Elternunterhalt und die steuerliche Auswirkung

  • außergewöhnliche Belastungen bleiben bei der Prüfung der 100.000 € Grenze außen vor

    Das hatte ich schon vermutet und ist leider eine Regelung, die ich auch nicht korrekt finde.

    Wenn man zum EU gezwungen werden kann, sind das ja auch Ausgaben, die nicht zu vermeiden sind, das Einkommen also mindern.

    Bleibt also noch die Frage, wenn durch aussergewöhnliche Belastungen (hier auch EU-Zahlungen) die Steuererstattung steigt, inwieweit dürfen die so entstandenen Einkünfte dann bei einer Berechnung des EU überhaupt berücksichtigt werden?


    VG frase

  • Bleibt also noch die Frage, wenn durch aussergewöhnliche Belastungen (hier auch EU-Zahlungen) die Steuererstattung steigt, inwieweit dürfen die so entstandenen Einkünfte dann bei einer Berechnung des EU überhaupt berücksichtigt werden?

    die Steuerstattung ist dann zu berücksichtigen, wenn der Unterhaltspflichtige über der Grenze liegt,

    und zwar im Jahr der Erstattung

    beides muss also zugleich vorliegen

  • beides muss also zugleich vorliegen

    Geht man also auch hier vom Zuflussprinzip aus.

    Dann wäre eine Erstattung für 2019 im Jahr 2020 nur dann von Bedeutung, wenn über 100.000€.

    Man wird aber im Januar 2020 nur den EStB von 2018 haben. Gilt der dann für die Beurteilung der Grenze?

    Kann ein Amt dann einfach eine Neuberechnung für 2019 anstellen (Zuflussprinzip).


    LG frase

  • Wir hatten dieses Problem schonmal angeschnitten.


    EStB für 2018 liegt 2019 vor. Einkommen unter knapp 100.000€

    EStB für 2019 liegt 2020 vor, Einkommen auch knapp unter 100.000€

    Das Amt hat aber eine Berechnung auf Grund vorgelegter elektronischer Lohnsteuerbescheinigung für 2019 (diese knapp über 100.000€) angestellt und forderte den Regress.

    Der UHP kann erst mit dem EStB für 2019 in 2020, die Unterschreitung durch Werbungskostenberücksichtigung nachweisen.

    Situation A: UHP hat gezahlt, müsste alles erstattet bekommen, oder?

    Situation B: UHP zahlt nicht, das Amt klagt, es gibt ein Urteil, der UHP muss zahlen, wie wird hier entschieden?


    Eine äußerst unbefriedigende Situation!


    VG frase

  • Die Kosten des Rechtsstreites umfassen die Gerichtskosten (Gerichtsgebühren und gerichtliche Auslagen) sowie die außergerichtlichen Kosten der Prozessparteien (Anwaltskosten und Auslagen). Sie richten sich nach dem Streitwert und der Art des Verfahrens.

    Die Kosten des Rechtsstreites trägt gemäß § 91 ZPO die unterliegende Partei. Wer einen Prozess führt, trägt damit ein nicht unbeachtliches finanzielles Risiko.

    ein Kostenrechner, siehe hier


    wenn ein Sozialamt vorgerichtlich keine Auskunft erteilt, trotz Aufforderung, dann werden die Kosten u. U. auch beim Verlieren des Unterhaltspflichtigen, dem Sozialamt teilweise oder auch ganz dem Sozialamt aufgebürdet, siehe § 243 FamFG


    "den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,"


  • Situation A: UHP hat gezahlt, müsste alles erstattet bekommen, oder?

    Situation B: UHP zahlt nicht, das Amt klagt, es gibt ein Urteil, der UHP muss zahlen, wie wird hier entschieden?


    Eine äußerst unbefriedigende Situation!

    vom Gesetzgeber so gewollt, betrifft aber nur einige wenige Grenzfälle