.. und, übrigens, gegen "hinreichende Anhaltspunkte" kann sich ein UHP nicht erfolgreich wehren,
man kann sich nur wehren, wenn der UHP der Meinung ist, dass die "Anhaltspunkte" eben Quatsch und nicht hinreichend sind
.. und, übrigens, gegen "hinreichende Anhaltspunkte" kann sich ein UHP nicht erfolgreich wehren,
man kann sich nur wehren, wenn der UHP der Meinung ist, dass die "Anhaltspunkte" eben Quatsch und nicht hinreichend sind
Eine einfache Antwort auf deine Frage würde lauten: alle 2 Jahre.
Leider kann das Amt es tatsächlich versuchen, dich auch öfter zur Auskunft zu zwingen. Es liegt dann an dir, ob du die Auskunft erteilts
oder nicht (kann in diesem Fall vor Gericht gehen)
Nach einem kurzen Gefühl der Freiheit vom Freitag wird klar, dass die Fußfessel bestehen bleibt. :-/
Hoffentlich kommt durch klärende Rechtsprechung recht schnell Sicherheit in das Thema. Die Fragen, die hier seit Freitag aufgeworfen werden, sind alle echt spannend.
Angenommen man läge in 2020 unter 100k und Anfang 2020 träfe die RWA ein. Zunächst muss man also nicht zahlen.
Angenommen man käme nun in 2021 über 100k. Kann der SHT nun die Zahlung rückwirkend für 2020 verlangen? Es handelt sich ja um Leistungen die nach der RWA erbracht wurden.
eine Rechtwahrungsanzeige begründet zwar einen Verzug, das bedeutet, ab jetzt kann Unterhalt gefordert werden
wenn 2020 der Unterhaltspflichtige nachweisen kann, er liegt unterhalb der Grenze, dann entfällt ja die Möglichkeit, Unterhalt zu verlangen aus Verzug
und dies gilt so lange, wie ein Sozialamt eine neue Auskunft verlangt, also im Jahr 2021
ab Auskunft im Jahr 2021 kann dann Unterhalt verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige über der Grenze liegt, nicht rückwirkend,
die Rechtsgrundlage ist § 1613 BGB:
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist.
Nach einem kurzen Gefühl der Freiheit vom Freitag wird klar, dass die Fußfessel bestehen bleibt. :-/
das gilt primär nur für die Grenzfälle
Hallo Zusammen,
ich bin neu in diesem Forum und habe eine Frage zum beschlossenen Angehörigen-Entlastungsgesetz.
(Ich hoffe meine Frage ist an dieser Stelle richtig platziert).
Ich habe vor Kurzem einen Anruf der gesetzlichen Betreuerin meines Vaters erhalten.
Mein Vater habe für sich eine gesetzliche Betreuung installiert.
Er sei mittellos und sie benötige meine Adresse um mich aufzufordern zu können meine finanziellen Verhältnisse offenzulegen.
Es solle geklärt werden, ob die Kosten für die Betreuung aus der Staatskasse oder von unterhaltspflichtigen Angehörigen zu zahlen sind.
Meine Mutter liegt in einem geschlossenem Pflegeheim und hat auch eine gesetzliche Betreuerin.
Meine Eltern waren bis Mitte des Jahres Selbstzahler.
Von beiden Betreuerinnen kamen bislang noch keine Aufforderungen zur Offenlegung meiner finanziellen Verhältnisse.
Mein Einkommen liegt unter 100.000€.
Für die Heimkosten meiner Mutter werde ich in der Zukunft wohl nicht mehr herangezogen werden.
Fallen die Kosten für gesetzliche Betreuung auch unter das neue AEG? Ist das eine Sozialleistung?
Werde ich ab 1.1.2020 für die Kosten der Betreuung beider Elternteile aufkommen müssen oder nicht?
Über Antworten wäre ich sehr dankbar !
Lieben Dank im Voraus und einen schönen Abend!
Für individuelle Fragen sollte tatsächlich eher in eigener Thread eröffnet werden.
In Ordnung!
Danke!
Hallo Foristen,
möchte hier mal einen Gedanken loswerden, der mich in den letzten 3 Tagen beschäftigt.
Nach der Entscheidung im BR ist ja nun das Gesetz auf dem Weg.
Ein Gegenargument der Kommunen war die unklare Finanzierung der möglichen Mehrkosten.
Auch ich war der Meinung, das ja nur die Sozialhilfeträger selber diese Kosten kennen und nicht benannt hatten.
Eine Kritik, die ich hier korrigieren möchte.
Es ist mir in den letzten Tagen deutlich geworden, wie viele Angehörige bisher ihre Pflegebedürftigen mit nicht unerheblichen Summen finanziell freiwillig unterstützen und damit bisher keine Sozialleistungen beantragt hatten, dafür meinen höchsten Respekt.
Ich hätte nicht gedacht, das es doch eine so große Zahl ist.
Diese Zahlen kann das Sozialamt aber nicht kennen. Daher ist die Kompromiss, des Bundes zur vorzeitigen Evaluation der richtige Weg.
VG frase
Hallo,
Ich habe gerade eben meine zuständige Sachbearbeiterin bei der Kreisverwaltung angerufen, ob ich jetzt etwas unternehmen müßte, oder ob ich einfach die Zahlung zum 1. Januar einstellen kann.
Sie sagte mir, daß sie die Anweisung bekommen hätten, alle betroffenen Personen anzuschreiben, die ab 1. Januar durch das AEG nicht mehr bezahlen müßten.
Ich müßte da nicht aktiv werden.
Viele Grüße
Aus welchem Bundesland kommst du SR ?
Dann halt uns mal auf dem Laufenden, wir haben seid Mai 2019 kein SCHREIBEN mehr vom SA erhalten. wir würden uns freuen, wenn wir das endlich abhacken könnten diese Ungewissheit!
Gruß aus NRW Joel
Dann halt uns mal auf dem Laufenden, wir haben seid Mai 2019 kein SCHREIBEN mehr vom SA erhalten. wir würden uns freuen, wenn wir das endlich abhacken könnten diese Ungewissheit!
wenn ich dies richtig verstehe, dann wird noch nicht gezahlt?
eine Berechnung liegt auch noch nicht vor?
Zitatwenn ich dies richtig verstehe, dann wird noch nicht gezahlt?
eine Berechnung liegt auch noch nicht vor?
Guten Morgen
Nein , wir zahlen noch nicht! Eine Berechnung liegt auch nicht vor! Nur das die Mutter im Pflegeheim ist und das ein Betrag von 1900,00 Euro offen ist, alle Kinder ( Geschwister) haben eine RWA erhalten. Wir warten auf das was kommt ! Bis jetzt nur eine RWA erhalten und uns erklärt.
Joel
Nein , wir zahlen noch nicht! Eine Berechnung liegt auch nicht vor! Nur das die Mutter im Pflegeheim ist und das ein Betrag von 1900,00 Euro offen ist, alle Kinder ( Geschwister) haben eine RWA erhalten. Wir warten auf das was kommt ! Bis jetzt nur eine RWA erhalten und uns erklärt.
dann verstehe ich dein Ansinnen mit der Löschung nicht, denn der Fall ist ja noch offen, und kann auch im Jahr 2020 und später noch verfolgt werden
Ansprüche seitens des Sozialamts enden zwar Ende 2019, sofern unter der Grenze,
jedoch die aufgelaufenen Ansprüche bis 31.12.2019 bleiben weiterhin bestehen, auch 2020
aus diesem Grund wird dein Gedanke der Löschung ins Leere laufen
Aus welchem Bundesland kommst du SR ?
Ich wohne in BW, aber mein Vater im Saarland, und die zuständige Kreisverwaltung ist auch im Saarland
unser Fall ist kompliziert
Eltern haben Eigentum ( Einfamilienhaus ) derzeit nicht verwertbar, der Vater darf in dem Haus wohnen, es wurde als angemessen bewertet vom SA.
Das SA hat die Möglichkeit meinem Vater ein Darlehen zu gewähren oder im Erbfall sich die Kosten der Pflege zurück zu holen.
Ich möchte das unsere Daten gelöscht werden im Jahr 2020, weil sie Aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr in meinen Augen verwertbar sind.
Wir sind nicht unterhaltspflichtig nach meiner Meinung, weil noch Vermögen in Form einer Immobilie noch vorhanden ist und dieses Vermögen erst verwertet werden sollte, bevor die Kinder in Haftung genommen werden können.
Ich möchte das unsere Daten gelöscht werden im Jahr 2020, weil sie Aufgrund der neuen Rechtslage nicht mehr in meinen Augen verwertbar sind.
durch das AEG ist keine neue Rechtslage entstanden, die deine Sicht stützt,
die Grenze schränkt die Unterhaltspflicht ein, mehr nicht
Wir sind nicht unterhaltspflichtig nach meiner Meinung, weil noch Vermögen in Form einer Immobilie noch vorhanden ist und dieses Vermögen erst verwertet werden sollte, bevor die Kinder in Haftung genommen werden können.
dies sehe ich auch so
was meint das Sozialamt?
Keine Antwort vom SA bis jetzt
das Sozialamt kann sich nicht auf irgendwelche sozialhilferechtliche Schutzvorschriften berufen, denn zwischen dem Sozialamt und Unterhaltspflichtigen gilt nur das bürgerliche Recht des BGB
Bundesverfassungsgericht Elternunterhalt:
"Diese Begründung wie Begrenzung von Unterhaltspflichten zwischen Verwandten ist im Bürgerlichen Gesetzbuch abschließend geregelt. Das Sozialhilferecht setzt die mit ihm eröffneten Ansprüche zu diesen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten in Verhältnis, lässt sie aber unberührt, wie § 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG ausdrücklich hervorhob. Die Unterhaltspflichten haben damit keine sozialhilferechtliche Rechtsgrundlage."
an dieser Stelle möchte ich auf einen Aspekt hinweisen, der oftmals untergeht:
das Elternteil bezieht Sozialhilfe, das Sozialamt möchte Unterhalt
es gibt jedoch mehrere Kinder, die Unterhalt zahlen sollen
nach der alten Regel, bis Ende 2019:
Beispiel
3 Geschwisterteile, davon 2 unter der 100.000 € Grenze
dann wird der geforderte Unterhalt entsprechend der Leistungsfähigkeit im Verhältnis aufgeteilt, sofern jeder leistungsfähig ist
neue Regel ab 2020
die beiden "armen" Geschwister unter der Grenze,
brauchen ab 2020 nicht mehr bezahlen
das "reiche" Geschwisterteil zahlt dann alleine, entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit
das "reiche" Geschwisterteil zahlt dann alleine, entsprechend der individuellen Leistungsfähigkeit
Bedeutet das, wenn die Leistungsfähigkeit höher lag als der bisherige Anteil, dann steigt der Anteil bis zur maximalen Leistungsfähigkeit, wenn die übergeleiteten Ansprüche höher oder gleich der Leistungsfähigkeit sind?
Na vielen Dank auch, damit werden ja diese UHP mehr belastet als vorher, wenn die Verhältnisse so sind.
VG frase