Erhöhung des Selbstbehalts

  • Elternunterhalt ein Gesetz aus dem Jahre 1900, leider vom BGH 2005 bestätigt.

    das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2005 den Elternunterhalt nicht "bestätigt", sondern sich ausschließlich auf den vorgelegten Fall konzentriert


    die Fragestellung, ob der Elternunterhalt mit der Verfassung konform geht, musste daher vom Gericht nicht geprüft werden

    aber:



    aa) Allerdings begründet die Verfassung in Art. 6 Abs. 2 GG ausdrücklich allein das Recht wie die Pflicht der Eltern, ihren Kindern Pflege und Erziehung zukommen zu lassen und damit ihnen auch Unterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 108, 52 <72>; Badura in: Maunz/Dürig, Komm. zum GG, Art. 6 Rn. 123 <Stand: Oktober 2002>). Eine Pflicht der Kinder, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, ist dagegen dem Wortlaut der Verfassung nicht zu entnehmen.


  • das gilt doch auch schon heute, wenn der Unterhaltspflichtige heute über 100.000 € liegt, dann keine Grundsicherung

    Nur das in vielen Fällen wegen der Vermutungsregel keine Prüfung stattfand und GS eben ohne Rückgriff gezahlt wurde.

    Meine Mutter hat schon seit Beginn GS bezogen und erst mit der Hilfe zur Pflege wurde ich um Auskunft gebeten.


    VG frase

  • Nur das in vielen Fällen wegen der Vermutungsregel keine Prüfung stattfand und GS eben ohne Rückgriff gezahlt wurde.

    Meine Mutter hat schon seit Beginn GS bezogen und erst mit der Hilfe zur Pflege wurde ich um Auskunft gebeten.

    das in Einzelfällen ein Sozialamt sich anders verhält, ändert nichts an Tatsache der noch heute gültigen und zukünftigen Rechtslage,

    da gibt es keine Änderung

  • Nur das in vielen Fällen wegen der Vermutungsregel keine Prüfung stattfand und GS eben ohne Rückgriff gezahlt wurde.

    Aus der Gesetzesbegründung:

    § 94 Absatz 1a Satz 3 entspricht der bisherigen Norm des § 43 Absatz 5 Satz 2 und übernimmt die Vermutungsregel: Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Auf Grund einer überwiegenden Übereinstimmung des § 117 Absatz 1 Satz 1 und 2 mit § 43 Absatz 5 Satz 5 und Satz 6 a.F., erfolgt statt einer Übernahme dieses Normteils in §94 Absatz1a Satz5 ein Verweis auf §117. Der Verweis auf §117 erfolgt lediglich aus Klarstellungsgesichtspunkten, inhaltliche Änderungen zur bestehenden Rechtslage sollen sich daraus jedoch nicht ergeben

  • ...

    würde der Selbstbehalt auf 4.500 € erhöht, dann schaffen die OLG's den Elternunterhalt faktisch ab

    Wäre doch ok oder?

    Du sagst ja selber die vollständige Abschaffung wäre das einzig wirklich gerechte, aber die Gedanken des ehemaligen OLG-Richters sind ja schon nahe dran an der perfekten Lösung.


    Und es ist ja nicht die Aufgabe von Richtern die bestehenden Gesetze zu kritisieren (solange sie Verfassungskonform sind) sondern diese gerecht auszulegen. Insofern finde ich die Vorschläge des Richters völlig ok.


    Und das neue Gesetz, so schön es auch für die meisten ist, ist ja wirklich nicht gerecht für jemanden, der knapp über der Grenze liegt.

  • Und es ist ja nicht die Aufgabe von Richtern die bestehenden Gesetze zu kritisieren (solange sie Verfassungskonform sind) sondern diese gerecht auszulegen. Insofern finde ich die Vorschläge des Richters völlig ok.

    und genau das würden die Gerichte machen, wenn sie den Selbstbehalt auf 5.000 € hochsetzen würden

    sie würden das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen


    wenn die Gerichte den Elternunterhalt in der Vergangenheit hätten faktisch abschaffen wollen, - Erhöhung Selbstbehalt -

    dann hätten sie es auch getan, haben sie aber nicht

  • die Gerichte zwingen, ihre eigenen Selbstbehalte zu erhöhen, welch eine abstruse Idee

    Der Gesetzgeber hat mit dem AEG den Steilpass geliefert, jetzt fehlt noch ein schöner Präzedenzfall als Vorlage, dann kann die Rechtssprechung die Gelegenheit nutzen und die Gerechtigkeit zwischen knapp unter 100.000 und knapp über 100.000 herstellen.


    Da gibt es sicher keinen Automatismus, aber auch Richter sind UHP oder können es werden. Und ich könnte mir vorstellen, dass der eine oder andere Richter, der durch Beförderung oder jährliche Besoldungserhöhung plötzlich von 0 auf 2.000€ Leistungsfähigkeit kommt und dann deutlich weniger Netto als vor der Gehaltserhöhung hat, in seinem Rechtsempfinden empfindlich gestört wird.


    Es wird klagefreudige Gutverdiener geben und damit Präzedenzfälle.


    Ich bleibe optimistisch.


    Gruß, Teni

  • Der Gesetzgeber hat mit dem AEG den Steilpass geliefert, jetzt fehlt noch ein schöner Präzedenzfall als Vorlage, dann kann die Rechtssprechung die Gelegenheit nutzen und die Gerechtigkeit zwischen knapp unter 100.000 und knapp über 100.000 herstellen.

    Präzedenzfall ..... ?


    wahrscheinlich bin ich zu blöd, dann hilf mir auf die Sprünge

  • in seinem Rechtsempfinden empfindlich gestört wird.

    Rechtsempfinden .... ?

    erinnert mich an "unselige Zeiten", siehe Volksempfindungen


    ich bin froh, in einem Rechtsstaat zu leben, da geht nicht um "Empfindungen", sondern um Recht und Gesetz

  • das OLG Düsseldorf hat die neue Tabelle ab 2020 veröffentlicht


    siehe hier


    2.000 € der neue Selbstbehalt


    1.600 € für das Schwiegerkind


    Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:mindestens monatlich 2.000 EUR (einschließlich 700 EUR Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens, bei Vorteilen des Zu-sammenlebens in der Regel 45 % des darüber hinausgehenden Einkommens. Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebens-verhältnissen (Halbteilungsgrundsatz), beträgt jedoch mindestens 1.600EUR (einschließlich 600EUR Warmmiete).Der Selbstbehalt gegenüber den Eltern berücksichtigt die sich aus dem Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) möglicherweise ergebenden Änderungen nicht

  • die im Selbstbehalt enthaltene Warmmiete wurde massiv erhöht,

    von 860 € auf 1.300 €,


    Folge, erhöhte Warmmiete ist kaum noch abzusetzen,

    erhebliche Einschränkung des erhöhten Selbstbehalts

  • der neue Selbstbehalt ab 2020 gilt nur für Unterhaltspflichtige, die ab 2020 über der Grenze liegen


    für Unterhaltspflichtige, die ab 2020 unter der Grenze liegen, ändert sich nichts

  • Hi, das Ding mit der Warmmiete ist doch ein Witz. Wenn ich seit Jahren in einer teuren Stadt lebe, wurde die Warmmiete die über der alten Grenze lag zusätzlcih anerkannt. Nun bei einer Erhöhung auf 700 € passt dies doch gar nicht mehr zu dem neuen Selbstbehalt in Höhe von 2 T€. Unterm Strich kann dadurch ja ein Pflichtiger sogar leistungsfähiger werden ... ?????

  • Hi, das Ding mit der Warmmiete ist doch ein Witz. Wenn ich seit Jahren in einer teuren Stadt lebe, wurde die Warmmiete die über der alten Grenze lag zusätzlcih anerkannt. Nun bei einer Erhöhung auf 700 € passt dies doch gar nicht mehr zu dem neuen Selbstbehalt in Höhe von 2 T€. Unterm Strich kann dadurch ja ein Pflichtiger sogar leistungsfähiger werden ... ?????

    Ja, genau um 80€ mehr als noch in 2019

  • die im Selbstbehalt enthaltene Warmmiete wurde massiv erhöht,

    von 860 € auf 1.300 €,


    Folge, erhöhte Warmmiete ist kaum noch abzusetzen,

    erhebliche Einschränkung des erhöhten Selbstbehalts

    bei einem Alleinstehenden bis 2019 war eine Warmmiete von 480 € enthalten,

    ab 2020 sind es jetzt 700 €


    bei einem Ehepaar war eine Warmmiete von 860 € enthalten,

    ab 2020 sind es jetzt 1.300 €

  • Wo kann man denn da ansetzen, was sich die Herren und Damen dabei gedacht haben?

    was sich die Richter dabei gedacht haben, halte ich für unerheblich


    Unterhaltspflichtige, die ab 2020 über der 100.000 € Grenze liegen haben das halt hinzunehmen, ob es ihnen passt oder nicht

  • Hi Unikat.


    Das wird wohl so sein. Aber von Grundsatz her hat die Änderung der Tabelle doch zum Ziel sich an neue Lebenshaltungskosten usw. anzupassen. Da macht es doch dann keinen Sinn, wenn Unterhaltspflichtige sich in Summe nach der Anpassung schlechter stehen beim EU.


    Viele Grüße

  • Das wird wohl so sein. Aber von Grundsatz her hat die Änderung der Tabelle doch zum Ziel sich an neue Lebenshaltungskosten usw. anzupassen. Da macht es doch dann keinen Sinn, wenn Unterhaltspflichtige sich in Summe nach der Anpassung schlechter stehen beim EU.

    kommt auf die Betrachtungsweise an,

    wenn der Unterhaltspflichtige eine Warmmiete unterhalb der im Selbstbehalt enthaltene Warmmiete hat, dann profitiert er, denn

    der Selbstbehalt darf nicht herabgesetzt werden,

    dazu gibt es auch einschlägige Urteile


    des einen Freud, des anderen Leid