standard-Gehaltserhöhung aufgrund von Tarifverträgen nicht wehren. Es ist also absehbar, dass in den nächsten 2 Jahren der Sprung über 100 nicht mehr zu vermeiden sein wird. Geht jetzt jedes Jahr das Zittern los, dass es max. 99.999,99 EUR sind und das SA nicht einen Nachfragebrief sendet?
s ist also absehbar, dass in den nächsten 2 Jahren der Sprung über 100 nicht mehr zu vermeiden sein wird. Geht jetzt jedes Jahr das Zittern los, dass es max. 99.999,99 EUR sind und das SA nicht einen Nachfragebrief sendet?
aus diesen Angaben wird der Sachbearbeiter die Vermutung ableiten, der Unterhaltspflichtiger liegt über der 100.000 € Grenze, meine Vermutung
"in der Prüfungsstufe wird gemäß § 16 SGB IV geprüft, ob der Unterhaltspflichtige über oder unter 100.000 € liegt, und das geht so:
nur der Unterhaltspflichtige,
wenn seine jeweiligen Einkunftsarten, wie unselbständige Arbeit, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc. nach Abzug der jeweiligen Werbungskosten, zusammengenommen unter 100.000 € liegen, dann ist er befreit,
Vermögen spielt bei der Prüfung ob über oder unter 100.000 keine Rolle, genausowenig der Ehepartner"
Ich frage mich, wie oft das SA in Zukunft nachfragen kann.
Eine einfache Antwort auf deine Frage würde lauten: alle 2 Jahre.
Leider kann das Amt es tatsächlich versuchen, dich auch öfter zur Auskunft zu zwingen. Es liegt dann an dir, ob du die Auskunft erteilts
oder nicht (kann in diesem Fall vor Gericht gehen)
Welche Möglichkeiten bleiben, sich gegen die Behauptung "hinreichender Anhaltspunkte" zu wehren?
Es kommt darauf an, welche "Anhaltspunkte" der SHT ausführt, m.E. soll jeder potenzieller UHP darauf bestehen, dass der SHT ihm diese Punkte benennt. Ich gehe aktuell davon aus, dass kein SHT versuchen wird diese Punkte zu verheimlichen.
Danach kann der UHP sich dadurch wehren, dass man die "Anhaltspunkte" dem SHT gegenüber schriftlich entkräftet und keine Auskunft erteilt. Der UHP muss sich im Klaren sein, was er tun wird, wenn der SHT mit Zwangsgeld droht oder einen Bescheid/Widerspruchsbescheid schickt und der UHP sollte sich rechtzeitig darüber Gedanken machen ob man einen Gerichtsprozess anstrebt oder nicht.
grüße,
m
die Rechtsfolgen einer Rechtswahrungsanzeige bleiben auch ab 01.01.2020 gleich wie vorher,
siehe dazu § 94 SGB XII
"(4) Für die Vergangenheit kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, kann der Träger der Sozialhilfe bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen."
dieser Absatz bleibt unverändert
Mir ist dazu eine Detailfrage in den Sinn gekommen, die so meines Wissens hier noch nicht diskutiert wurde:
Angenommen man läge in 2020 unter 100k und Anfang 2020 träfe die RWA ein. Zunächst muss man also nicht zahlen.
Angenommen man käme nun in 2021 über 100k. Kann der SHT nun die Zahlung rückwirkend für 2020 verlangen? Es handelt sich ja um Leistungen die nach der RWA erbracht wurden.