Fallen Kosten für gesetzliche Betreuung der Eltern unter das neue AEG?

  • Hallo Zusammen,


    ich bin neu in diesem Forum und habe eine Frage zum beschlossenen Angehörigen-Entlastungsgesetz.


    Ich habe vor Kurzem einen Anruf der neuen gesetzlichen Betreuerin meines Vaters erhalten.

    Mein Vater habe für sich eine gesetzliche Betreuung installiert.

    Er sei mittellos und sie benötige meine Adresse um mich aufzufordern zu können meine finanziellen Verhältnisse offenzulegen.

    Es solle geklärt werden, ob die Kosten für die Betreuung aus der Staatskasse oder von unterhaltspflichtigen Angehörigen zu zahlen sind.

    Meine Mutter liegt in einem geschlossenem Pflegeheim und hat auch eine gesetzliche Betreuerin.

    Meine Eltern waren bis Mitte des Jahres Selbstzahler.

    Von beiden Betreuerinnen kamen bislang noch keine Aufforderungen zur Offenlegung meiner finanziellen Verhältnisse.


    Mein Einkommen liegt unter 100.000€.

    Für die Heimkosten meiner Mutter werde ich in der Zukunft wohl nicht mehr herangezogen werden.


    Fallen die Kosten für gesetzliche Betreuung auch unter das neue AEG? Ist das eine Sozialleistung?

    Werde ich ab 1.1.2020 für die Kosten der Betreuung beider Elternteile aufkommen müssen oder nicht?


    Über Antworten wäre ich sehr dankbar !

    Vielen Dank im Voraus und einen schönen Abend!

  • Fallen die Kosten für gesetzliche Betreuung auch unter das neue AEG? Ist das eine Sozialleistung?

    die Kosten eines gesetzlichen Betreuer sind keine Leistungen der Sozialhilfe, und fallen somit nicht unter die genannte Regelung


    zuerst hat der Betreute die Kosten aus seinem Einkommen und Vermögen einzusetzen,

    ist nichts vorhanden, dann gilt er als mittellos, dann übernimmt die Staatskasse die Kosten (Betreuungsgericht),

    dies kann die unterhaltspflichtigen Angehörigen heranziehen


    was mich hier wundert, warum meldet sich hier ein Betreuer, und nicht das Gericht?

    denn das Gericht bezahlt ja im Moment den Betreuer

  • oder wird sogar bereits Unterhalt gezahlt?


    wenn ja, dann sollte die Verpflichtung zur Zahlung der Betreuerkosten wegfallen, nach meinem Kenntnisstand

  • Vielen Dank für die Information!

    Sehr unerfreulich, dass hier das AEG nicht greift...


    Die Betreuerin sagte am Telefon, ich könne die Offenlegung meiner finanziellen Verhältnisse dann entweder an sie oder an das Gericht schicken.

  • bekommen beide Elternteile bereits Sozialhilfe?


    wenn ja, kam bereits eine Rechtwahrungsanzeige mit Auskunftsersuchen vom Sozialamt?

    Da bin ich nicht genau informiert.

    Eine Rechwahrungsanzeige mit Auskunftersuchen vom Sozialamt ist noch nicht eingegangen.



    oder wird sogar bereits Unterhalt gezahlt?


    wenn ja, dann sollte die Verpflichtung zur Zahlung der Betreuerkosten wegfallen, nach meinem Kenntnisstand

    Ich leiste bislang noch keine Zahlungen.


    Sollte ich die Betreuerinnen kontaktieren und fragen oder eher abwarten was kommt?

  • Da bin ich nicht genau informiert.

    die von mir genannten Themen fallen zusammen, insbesondere ob Sozialhilfe geleistet wird, dann hätte das Sozialamt einen Unterhaltsanspruch

    Folge:

    das Sozialamt kann diesen Anspruch einfordern, stellt sich heraus, es besteht kein Unterhaltsanspruch, beispielsweise mangels Leistungsfähigkeit, dann kann auch das Betreuungsgericht die Kosten nicht einfordern, so verstehe ich die Rechtsgrundlage

    so gesehen sollte ab 01.01.2020 wegen der Grenze kein Unterhaltsanspruch entstanden sein, dann ist aus meiner Sicht auch kein Anspruch des Betreuungsgericht entstanden, denn diese beiden Aspekte gehören zusammen

    wer nicht unterhaltspflichtig ist, braucht nicht bezahlen


    wie bereits gesagt, meine Einschätzung


    ich würde mich an deiner Stelle an das Betreuungsgericht wenden

  • wer nicht unterhaltspflichtig ist, braucht nicht bezahlen

    nur leistungsfähige Unterhaltspflichtige müssen bezahlen, dies gilt gegenüber dem Sozialamt und auch gegenüber dem Betreungsgericht, so mein Verständnis

  • aus Urteil des BGH:


    Soweit die Staatskasse Leistungen zur Vergütung eines Betreuers erbracht hat, geht gemäß § 1908 i Abs. 1 BGB i.V.m. § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB der Anspruch des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Ob bzw. inwieweit die Staatskasse den Betreuten aus der übergegangenen Forderung tatsächlich in Anspruch nehmen kann, bestimmt sich nach dessen Leistungsfähigkeit. Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme begrenzt ist


    wenn dies bei dem Betreuten gilt, so sollte dies auch beim unterhaltspflichtigen gelten


  • Die Betreuerin sagte am Telefon, ich könne die Offenlegung meiner finanziellen Verhältnisse dann entweder an sie oder an das Gericht schicken.


    Ich würde an deiner Stelle die Betreuerin bitten dir diese Aufforderung schriftlich mitzuteilen, insbesondere dürfte dich interessieren, nach welchem Gesetz/Paragraphen genau eine solche Offenlegung von dir verlangt wird. Ohne diese Klärung würde ich an deiner Stelle nichts offenlegen, da jede Auskunft, die du ohne Not abgibst kann gegen dich verwendet werden.


    grüße,

    m

  • gemäß § 1836e BGB gibt es einen gesetzlichen Forderungsübergang, wenn die Staatskasse den Betreuer bezahlt, Übergang auf das Betreuungsgericht


    und dazu gehört auch das Auskunftsrecht, deswegen ist das Gericht der richtige Ansprechpartner

  • Aus eigener Erfahrung: lass dir die Bestellungsurkunde vorlegen.

    ist damit das Recht verbunden, Auskunft zu den finanziellen Verhältnissen des Beitragserstellers zu verlangen und Gelder für die Staatskasse einzutreiben?

  • oder eher abwarten was kommt?



    Kannst du auch machen, wäre auch kein Fehler gewesen



    Zitat

    Stadt Frankfurt am Main, Rathaus

    Müssen Angehörige oder Erben die Kosten der Betreuung bezahlen?

    Familienangehörige werden zunächst für eine bestehende Betreuung nicht zur Deckung der Kosten herangezogen. Als unterhaltspflichtige Angehörige sind sie im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht und ihrer Leistungsfähigkeit dem Betreuten jedoch grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Das Betreuungsgericht kann unter Umständen die unterhaltspflichtigen Angehörigen zur Zahlung von Unterhalt auffordern bzw. Unterhaltszahlungen gerichtlich durchsetzen und die Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht an den Kosten der Betreuung beteiligen.

  • Mich würde mal interessieren, von welchen Kosten wir hier reden? Kann die jemand beziffern?



    es ist mehr als ein durchschnittlicher potenzieller UHP gern zahlen möchte;


    normalerweise geht es um ca. ein hundert bis paar hundert euro

  • Ich würde an deiner Stelle die Betreuerin bitten dir diese Aufforderung schriftlich mitzuteilen, insbesondere dürfte dich interessieren, nach welchem Gesetz/Paragraphen genau eine solche Offenlegung von dir verlangt wird. Ohne diese Klärung würde ich an deiner Stelle nichts offenlegen, da jede Auskunft, die du ohne Not abgibst kann gegen dich verwendet werden.


    grüße,

    m

    Das mache ich! Danke!