Elternunterhalt und die steuerliche Auswirkung

  • Elternunterhalt und steuerliche Auswirkung


    Zeitpunkt der Zahlung steuerlich relevant

    Nach der aktuellen Rechtsprechung dürfen die Zahlungen zum einen nur für das Jahr, in dem sie geleistet wurden, und zum andern nur für zukünftige Monate und nicht rückwirkend berücksichtigt werden. In der Praxis treten immer dann Probleme auf, wenn statt laufenden monatlichen Überweisungen Einmalzahlungen oder zusammengefasste Zahlungen für mehrere Monate getätigt werden und der Zeitpunkt der Überweisung nicht richtig gewählt wurde.

    Aktuelle Rechtsprechung

    Im verhandelten Fall (Aktenzeichen VI R 35/16) hatte ein Ehepaar an den Vater der Ehefrau erstmals im Dezember den Unterhalt für die Monate Dezember bis einschließlich April des Folgejahres überwiesen. Dies hatte zur Folge, dass der Höchstbetrag für den Abzug der Unterhaltsleistungen im Dezember nicht vollständig, sondern nur zur 1/12 anteilig gewährt wurde. Weiterhin wurde der Steuervorteil von 4/12 für die Monate Januar bis April des Folgejahres gestrichen, da die erste Zahlung in diesem Jahr im Mai erfolgte.

    Berechnung des Steuervorteils

    Im nachfolgenden Rechenbeispiel soll eine Mutter umgerechnet 800 Euro monatlich an Unterhalt von ihrem Sohn erhalten. Das entspricht 9.600 Euro im Jahr. Davon werden maximal 9.000 Euro als Unterhaltsleistungen berücksichtigt, sofern die Mutter keine eigenen Einkünfte und Bezüge hat. Wird der gesamte Unterhalt im Januar 2018 für das ganze Jahr im Voraus vom Sohn überwiesen, so können 12/12 davon, jedoch maximal die 9.000 Euro, voll abgesetzt werden.

    Bei exakt derselben Summe würde bei einer Überweisung im April 2018 der Steuervorteil auf 9/12, das wären 6.750 Euro (9/12 des Höchstbetrags von 9.000 Euro), schrumpfen. Wird derselbe Betrag erst im Juli überwiesen, können nur 6/12, also nur mehr 4.500 Euro, von der Steuer abgesetzt werden. Bei einer Überweisung im September würde sich der absetzbare Betrag auf 4/12, also 3.000 Euro, reduzieren. Bei 6.000 Euro weniger abziehbaren Unterhaltsleistungen durch die Tätigung der Zahlung im September würde bei einem Steuersatz von 30 Prozent ein Steuervorteil von 1.800 Euro verschenkt werden.

    So wird dem Fiskus nichts geschenkt

    Werden Unterhaltszahlungen für mehrere Monate auf einmal vorgenommen, ist der Januar der günstigste Zeitpunkt für die Zahlung, denn dann erfolgt die maximale Anrechnung für die kommenden Monate des Jahres. „Die einfachste Alternative ist jedoch, den Unterhalt laufend jeden Monat zu überweisen!“, so Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi.

    Steuerlich gesehen bessere Karten haben Kinder, deren unterhaltsbedürftige/r Mutter oder Vater in deren Haushalt lebt. Dann müssen Unterhaltszahlungen nämlich erst gar nicht nachgewiesen werden. Leben die Eltern im Ausland, wird der Steuerfreibetrag auf das Niveau des jeweiligen Landes angepasst. Teilen sich die Unterhaltsleistungen auf mehrere steuerpflichtige Kinder auf, wird der Anteil an der Gesamtleistung für die Berechnung des Steuervorteils herangezogen.

  • Guten Morgen Ceres!


    Das klingt grundsätzlich gut! Nur liegt man mit Pflegegrad 2 und Grundsicherung schon über den 9.726 Euro. Oder kennst du eine Fundstelle, die diese Art von Einkünften/Bezügen bei der Ermittlung der 9.726 ausschließt?


    Danke und viele Grüße

    Jennifer

  • Guten Morgen Jennifer,


    Das ist ja das perfide, auf diese Weise gelingt es nicht gezahlten Unterhalt von der Steuer abzusetzen.

    Ich hoffe, dass es hier im Forum ein paar Steuerexperten zu finden sind, die bereit sind etwas Licht ins Dunkle bringen.


    Viele Grüße Ceres

  • noch eine Fundstelle:

    https://www.haufe.de/finance/f…sk_PI11525_HI2335358.html


    "Die Vermögensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten sind für die Berechnung der Opfergrenze unerheblich, die Leistungsfähigkeit bemisst sich nur anhand des Nettoeinkommens. Danach dürfen die Unterhaltsleistungen einen bestimmten Prozentsatz des Nettoeinkommens nicht übersteigen. Dieser Prozentsatz beträgt 1 % je volle 500 EUR des Nettoeinkommens, höchstens 50 %."


  • Hallo Ceres,


    ich war da bislang erfolglos. :-(

    Aber Gott sei Dank ab 2020 raus aus der Nummer.


    Liebe Grüße

    Jennifer

  • Der EU wegen Hilfe zur Pflege kann nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Um eine steuerliche Auswirkung zu haben muss die individuelle zumutbare Belastung überschritten sein.

    Unterhalt gem. Der Anlage Unterhalt kommt nicht in Betracht.

  • Hallo Baerchen,

    Danke für deine Antwort.

    Der EU wegen Hilfe zur Pflege kann nur als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Um eine steuerliche Auswirkung zu haben muss die individuelle zumutbare Belastung überschritten sein.

    Unterhalt gem. Der Anlage Unterhalt kommt nicht in Betracht.

    Das würde ja heißen, dass die Changen relativ gering sind, hier etwas wiederzubekommen, weil die zumutbare Belastung relativ hoch angesetzt ist.

  • Aus einem Kommentar zu

    FG Baden-Württemberg, Urteil v. 13.3.2018, 11 K 3653/15


    ...

    • Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen durch die altersbedingte Unterbringung der Angehörigen in einem Altenheim erwachsen, gelten nicht als außergewöhnliche, sondern als typische Kosten der Lebensführung. Kommt ein Mensch also aufgrund typischer Alterserscheinungen in ein Heim, können Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG zugelassen werden. Möglich aber ist ein Geltend-Machen nach § 33a Abs. 1 EStG („Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen“), denn es handelt sich um typische Unterhaltsaufwendungen i. S. des Abs. 1 dieses Paragraphen. Das geht aus mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor – siehe Urteil vom 12.11.1996 (III R 38/95) BStBl. 1997 II S. 387
    • Anders ist es hingegen, wenn zum Beispiel ein Schlaganfall den Aufenthalt in einem Pflegeheim nötig macht – Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung eines Angehörigen nämlich gelten als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG ("Außergewöhnliche Belastungen") und können vom Gesamtbetrag der Einkünfte, auf die Steuern zu zahlen sind, abgezogen werden. Jedoch gilt dies nur in Höhe der Beträge, die über die zumutbare Belastung im Sinne des § 33 Abs. 3 EStG hinausreichen. Definiert doch Abs. 3 des Paragraphen, wie hoch der Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte ist, der als „zumutbar“ gilt. Alles aber, was diese zumutbare Belastung übersteigt, kann vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden – darauf ist dann keine Steuer zu zahlen.

    ...

  • Das würde ja heißen, dass die Changen relativ gering sind, hier etwas wiederzubekommen, weil die zumutbare Belastung relativ hoch angesetzt ist.

    Grundsätzlich wohl richtig. Hier könnte der UHP, der in Verzug ist und sich noch nicht mit dem Amt geeinigt hat aber auf eine Einmalzahlung einrichten.

    Hier kommt dann schon ein schönes Sümmchen zusammen, das könnte auch reichen um die zumutbare Eigenbelastung zu reißen.

    Das kann gerade in der aktuellen Situation, wo für die meißten UHP für 2020 keine Zahlungen mehr anfallen sollten, eine strategische Überlegung sein.

    Dabei muss man dann auch berücksichtigen, das nach meiner Kenntnis der Lebenspartner bei gemeinsamer Veranlagung diese zumutbare Belastung leider erhöht.


    VG frase

  • GuMo Frase,


    https://www.smart-rechner.de/zumutbare_belastung/rechner.php

    Bei Ledigen sind das 7 % des Bruttoeinkommens bei Verheirateten 6%. Das ist ein ganz schöner Batzen.

    VG Ceres

  • GuMo,


    natürlich kommt es auf den Einzelfall an. Wer aber schon länger in Verzug ist, sich das Amt nicht gekümmert hat oder nur alle 10 Monate eine Auskunft wünscht, um den rückständigen Betrag nicht zu verlieren, bei dem kommt schon was zusammen.

    Bei 100.000€ sind es ja 7000€ die auflaufen müssten. Je höher das Brutto, je höher wird wohl auch die Leistungsfähigkeit sein.

    Ich liege weit unter den 100.000€ und hätte in einem Jahr über 9000€ zahlen sollen. Da sich der Vorgang schon zwei Jahre hinzieht, wären es bereits über 18.000€.

    Es war ja auch nur eine Idee, um einen Teil der Zahlungen steuerlich einzufangen.

    Das macht ja auch im kommenden Jahr Sinn, denn dann wird die Erstattung nicht mehr als Einkommen angerechnet (wenn unter 100.000€).

    Da es auch zu eine Senkung des Gesamteinkommens führt. wäre möglicherweise auch eine Unterschreitung der 100.000€ Grenze möglich.

    Ob das aber zu einer Neubewertung durch das Amt führt, keine Ahnung.

    Ich weiß nicht genau ob diese aussergewöhnlichen Belastungen zur Reduzierung der Gesamteinkünfte führt, es sind glaube keine Werbungskosten.


    VG frase

  • Ob die Ämter wohl nun die „finalen Rechnungen“ erstellen, ist fraglich.

    Bleibt nur zu hoffen, dass ungerechte Forderungen zurückgenommen werden, das ist mehr wert als eine eventuelle Steuererstattung.

    Vg

    Ceres

  • dass ungerechte Forderungen zurückgenommen werden, das ist mehr wert als eine eventuelle Steuererstattung.

    Vg

    warum sollten die Sozialämter ihre eigenen Forderungen überprüfen,

    ich zahle doch nur den Betrag, den ich für richtig erachte

  • Es war ja auch nur eine Idee, um einen Teil der Zahlungen steuerlich einzufangen.


    Die Idee ist auch gut, denn die außergewöhnlichen Belastungen sind nicht nur Elternunterhalt, sondern auch andere wie z.B. Augen-Laser, Medikamente ect.

    Und wenn der UHP bezahlt, kann er natürlich wenigstens versuchen dies alles in einem Jahr zu machen. Wäre z.B. unglücklich am 31.12. Unterhalt zu zahlen und am 01.01. die Augen-OP. Damit würde dann beides verpuffen.

  • Da es auch zu eine Senkung des Gesamteinkommens führt. wäre möglicherweise auch eine Unterschreitung der 100.000€ Grenze möglich.

    Ob das aber zu einer Neubewertung durch das Amt führt, keine Ahnung.

    Ich weiß nicht genau ob diese aussergewöhnlichen Belastungen zur Reduzierung der Gesamteinkünfte führt, es sind glaube keine Werbungskosten.

    außergewöhnliche Belastungen bleiben bei der Prüfung der 100.000 € Grenze außen vor, nur die steuerlich anerkannten Werbungskosten können abgezogen werden