Datenschutz " ist die Datenerhebung des SA noch rechtskräftig" ? Im Bezug auf das neue AEG was im Januar 2020 in Kraft geht!

  • Guten Tag


    Aufgrund das das AEG im Januar 2020 in Kraft gehen wird, sollten wir folgende Überlegungen diskutieren!


    1) Das SA auffordern die erhoben Daten zu löschen, wenn die Grundvoraussetzungen weg fallen.

    2) Einen Löschungsvermerk beim SA anfordern das die erhobenen Daten gelöscht wurden.

    3) Wenn der Zweck der Unterstützung weg fällt, ist eine Datenerhebung unzulässig, bei der UHP ?! oder beim Ehegatten ?

    4) Welche Daten dürfen noch erhoben werden! ?


    Gruß Joel

  • 1) Das SA auffordern die erhoben Daten zu löschen, wenn die Grundvoraussetzungen weg fallen.

    2) Einen Löschungsvermerk beim SA anfordern das die erhobenen Daten gelöscht wurden.

    ich nehme an, du kannst die entsprechende Rechtsgrundlage nennen?

  • Hi,


    rechtskräftig werden nur Urteile, und mir ist neu, dass behörden Urteile schreiben. Außerdem werden Gesetze in der Regel ex nunc und nicht ex tunc erlassen, so dass eine rückwirkende Korrektur schon deshalb nicht in Betracht kommt. Schließlich sind wir ein Rechtsstaat, ein Ausfluß aus Art. 20 GG ist die saubere Aktenführung, lückenlos und nachvollziehbar. Und die Speicherung/Ablage für mindestens den Zeitraum, den die jeweilige Aktenordnung festlegt. Alles andere würde jedweder Manipulation Tür und Tor öffnen.


    Ich frag mich immer wieder, ob all die, die so laut "Datenschutz, Datenschutz" schreien, jemals wirklich in diese Gesetze reingeschaut haben, sich zumindest ansatzweise damit befaßt haben. Ich hab da so meine begründeten Zweifel.


    Herzlichst


    TK

  • Man kann ja erstmal von seinem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch machen.

    das ging bisher schon immer, siehe § 25 SGB X



    (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.


  • ich bin gerade im Datenschutzgesetz NRW am stöbern, Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten,


    Die Gesetzes Änderung der AEG hat ja direkte Auswirkung auf die Angehörigen, wenn demnächst ein Lohnsteuerbescheinigung ausreicht um nach zuweisen das die UHP weniger als 100000 verdient, sind die Daten nicht mehr Zweck mäßig und somit fällt die Rechtsgrundlage der Vorhaltung weg.


    Auch sollte die UHP in Form eines Löschungsvermerks das die Daten gelöscht wurden erhalten, hier im Besonderen die Daten des Ehepartners ( Bankdaten, Vermögen usw. ) gelöscht wurden. diese dürfen nach meiner Meinung nicht länger dokumentiert werden, dadurch wird auch ein Druck auf das SA erzielt.


    § 18 Auskunft und Einsichtnahme

    Absatz 1


    $ 19


    Berichtigung, Sperrung und Löschung


    Hier Absatz 3


    Personenbezogene Daten sind zu löschen wenn


    A) ihre Speicherung unzulässig ist

    B) ihre Kenntnis für die speichernde Stelle nicht mehr erforderlich ist !


    Diese Ansätze könnten aus meiner Sicht ziel führend für uns sein!


    Gruß Joel

  • Auch sollte die UHP in Form eines Löschungsvermerks das die Daten gelöscht wurden erhalten, hier im Besonderen die Daten des Ehepartners ( Bankdaten, Vermögen usw. ) gelöscht wurden. diese dürfen nach meiner Meinung nicht länger dokumentiert werden, dadurch wird auch ein Druck auf das SA erzielt.

    dann berichte mal von deinen Erfahrungen

  • Aber nach 15 muss das "soweit" nicht erfüllt sein.

    Abgesehen davon muss die geplante Speicherungsdauer festgelegt werden oder zumindest die Kriterien für die Festlegung der Dauer und das passt zu den Fragen, die Joel gern beantwortet haben würde.


    Interessant ist auch, in wieweit Auskunft über die Geschwister erteilt wird oder weiterhin mit "Datenschutz" abgebügelt wird. Auch wenn die Behörden keinem Bußgeld ausgesetzt sind, wird der Datenschutzbeauftragte sich ja dazu Gedanken gemacht haben.

  • Die Gesetzes Änderung der AEG hat ja direkte Auswirkung auf die Angehörigen, wenn demnächst ein Lohnsteuerbescheinigung ausreicht um nach zuweisen das die UHP weniger als 100000 verdient, sind die Daten nicht mehr Zweck mäßig und somit fällt die Rechtsgrundlage der Vorhaltung weg.


    welchen Fall besprechen wir hier eigentlich ?

    ein UHP, der vor einem Monat dem SHT sein Einkommen über 60 Tausend Euro vorgelegt hat oder ein UHP, der 95T verdient ?



    falls der UHP 95T verdient und es dem SHT bekannt ist: wo steht es im DSVGO, dass die Daten des UHP gelöscht werden sollen?


    falls der UHP 60T verdient und es dem SHT bekannt ist:

    hast du dir Sozialamt raus nach Höherstufung der des Pflegegrades: Gilt die RWA noch? angeschaut und was hältst du von der Meinung der Ämter über die "Dauer der Speicherung / Löschungsfristen", bzw. wie würdest du die Meinung der Ämter widerlegen ?


    grüße,

    m

  • da könntest du Recht haben, es fehlt aber bis jetzt der Erfolgsnachweis, den ich sehr begrüßen würde

    Falls der "unserem" Sozialamt angebotente Vergleich nicht angenommen wird, werde ich mal einen Test starten und hier berichten ;-)

  • Guten Abend

    Mir gehts es vor allen Dingen das Vorschriften auch Sicht des Datenschutzes ein gehalten werden!

    Aus beruflicher Erfahrung dürfen Erhobene Daten nur vorgehalten wenn der Zweck noch gegeben ist!
    wenn als Beispiel die Grenze bei 100000 liegt und die erhobenen Daten durch einen Beleg des Finanzamts untermauert werden, sind die da vor erhoben Daten nicht mehr wirksam !


    Sie müssen sich dann löschfristen nach dem Datenschutzgesetz halten zb die 30 Tagesfrist. Solange dürfen dann personenbezogene Daten vorgehalten werden!


    Ziel ist es unser Recht gegen über dem SA durch zusetzen und hier die Betroffenen dafür zu sensibilisieren, das SA gibt keine Daten von Geschwistern heraus , oder Eltern sie berufen sich dann gerne auf das Daten schutzgesetz , umkehrschluss dann gilt das Gesetz auf für uns betroffene!


    LG Joel

  • Guten Morgen


    Hier ein Auszug aus dem Datenschutzgesetz

    Unabhängiges Landeszentrum für DatenschutzSchleswig-Holstein


    Welche Datenschutzrechte habe ich !


    Wenn der Zweck entfällt müssen die Daten gelöscht werden.

    Grundsätzlich können Sie von Ihrer Behörde Auskunft verlangen über (siehe § 83 SGB X):

    • die zu Ihrer Person gespeicherten Sozialdaten,
    • die Herkunft dieser Daten,
    • die Empfänger dieser Daten und
    • den Zweck der Datenspeicherung.

    Neben diesem Anspruch auf Auskunftserteilung, haben Sie ein eigenständiges Recht auf Akteneinsicht nach § 25 SGB X (siehe unten).

    Zu Ihren Rechten gehört zudem Ihr Anspruch auf Berichtigung, Löschung und Sperrung der Daten (§ 84 SGB X).

    Diese Rechte sind unabdingbar, d. h. Sie können weder auf diese Rechte verzichten, noch dürfen Ihnen diese Rechte vorenthalten werden (§ 84a SGB X).

    Zu Ihren Rechten gehört zudem, dass Sie jederzeit das ULD bzw. die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit um eine Beratung und um eine datenschutzrechtliche Prüfung der Datenverarbeitung bitten dürfen (§ 81 SGB X).


    Muss mir das Amt meine Akte zeigen?

    Grundsätzlich ja. Wer Leistungen bezieht oder einen Antrag gestellt hat, kann zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen die Einsicht in seine Akten beantragen (§ 25 SGB X). Wir empfehlen Ihnen, den Antrag schriftlich zu stellen. In der Regel wird die Behörde mit Ihnen einen Termin vereinbaren. Wird Ihnen die Akteneinsicht nicht gewährt, sollten Sie sich an das ULD wenden (unsere Anschrift finden Sie auf der letzten Seite dieser Broschüre).


    Kann ich Kopien aus meiner Akte erhalten?

    Ja. So wie die Behörde grundsätzlich verpflichtet ist, Ihnen die Akte zu zeigen, so ist sie auch verpflichtet, Ihnen Kopien von den Unterlagen auszuhändigen (§ 25 Abs. 5 SGB X). Allerdings kann die Behörde Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Sie haben aber auch das Recht, sich selbst Kopien zu fertigen (z. B. mit einer Digitalkamera), dann entstehen keine Kosten!


    Wie lange werden eigentlich meine Daten gespeichert?

    Sozialdaten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie diese von dem Sozialamt für die Aufgabenerfüllung benötigt werden (§ 84 Abs. 2 SGB X).


    Eine konkrete Jahreszahl nennt der Gesetzgeber nicht. Die Behörde muss die Aufbewahrungsfrist selbst festlegen. Häufig werden die Daten nach Einstellung der Leistung 5 Jahren aufbewahrt. Einen Antrag auf Löschung Ihrer Daten brauchen Sie nicht zu stellen. Die Löschung muss automatisch erfolgen.

  • Guten Morgen


    Hier eine weitere Information


    diese Auskunftsrechte haben Betroffene nach der DSGVO


    Form und Frist der Auskunftserteilung

    Nach Art. 12 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung können die Informationen schriftlich, auf elektronischem Wege oder, auf Verlangen der betroffenen Person, mündlich erteilt werden. Erfolgt die Auskunftserteilung mündlich, muss die Identität der betroffenen Person jedoch in anderer Form nachgewiesen werden. Wenn die betroffene Person den Antrag auf Auskunftserteilung elektronisch stellt, sind die zur Verfügung zu stellenden Informationen gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen (z.B. als PDF). In Erwägungsgrund 63 zur Datenschutz-Grundverordnung heißt es diesbezüglich, dass der Verantwortliche nach Möglichkeit den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können sollte, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. In jedem Fall ist bei der Auskunftserteilung darauf zu achten, dass angemessene Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

    Wenn eine betroffene Person von ihrem Auskunftsrecht Gebrauch macht, sind ihr die zu erteilenden Informationen gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Diese Frist kann in komplexen Fällen um zwei Monate verlängert werden. Über Fristverlängerungen ist die betroffene Person unter Angabe der für die Verzögerung verantwortlichen Gründe innerhalb eines Monats nach Eingang ihres Antrags zu informieren.


    Häufigkeit und Kosten der Auskunftserteilung

    Nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO hat der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO hat der Verantwortliche diese Informationen grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Verlangt die betroffene Person über die kostenlos zur Verfügung gestellte Kopie hinaus weitere Kopien, kann der Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Außerdem kann der Verantwortliche im Falle unbegründeter oder exzessiver Anträge durch eine betroffene Person gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder eine Auskunftserteilung verweigern. Allerdings hat der Verantwortliche auch den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Antrag ausnahmsweise als unbegründet eingestuft wird. Nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO ist die betroffene Person über die Gründe der verweigerten Auskunftserteilung zu informieren.

    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Verantwortliche der betroffenen Person nach einmaliger Auskunftserteilung keine weiteren kostenlosen Auskünfte mehr zu erteilen braucht. In Erwägungsgrund 63 zur DSGVO heißt es, dass betroffene Personen ihr Recht auf Auskunftserteilung in angemessenen Abständen wahrnehmen können sollten.

  • Dass ein UHP das Amt auffordern kann die Auskunft über die gesammelten Daten zu erteilen, scheint hier unbestritten zu sein, zumindest kenne ich keine Widersprüche darüber. Wie das Amt darauf reagiert.. darüber kenne ich wiederum keine Berichte.


    Zum Thema Einschalten des Datenschutzbeauftragten jeweiligen Bundeslandes kenne ich nur einen Fall bis jetzt, wo der SHT vom UHP Daten über die Überschreitung der 100.000€ verlangt habe, ein Teil von dieser Forderungen habe der UHP als unberechtigt eingestuft und sich beim Datenschutzbeauftragten beschwert. Der Datenschutzbeauftragte habe das Amt in einem Schreiben "gerügt/abgemahnt".

  • Mir geht es vor allem darum, das die nicht mehr notwendigen Daten die vor dem 31.12.2019 erhoben worden sind, aus den Akten des SA vernichtet werden, insbesondere wenn diese Daten im Jahr 2020 nicht mehr von Nöten sind. (Daten des Ehepartners , Kontodaten usw). In der Zukunft sollte die Daten der UHP ausreichen in Form einer Gehaltsbescheinigung des Vorjahres. Wo daraus hervor geht das die UHP weniger als 100000 Euro verdient. Alle anderen Daten sind zu vernichten und der Löschungvermerk der Daten sind der UHP durch das SA zu quittieren / zu bestätigen in Form eines Schreibens.


    "Das alle anderen Daten aus der Akte vernichtet wurden! "


    Wenn ich denke das unser Vorgang alleine 90 DINA 4 Seiten hatte im Jahr 2019, dann ist das in der Zukunft im 2020 nicht mehr von Nöten.

    Weil ich unter 100000 Euro im Jahr verdiene, sowie viele andere User hier im Forum auch. Ich werde in der Zukunft auf jeden Fall von den o.g Rechten Gebrauch machen , wenn sie mehr als diese Information in der Zukunft erheben wollen.


    Gruß

    Joel

  • Ziel ist es unser Recht gegen über dem SA durch zusetzen und hier die Betroffenen dafür zu sensibilisieren, das SA gibt keine Daten von Geschwistern heraus , oder Eltern sie berufen sich dann gerne auf das Daten schutzgesetz , umkehrschluss dann gilt das Gesetz auf für uns betroffene!

    wenn es dein Ziel ist, dann leite doch die entsprechenden Schritte gegen das Sozialamt ein, und dann berichtest du uns von deinen Erfahrungen, dann sehen wir weiter

    in der Praxis zeigt sich dann der Wert deiner Aussagen


    es ist schon immer verboten gewesen, Daten von Geschwistern weiterzugeben,

    dazu wird keine DSGVO benötigt


    wenn sich ein Sozialamt auf irgendwelche Datenschutzgründe bezieht, die Quittung kommt spätestens vor Gericht