Liebe Mitforisten,
zunächst zu meiner Situation. Mein Vater ist in einem Heim für Chronisch Mehrfachgeschädite Alkoholabhängige (CMA-Heim) untergebracht und bezieht in diesem Rahmen Leistungen der Eingliederungshilfe. Bis dato musste ich keinen Elternunterhalt für ihn zahlen und bin mit Blick auf das Angehörigenentlastungsgesetz davon ausgegangen, dies auf absehbare Zeit auch nicht tun zu müssen.
Nun bin ich heute über die FAQ 8 zum Angehörigenentlastungsgesetz gestolpert ( https://www.bmas.de/DE/Themen/…en-entlastungsgesetz.html ), die da lautet:
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Kinder von Eltern, die zwar nicht pflegebedürftig sind, aber eine Behinderung haben und deswegen Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, werden - unabhängig vom Angehörigen-Entlastungsgesetz - bereits durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) entlastet. Dort ist geregelt, dass Kinder von Eltern mit Behinderungen ab dem 1. Januar 2020 überhaupt nicht mehr zu Leistungen der Eingliederungshilfe, die ihre Eltern erhalten, herangezogen werden"
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Hiernach könnte man denken, dass ich unabhängig von meinem Einkommen überhaupt nicht mehr zum Elternunterhalt herangezogen werden kann, ob ich nun weniger oder mehr als 100.000 € (Summe der Einkünfte) verdienen.
Vor diesem Hintergrund habe ich zwei Fragen, die mir hier hoffentlich jemand beantworten kann:
1.) Entspricht die Antwort auf die FAQ tatsächlich der neuen Rechtslage, oder liegt hier ein Fehler vor? Aus welchen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich die Antwort auf die FAQ herleiten?
2.) Ist es nicht vieleher so, dass dadurch, dass die Eingleiderungshilfe mit Wirkung zum 01. Januar 2020 durch das Bundesteilhabegesetz vom SGB XII in das SGB IX übertragen wird und dadurch keine Sozialleistung mehr darstellt so, dass § 141 Absatz 1 SGB IX Anwendung findet, der für einen Übergang des Unterhaltsanspruches des Elternteils gegen das Kind auf den Sozialhilfeträger sorgt? § 141 SGB IX soll nämlich nicht wie § 94 SGB XII durch einen neuen Absatz 1a ergänzt werden, der den Übergang des Unterhaltsanspruches auf den Sozialhilfeträger einschränkt. Vgl. § 94 Abs. 1a SGB XII in der neuen Fassung:
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. [...]"
Es wäre wirklich klasse, wenn insoweit Klarheit geschaffen werden könnte :))
Vielen Dank !