Elternunterhalt ein Gesetz aus dem Jahre 1900, leider vom BGH 2005 bestätigt.
das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2005 den Elternunterhalt nicht "bestätigt", sondern sich ausschließlich auf den vorgelegten Fall konzentriert
die Fragestellung, ob der Elternunterhalt mit der Verfassung konform geht, musste daher vom Gericht nicht geprüft werden
aber:
aa) Allerdings begründet die Verfassung in Art. 6 Abs. 2 GG ausdrücklich allein das Recht wie die Pflicht der Eltern, ihren Kindern Pflege und Erziehung zukommen zu lassen und damit ihnen auch Unterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 108, 52 <72>; Badura in: Maunz/Dürig, Komm. zum GG, Art. 6 Rn. 123 <Stand: Oktober 2002>). Eine Pflicht der Kinder, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren, ist dagegen dem Wortlaut der Verfassung nicht zu entnehmen.