Es geht in erster Linie um meine Daten und die meiner Ehefrau!
Das Ziel werde ich im neuen Jahr auch verfolgen !!
Es geht in erster Linie um meine Daten und die meiner Ehefrau!
Das Ziel werde ich im neuen Jahr auch verfolgen !!
aus der Diskussion, und auch aus den früheren Diskussionen, sind bis jetzt keine klar definierte Rechte eines UHP bzw. seines Ehepartners ersichtlich, die es einem UHP erlauben würden den SHT zu zwingen die Daten zeitnah zu löschen, zumindest kann ich solche "Rechte" bis jetzt nicht erkennen, wie ich es schon z.B. unter #11 geschrieben habe
Ich sehe es ein, dass ein UHP DSGVO speziell nach dem 1.1.2020 nutzen kann und sollte um seine Daten ganz oder teilweise vom SHT löschen zu lassen, allerdings bleibt die Frage offen was der SHT dazu meinen wird
Hi,
ich habs hier schon mehrfach versucht zu erklären, aber, was man nicht verstehen will, das versteht man dann auch nicht. Mein Hinweis ganz konkret auf ex nunc und ex tunc, sogar hier in der Anfrage. Aber nee, dieser wichtige Hinweis wird ignoriert, und Leser werden womöglich in die Irre geführt, aber ist ja egal, hauptsache man kann sich selbst austoben.
Nun zu der anderen Frage: wie lange werden Akten benötigt? Da haben wir es mit einem unbestimmten Rechtsbegriff zu tun. Der ist erst einmal auszufüllen. Das tun die Aktenordnungen des Bundes/der Länder, die entsprechenden Gesetze. Faustregel ist, dass solange Akten benötigt werden, wie jemand in nicht rechtsverjährter Zeit einen Anspruch auf Akteneinsicht hat bzw. auch Anssprüche daraus herleiten kann. Das müssen nicht andere böse Behörden sein, das können auch Opfer sein. WAs würde denn Joel sagen, wenn seine Frau oder eine andere Person aufgrund von Fehlentscheidungen und Speicherung von Sozialdaten Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen könnte, weil nur noch Fragmente der Akte da sind?
Die Frage ist doch eine ganz andere: die der Verwertbarkeit und die der Zugängigmachung von Akten.
Herzlichst
TK
ich habs hier schon mehrfach versucht zu erklären, aber, was man nicht verstehen will, das versteht man dann auch nicht. Mein Hinweis ganz konkret auf ex nunc und ex tunc, sogar hier in der Anfrage. Aber nee, dieser wichtige Hinweis wird ignoriert, und Leser werden womöglich in die Irre geführt, aber ist ja egal, hauptsache man kann sich selbst austoben.
ist halt ein ein Laienforum, was erwartest du?
Unikat, ich erwarte, dass Suchende nicht bewusst in die Irre geführt werden. Ich erwarte, dass man sorgältig "arbeitet," nicht alles ignoriert, was einem nicht in den Kram passt. Das wäre schon ein riesiger Erfolg. Wäre schön, wenn wir diesen Level wieder herstellen könnten, der war nämlich mal da. Laienforum heisst nicht, dass man hier seine mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren Vorstellengen veröffentlichen sollte. Auch ein Laienforum ist keine Spielwiese für grenzenlose Selbstverwirklichung.
Herzlichst
TK
dass Suchende nicht bewusst in die Irre geführt werden.
"bewusst in die Irre geführt", da unterstellst du Beitragserstellern "Vorsatz", dem folge ich nicht
Ich erwarte, dass man sorgältig "arbeitet,"
keine Ahnung, welcher Maßstab mit dieser Aussage angelegt wird, das Menschen im guten Glauben handeln, und dabei auch Fehler machen können, daran habe ich jedenfalls nichts auszusetzen
Laienforum heisst nicht, dass man hier seine mit dem Grundgesetz nicht vereinbaren Vorstellengen veröffentlichen sollte.
wie hat mal ein Bundesminister des Inneren gesagt,
„Die Beamten können nicht den ganzen Tag mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen."
dabei gilt auch für Beamte Artikel 20 des Grundgesetzes:
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
das hier Beitragsersteller den Boden des Grundgesetzes verlassen haben, muss ich wohl überlesen haben
Es geht in erster Linie um meine Daten und die meiner Ehefrau!
Das Ziel werde ich im neuen Jahr auch verfolgen !!
Hallo.
Dein Anliegen an sich ist richtig und wichtig, auch wenn ich deine Erfolgsaussichten aus der Beschreibung bis jetzt nicht einschätzen kann und aus der Beschreibung auch nicht nachvollziehen kann warum du "im neuen Jahr" dein Ziel verfolgst und nicht etwa jetzt schon damit anfängst oder erst in 13 Monaten oder erst in 6 Jahren oder wie auch immer.
Wenn du der Meinung bist, dass du mit deinem Anliegen prinzipiell im Recht bist, das Amt aber eine andere Meinung dazu hat, kannst du dich beim Datenschutzbeauftragten deines Bundeslandes beschweren:
https://www.datenschutzbeauftr…te-von-bund-und-laendern/
Es wäre auch nicht verkehrt gewesen, wenn du dich von einem Anwalt beraten lässt, der sich mit dem Thema Datenschutz und Sozialrecht auskennt.
ZitatAlles anzeigenMethodisches Arbeiten,
Sozialdatenschutz und Führung
von (digitalen) Akten
im Allgemeinen Sozialen Dienst
Eine Orientierungshilfe
Essen 2018
2.4.2
Die Vernichtung von Akten umfasst die materielle Zerstörung der Papierakte bzw.
die physikalische Löschung elektronischer Daten.
Gemäß § 84 Abs. 2 SGB X sind Sozialdaten zu löschen,
wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich sind
und
kein Grund zur Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange von Betroffenen beeinträchtigt werden.
Für die Aktenführung folgt daraus, dass Vorkehrungen zu treffen sind, damit dieser
gesetzlichen Vorgabe auch im routinemäßigen Verwaltungshandeln entsprochen
werden kann. Die nachfolgenden Ausführungen zur Aktenablage, zu den Aufbewahrungsfristen und zur Archivierung dienen der Konkretisierung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
Wenn einzelne Teile der Akte gelöscht/vernichtet werden sollen, ist die Fallchronologie zur Nachvollziehbarkeit des Beratungs- und Leistungsverlaufs erstmalig
anzulegen oder fortzuschreiben. – 55 –
Im Einzelnen bedeutet dies:
bei Arbeitsplatzakten/Modulen, Vermerken und Dokumenten
Um der gesetzlichen Verpflichtung zu entsprechen, ist jede Arbeitsplatzakte mindestens einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob Aktenteile vernichtet werden können.
Diese Prüfung hat im Wesentlichen unter zwei Aspekten zu erfolgen:
Welche Akteninhalte können als in sich abgeschlossen bewertet werden?
Welche Akteninhalte sind für weitere Beratungstätigkeiten und Handlungsvollzüge nicht mehr von Bedeutung?
In Zweifelsfällen sind die Daten und das Schriftgut zunächst noch in der Arbeitsplatzakte zu belassen. Bei der nächsten jährlichen Überprüfung ist dann erneut zu
entscheiden, ob eine Löschung/Vernichtung erfolgen kann.
Daten und Fakten über Gefährdungssituationen können grundsätzlich nur dann
vernichtet werden, wenn sie voraussichtlich keine Relevanz mehr im Hinblick auf zu
erbringende Jugendhilfeleistungen und/oder familiengerichtliche Maßnahmen
haben.
bei Verfahrensakten/Modulen (elektronisch und in Papierform in den Modulen
Hilfen, Familiengerichtliches Verfahren, Sozialpädagogische Diagnostik, Dokumente)
Verfahrensakten dürfen grundsätzlich nur nach Ablauf der allgemeinen Aufbewahrungsfristen vernichtet werden (s. u.). Aus der Pflicht zur Datenlöschung nach
§ 84 Abs. 2 SGB X kann sich im Einzelfall aber die Pflicht ergeben, Daten schon vor
Ablauf der Aufbewahrungsfristen zu löschen. So sind Akten(teile) zu vernichten,
wenn
die Hilfeleistung abgeschlossen wurde und
der/die Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Schriftgutvernichtung hat
und
kein Hinderungsgrund im Sinne des § 84 SGB X besteht.
Schwerpunkt des Essener Dokumentes ist zwar Jugendhilfe, aber man bekommt den Eindruck wie die Ämter mit dem § 84 SGB X arbeiten.
Man sieht z.B. dass deine Chancen auf Löschung steigen könnten, wenn die Leistungen an "deinen" UHB angeschlossen werden. Man könnte sich eine Situation vorstellen, dass ein UHB glücklicherweise keine SGB Leistungen mehr braucht, z.B. wegen Veränderung seines Gesundheitszustandes oder durch eine Veränderung seines Vermögens. Dann hättest du m.E. bessere Chancen deine Daten beim SHT löschen zu lassen. Wenn dann einige Zeit, z.B. 2-3 Monate später die Leistungen wieder benötigt würden, sind die Daten immer noch gelöscht, nicht mehr vorhanden.
grüße,
m